95 auch ohne, und vor dessen Genehmigung durch die Kammern« ermächtigt wissen wollte. (L. Act. IN. Abth. I. Bd. S. 4.) Die Verletzung der Verfassungsurkunde, welche darin liegt, daß die Regierung ohne Genehmigung der Kammern ein Gesetz erlassen sollte, wurde zwar.bei der Abstimmung durch Ablehnung der betreffenden Worte umgangen, dagegen aber nahm die Kam mer den Antrag im klebrigen an und beschloß also einen Antrag auf Abänderung der Verfassung gelegentlich bei der Ge schäftsordnung, ganz im Vorübergehen und ohne Beachtung der in tz. I5S der Vcrfassungsnrkunde für solche Anträge vorgeschricbenen Formen. Nach h. 85. der Vetfassungsurkunde können Gesetzentwürfe nur von dem Könige an die Stande, nicht von den Standen an den König gebracht werden; die Stände habe» also das Recht der Initiative nicht*); gleichwohl, hat sich die Zweite Kammer dieses Recht angemaßt, indem sie am 15. Januar den Antrag Schaffraths annahm, daß „sofort zur Entwerfung und Vorlegung einer Geschäftsordnung für die Zweite Kammer oder zur Begutachtung des Entwurfs der Negie rung eine außerordentliche Deputation von fünf Mitgliedern ge wählt und niedergesetzl werde.« (II. 2. 29.) Man wird uns cnt- gegenhalten, daß auf diesem Landtage ein Dekret an die Kammern gelangt sei, 'wonach den Volksvertretern die Initiative ertheilt werden solle, allein bis zum 31. März 1849 worein solches Gesetz noch nicht erschienen und den Volksvertretern, welche als Factoren der Gesetzgebung mit gutem Beispiele vorangchen sollen, kam es vor Allen zu, sich der'Anmaßung neuer Rechte so lange zu ent- - ') Sie haben es erst durch das Gesetz vom 31. Mär; 1849 er halten.