78 trag zu stellen, dieser muß von der Kammer unterstützt werden und die Berathung kann nur mit Genehmigung der Regicrungs- commissaricn vorgenommen werden. Ein jeder solcher Antrag muß aber nach tz. 125. schriftlich eingebracht werden. Für Herm -Tzschirner war jedoch am 15. Marz diese Bestimmung nicht vor handen/ als Staatsministcr Ur- Held auf die bekannte, sieben all gemeine Punkte umfassende Interpellation vom 12. Marz geant wortet hatte. Diese Interpellation umfaßte blos eine Umwäl zung aller Grundlagen unserer Verfassung und Ver waltung und zwar eine so tief einschneidende, daß nicht eine Abänderung der Verfassung, sondern geradezu Aufhebung derselben zu Erreichung des Zweckes hatte dienen können. Ein Gegenstand von solcher Wichtigkeit und solchem Umfange mußte jedenfalls an eine Deputation verwiesen werden; denn sofortige Berathung und Beschlußfassung darüber wäre ein unverantwortlicher Leichtsinn ge wesen. Herr Tzschirner aber will' keine Deputation, ja uicht einmal Berathung-in der Kammer, er glaubt im Sinne der ganzen Kammer oder doch wenigstens der Majorität seine In terpellation gestellt zu haben und ersucht den Präsidenten (II. 36. 612) die Kammer zu veranlassen' zum Zeichen -essen sich in ihrer Gesanuntheit zu erheben. Eine solche Nachlässigkeit und Uebercilung ist wohl in der ganzen parlamentarischen Geschichte noch nicht da gewesen. Und diese wollte ein Vicepra'sident der Kammer zumuthen! Bei einer so flüchtigen und übereilten Be handlung der wichtigsten Geschäfte, wie wir sie so eben gerügt ha ben, klingt es wahrhaft possirlich, wenn Helbig dem vvrhergegange- nen außerordentlichen Landtage zum Vorwurf macht (II. 38. 667), das königliche Decrel über die Ccntralgewalt sei ohne alle Verberathung in der Deputation angenommen worden, auch die Kammern hätten nicht einmal Gelegenheit gehabt, sich dagegen auszusprechen, sondern es sei auf Aufforderung der Präsidien eine Zsrt Zustimmung gege-