125 des Königs nicht mehr unterworfen ist, dieser über dem Einspruch der Volksvertretung sich fügen muß, liegt die Souverainetät im Volke und nicht mehr in der Krone. Damit ist ober das ZDesen der Monarchie vernichtet und die Staatsgrundform aufgehoben. Jede Störung des Gleichgewichts der gesetzgebenden Gewalten endigt nothwendig mit Republik oder Absolutismus. Es ist also nicht mehr Abänderung der Verfassung, sondern Re volution, wenn von der Krone die Aufgabe des absoluten Veto ge fordert wird, wie am 5. März (ll. 34. 543) mit dem An träge von Helbig und Gen. auf Gewährung des suspen siven Veto, oder mit der Interpellation von Tzschirner den 42. März (II. 34. 594), oder mit der Verwahrung vom 46. März (ll. 37. V55), wo beschlossen wurde, „daß durch Annahme des Gesetzentwurfs über die Initiative ein Einverständ- niß der Kammern mit dem absoluten Veto des Königs und mit dem Zweikammersystem nicht ausgesprochen sein soll.« Ganz offen erklärt sich für Aufhebung der Verfassung Wehner (ll. 44. 792), wenn er sagt: „Man, muß zugeben, ne ben einander können beide Prinzips (das der Fürstenherr schaft und das der Volksherrschaft) wahrhaft nicht bestehen, es muß immer die eine Gewalt, sei cs die Herrschaft des Polks oder die des Fürsten, überwiegend sein, und insofern dies ist, hebt die eine Gewalt die andere auf. Ich bekenne mich nur zu der Partei, die da will, daß der Wille deS Volkes das höchste Gesetz sei *).« *) Dieser Grundsatz ist in dem obigen Zusammenhänge rein re publikanisch. Derselbe wird allerdings auch von den Anhängern der konstitutionellen Monarchie ausgesprochen; diese aber können ihn natür-> lich nur mit der sclbstvcrstandencn Beschränkung auffassen, dah durch denselben die Grundbedingungen der constitutionell-mo- narchischen Staatsform nicht angetastet werden; und seine