91 wenn Jahn den Receß einen Eingriff in die Verfas sung Sachsens nennt, obgleich die Rechte der Fürsten und Grafen Schönburg aus der Zeit vor der Verfassung her- rührcn und durch die letztere ohne einen Gewaltstreich nicht ange tastet werden konnten; es wundert uns nicht, wenn Jahn (I. 32. 509.) von einer freundschaftlichen Verständi gung zwischen der Regierung und dem Hause Schön burg nichts Wissen Will; eS wundert uns nicht, wenn Kaiser (l. 33.517.) das völlig „rücksichtslose" Verfahren des Ausschusses, welches der Minister Weinlig iS-508.) ge tadelt hatte, im Namen des Ausschusses für ein „Lob" erklärt; es wundert uns nicht, wenn sämmlliche Anträge des Ausschusses (S. 523) angenommen werden, ohne ein Wort von Entschädigung; es wundert uns nicht, wenn Jahn (I. 34. 535) den Vorwurf, daß das Minoritälsgutachten einen Eingriffin Privatrcchte enthalte, mit den Worten erwidert: „Ich erlaube mir dahin zu appclliren,was wir jetzt für einen Rechtsbegriffhaben und was man 1835 für einen hatte. Damals galt noch Alles für Recht, was mit Gewalt, mit List, mit Hintergehung rc. behauptet worden." - Nun wahrhaftig, die sächsische Gesetzgebung über Mein und Dein war 1835 so erbärmlich nicht; denn sie besteht im Wesentlichen heute noch unverändert, und wir müssen entschieden prote- stiren, wenn Jahn der Kammer (S. 536) das Recht anmaßt, ein Urtheil darüber zu fällen, ob man im Jahre 1835 recht ge handelt habe; die Kammer ist kein Gerichtshof und über Recht oder" Unrecht haben die Richter zu entscheiden; am allerwenigsten möchten wir das, was Herr Jahn unter „gesunder Vernunft" versteht, zum Entscheidungsgrunde erhoben wissen.