117 in die Rechte der Regierung (I. 16. 225.) durch Annahme de« Antrags auf Abberufung des Gesandten von Könncritz aus Wien. Daß di« Kammer kein Gerichtshof sei, wird wohl Niemand bestreiten können; cs unterliegt deshalb kcinem Zweifel, daß die Kammer über einzelne Staatsbürger keine Strafen ver hängen könne. Nichts destoweniger erklärte am 8. Februar der Berichterstatter Tzschirner (II. 15. 234.), daß die Abberufung des sächsischen Gesandten aus Wien eine Strafe für denselben sein solle, und Rewitzer bestätigte dies am andern Tage (H. 16. 272.) mit den Worten: 7,Der gestrige Beschluß soll als Strafe gelte« und die heutige Abberufung ist lediglich Sache der Zweck mäßigkeit." Dieselbe Anmaßung richterlicher Befugnisse begegnet uns iw der Ersten Kammer, wo bei Gelegenheit des schönburg'fchen Re- cesses die Bestimmungen von h. 8. 11, 14, 2l und 24. des III. Abschnitts dcS Reoesses, ferner die Bestimmungen des im Jahre 1839 bekannt gemachten Verlheilungs- und VerwendungS- plans und die Bekanntmachung vom 8. August 1839. ,,für eine Verletzung des materielle« Rechts der steuer pflichtigen Bewohner des ReceßgebietS" erklärt wurden. Nur einem Richter kam solch ein Ausspruch zu; aber nimmermehr der Volksvertretung.