Vierter Abschnitt. Unwahrheiten. Diese Klasse von Vergehungen ist bei den Verhandlungen besonders stark vertreten. Wollen wir es einstweilen nur als eine wissenschaftliche Ansicht betrachten, wenn der Abg. Müller aus Dresden immer und immer wieder behauptet sU 6. 7 t II. 47. 865), das auf die Verfassung vereidete Heer nehme eine von der früher» durchaus verschiedene Stellung, gegenüber dem Staatsbürgerthum, ein, so hätte wenigstens einmal der Be weis dieser grundlosen Behauptung geliefert werden können. Der Eid, welchen das sächsische Heer leisten mußte, ehe cs ausdrücklich die Verfassung beschworen hatte, verpflichtete den Soldaten na mentlich auch: „den Gesetzen treu nachzuleben/ und so lange die Verfassung als ein Gesetz betrachtet werden muß, wird die Behauptung des Herrn Müller eine unerweisliche bleiben. Ent schiedene Unwahrheit war es aber, wenn Schaffrath (U. 12.195) sagte: „Weder er noch Tzschirner hätten geäußert, daß den Kammern noch nicht das Recht der Enqueten*) eingc- räumt sei^ ') Da« Recht, selbstständige Untersuchungen und Erörterungen über einzelne L andesgcbrechcn mit unmittelbarer Vernehmung der Be- theiligten anzustellen.