83 Belasteten jeden Jagdfrevel und zumal den mit Verletzung fremden Eigenthums verbundenen, gut heißen oder daß sie die Uebcrtretung der im Strafgesetzbuch deshalb erlassenen Bestim mungen in Schutz nehmen möchten. Dies ist aber z. B. von dem Abg. Riedel geschehen, welcher alle Jagd-Vergehen, selbst die gegen den letzten Abschnitt des Artikels 277 des Strafgesetz buchs, für straflos erklärt wissen wollte und das Eindringen in geschlossene Wildgärten, wie er (II. 12. 791.) gesteht, bloß des halb von der Straflosigkeit ausgenommen hatte, weil er glaubte, „daß Wildgarten in Sachsen zur Seltenheit gehörten, daß nicht leicht Jemand in diese eindringen werde, um Wild zu erlegen, und daß gegenwärtig in Unserm Lände nicht eine einzige Untersuchung deshalb obschwebe." Wie wenig stichhaltig diese Voraussetzungen waren, hat leider eine Bekanntmachung dec Leipziger Zeitung we gen des Diebstahls in dem Wildgärten zu Püchau nur zu bald bewiesen, und es kann die Achtung vor dem Gesetze unmöglich unterstützen, wenn die Factorcn der Gesetzgebung ihre Anträge auf Straflosigkeit mit dergleichen hohlen Voraussetzungen begründen. Ganz abgesehen von der Frage, ob die Jagd mit oder ohne Entschädigung aufzuheben sei, ist es doch empörend, wenn ein Ab geordneter sich gegen die Entschädigung aus dem Grunde erklärt: „weil diejenigen, welche die Jagd gekauft Hu ben, in der Ncgcl auf einen vollen Beutel schlü gen und die Jagd wahrscheinlich nicht gekauft haben würden, wenn sic das Geld nicht überflüssig gehabt hatten." Diesen Grundsatz, welcher darauf hinauslauft, daß man den Wohlhabenden plündern kann, weil er mehr hat als Andere, ver kündigte der Abgeordnete Garbe (II. 31. 553.) Eine wahre Verhöhnung des Rechts erlaubt sich Helbig, wenn ec bei Gele genheit der Jagdvergehen (II. 7. 114.) sagt: „Ich kann demnach auch nicht «»nehmen. Wie 6*