50 zu verschieben, bis er die stenographischen Mittheilungen vor sich liegen hatte, obgleich dieselben höchstens einen oder zwei Tage später ausgegeben wurden, (die Nr. 34 der Zweiten Kammer ist nämlich vom 15. März datirt, demselben Tage, an welchem die An schuldigung erhoben wurde). Unwahrheit ist es, wenn ein Bericht erstatter, Böricke (L. Act. H. Abth. S. 5L) zu behaupten wagt: der Schönburg'sche Erläuterungsreccß won 1835 sei in das Ge triebe der constitutionellen Staatsmaschine auf geheimniß volle,, damals unerklärbare Weäse eingeschoben wor den, während ihn das Gesetz- und Verordn.-Bl. v. 1835 über das Geheimniß hinreichend aufklären konnte, sobald ihm nur an einer solchen Aufklärung etwas gelegen gewesen wäre, welche seine bekannten Bemühungen gegen den Schönburg'schen Receß als eine unverkennbare Gesetzwidrigkeit erscheinen ließ. Denn auf S. 633 des Gesetzblattes von 1835 ist ausdrücklich erwähnt, daß die am Landtage 1833 und 1834 versammelt gewesenen Stände der Staatsregicrung zum Abschluß jenes Vergleichs, in soweit das Verglichene überhaupt der ständi schen Zustimmung bedurfte, -ie Ermächtigung im Voraus ertheilt haben und die L. Act. von 1836—37 I. Abth. 3. Bd. S. 626 weisen nach, daß die Stände durch die Mitthcilung des in Gemäßheit ihrer Ermächtigung abgeschlossenen Vertrags „beruhigt zu sein" erklärt haben. Diesen lan deskundigen Actenstücken gegenüber muß es geradczu'für eine, wo nicht wissentliche, mindestens höchst leichtfertige Unwahrheit erklärt werden, wenn auch Jahn (I. 34. 536) auf das bestimmteste der Angabe widerspricht: „Die Staatsregicrung sei 1834 und 1835 in ihrem Rechte gewesen, jene Verträge mit dem Hause Schönburg abzuschließcn." Was soll man ferner von der Acußcrung Jahn's denken, wenn derselbe (I. 35. 556) am 29. März sagen konnte: „Wie lange sind wir nun schon hier und haben noch immer keine Geschäftsordnung- in der Hand,"