Achter Abschnitt. Ucberschrcitung der ständischen Befugninc. Nach §. Kö.lstcr Geschäftsordnung sind dec Kammer Unter brechungen dec Tagesordnung und der Reihenfolge der Geschäfte nur unter dem EinverständnißdcrRegierungs- commissacicn gestattet. Am 24. Januar (II. 7. 89.) wurde in der ZweitenKammer der Registcandenvortrag unterbrochen sogleich über einen Protokollauszug der Ersten Kammer Bcrathung gepflogen und Beschluß gefaßt, ohne daß der Präsiden» es für nöthig gehalten hätte, die anwesenden Staatsminister von d er Pfordten, Oberländer, v. Buttlar und Georgi um i h re E i n wi l l i g u n g zu fragen. Bei tz. 51. dec Geschäftsordnung wurde von dec Deputation Ler Antrag an die Regierung gestellt, so schleunig als möglich den Kammern einen Gesetzentwurf des Inhalts vorzulegen: daß §. ,134. der Vecfafsungsurkunde, sowie das Gesetz vom 19. Juni 1846. aufgehoben sei, die Deputation schlug zugleich eine, neue Bestimmung vor, welche an Stelle der aufgehobenen §. 134. in Lie Verfassung gebracht werden sollte und hatte.es so pressant, daß sic die Regierung im Fall ihres Einverständnisses ,. zur all sofortigen Bekanntmachung eines solchen Gesetzes