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82 Ehrenhaftigkeit mit der Befugniß zu Ausübung öffentlicher Rechte verbindet, zu rütteln. Wenn dies aber gegenwärtig von den Volksvertretern geschehen ist, müssen wir dies um so mehr als eine Verletzung des im Volke lebenden sittlichen Gefühls beklagen. Wir beklagen daher, daß Fritzsche (Ik. 7. 102.) der Regierung zum Vorwurf macht, sie habe Gesuche um Wiedereinsetzung in die verwirkten Ehrenrechte ziemlich streng beurthcilt, und nament lich dann das Gesuch nicht gewährt, sobald ein Verbrechen wider das Eigenthum, sei es mich nur „ganz unschuldiger Art,« wie die Forstvcrgehen, Vorgelegen. Wir beklagen cs noch mehr, wenn ein Berichterstatter, Abg Herz (II. 40. 853) den Be griff und Name n der Ehrenrechte nicht billigt und sie bloß deswegen dem Namen nach stehen lassen will, weil er cs für bedenklich halt, mit einem Federstriche eine Bezeichnung aus der sittlichen und politischen Sprache des Volks herauszunehmen, also blos aus Politik, nicht weil das sittliche Bewußtsein des Volkes auch in seinem Herzen lebt. Wir beklagen es, wenn ein anderer Abgeordneter, Klette (S. 851.) den Begriff der Ehrenrechte einen falschen nennt uüd alle Bestimmungen über den Verlust der Ehrcnbürgcrcechte aufgehoben wissen will, damit Jeder, der sich nicht gerade im Augenblicke in Straf- Hast befindet, die wichtigsten staatsbürgerlichen Rechte ausübc; oder wenn Fritzsche und Seltmann (S. 840 u. 841.) fordern, chas) Verbrecher sofort beim Austritt aus dem Zuchthause zur Thcilnahme an den wichtigsten politischen Rechten befugt sein sollen.« Diese Gleichgiltigkeit gegen die politische Ehre beweist Gleichgil tigkeit gegen das Rccht, die sich bei andern Gelegenheiten auch wirklich kund gegeben-hat. So wenig wir geneigt sind, die Be drückung der ländlichen Grundbesitzer durch das Jagdrecht nur ent fernt zu bevorwortcn. st wenig glauben wir doch, daß selbst die