116 Frankfurt zugestanden haben, war aber nun und nimmermehr Sache der Volksvertretung deS Königreichs Sachsen. Einmischung in die Rechte der Regierung war ferner der Antrag von Bernhardt und Genoffen auf Cassation des Armeebe fehls, wegen Vermeidung des Besuchs republikanischer Vereine (II. 33. 567.), denn nach h. 87. der Verfassungsurkunde hat der König — nicht die Volksvertretung — die zu Vollziehung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen zu erlassen. Ebenso überschreitet die Befugniß der Kammern der einstim- Niig angenommene Antrag Bertholds (II. 35. 607.) auf An fertigung eines namentlichen Verzeichnisses aller auf Staatskassen angewiesenen Pensionaire, dessen Annahme einstimmig erfolgte, obgleich «der Minister von Ehrenstein (S. 605.) ausdrücklich er klärt hatte: „Dafür, daß Pensionen nur nach den Gesetzen be willigt werden, sei das Ministerium den Kammern verantwortlich; wenn jedoch die Kammer auf Bewilligung dec einzelnen Satze rmgehen wollte, würden sie statt der Controle der Staatsverwal tung in der That die Verantwortung über die Verwaltung selbst übernehmen.« Zwar erklärte derselbe Minister auf einen Angriff Bertlings, „daß es nicht in seiner Absicht gelegen habe, dem An tragsteller oder der Kammer eine Ueberschreitung ihrer Befugnisse verwerfen zu wollen,« allein es liegt am Tage und dies deutete auch der Minister an, daß ein solches Verzcichniß keinen Zweck haben kann, wenn die Kammer nicht beabsichtigte, sich in die Ver waltung selbst einzumischen. Denselben Eingriff in die Rechte der Regierung enthalt der Antrag von Böttcher (II. 37. 635.) die Verwendung sächsischer Truppen nach Schleswig-Holstein betreffend, welcher (II. 38. 693.) angenommen wurde. Die Erste Kammer bctheiligte sich an dieser Einmischung