89 der Kirchengemeinden, der jedoch nicht zu den Verpflichteten gehören darf, als Actor. Macht der zehntenberechtigte Nutznießer des geistlichen Lehns gegen die Person des Erwählten Ausstellun gen, so haben die Gemeindevertreter den Beschluß zu fassen, wobei es dann sein Bewenden hat.« Also der Berech tigte soll sich gefallen lassen, daß er bei der Ablösung seinen Rechts vertreter nicht selber wählen darf, sondern daß ihm derselbe von den Verpflichteten gestellt wird? Noch schlimmer ist der Be schluß (S. 223.), nach welchem die Ablösungssumme, die ohne dies schon durch billige Ansätze erlangt wird, mit dem funfzehn- fachen Betrage zum Capital erhoben werden soll, statt mit dem fünfundzwanzigfachcn; denn dadurch werden ohne irgend einen Rechtsgcund von dec Entschädigüngssumme nicht weni- / gcr als 40 Procent gestrichen! Eine ähnliche Ungerechtigkeit wurde am 22. Februar begangen (I. 18. 256.), wo man beschloß, daß die Sraatsregicrung bei sis- calischen Ablösungen sich stets mit zwei Fällen begnügen möge. Hierin liegt eine Begünstigung der Verpflichteten auf Kosten der Steuerzahlenden; denn diese müssen den Scha den bezahlen, den die Staatskasse dabei erleidet.' Und wenn Klinger (S. 247) mit Recht bcmerkre: „Dieser Jahnsche An trag beruhe auf so unzureichendem Grunde, daß man eben so gut sagen könnte, cs sollen alle Lehngelder aufgehoben sein,« so muß man sich wundern, daß Gautsch (248) gegen den Antrag spricht, „weil ihm derselbe . noch nicht weit genug geht!« Am 14. März (I. 28. 444) wurde gar auf Antrag Börickes ge schlossen: „Von jetzt an darf das Lehngeld nicht mehr gefordert werden!« was ' offenbar dahin führen wird, daß die Verpflichteten die Ablösung so lange als möglich verschieben und den Berechtigten auch dadurch einen neuen Nachtheil zufügen.>