Volltext Seite (XML)
Dresdner Journal königlich Säehsisehev Stacttscrnzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 206. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat DoengeS in Dresden. < Montag, 6. September 1909. V«z«-»prei»r Beim Bezüge durch die Expedition. Große Zwingerstraße SO, sowie durch di« deutschen Postanstalten S Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint» Werktag» nachmittag». — Fernsprecher» Expedition Nr. 1395, Redaktion Nr. 457«. Ankündigungen: Die Zelle kl. Schrift der Smal gespalt.Ankündiguna»seite 35 Pf., die Zelle größere, Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktion-strich (Eingesandt) 75 Pf. Prei-ermLßigg. auf Geschüft»anzeigen. — Schluß der Annahme Vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. - Dresden, 6. September. Se. Majestät der König sind am vergangenen Sonnabend 10 Uhr 45 Min. abends nach Stuttgart gereist. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Stadtverordneten-Vorsteher, Rechtsanwalt und Notar Justizrat Eulitz in Chemnitz die Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse des Albrechtsordens und dem Stadtbaurat Möbius daselbst den Titel Baurat mit dem Range in Klasse IV unter Nr. 14 der Hofrangordnung zu ver leihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Aktuar Bothe bei dem Amtsgerichte Freiberg die Friedrich August-Medaille in Silber zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge- nehmigen geruht, daß die Nachgenannten die ihnen ver liehenen Ordensauszeichnungen und zwar: der Ministerial direktor im Finanzministerium Geh. Rgt v. Seydewitz das von Sr. Majestät dem Könige von Württemberg ihm verliehene. Kommenturkreuz 1. Kl. des Friedrichs- ordens, der Vortragende Rat im Finanzministerium Geh. Baurat Prof. vr. Ulbricht den von Sr. König!. Hoheit dem Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, ihm Verliehenen Verdienstorden vom Heiligen Michael 2. Klasse und der Finanzrat Oschwald in der Generaldirektion der Staatseisenbahnen den von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen ihm verliehenen Roten Adlerorden 4. Klasse annehmen und tragen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Direktor der Forsteinrichtungs- Anstalt Oberforstmeister Gehre in Dresden das ihm von Ihrer Majestät der Königin der Niederlande ver liehene Kommandeurkreuz des Ordens von Oranien-Nassau annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Photograph August Seyffarth in Crimmitschau den ihm von Sr. Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe verliehenen Titel als „Fürstlich Lippi- scher Hof-Photograph" annehme und führe. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Hosschneider Albert Louis Willy Rudolph in Dresden den ihm von Sr. Btajestüt dem König von Spanien verliehenen Titel „Königlich Spanischer Hofschneider" annehme und sühre. Die gemäß § 9, Absatz 1, Ziffer 3 des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung vom 24. Mai 1898 — Reichs gesetzblatt Seite 361 fg. — «ach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise der Hauptmarktorte im August d. I. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte P«r- güt««O für das von den Gemeinden und Quartierwirten im September d. I. an Mitttarpfertz« zur Verabreichung gelangende Pfertzeftttt« beträgt in: Chemnitz (Stadt u. Land) Flöha Marienberg Annaberg Glauchau Hafer 100 kx Heu 100 kg Stroh 100 kg 21 M. 78 Pf. 13 M. 02 Pf. 7M. 35 Pf. 21 M. 39 Pf. 9 M. 71 Pf. 5 M. — Pf. Lhenmist, am 4. September 1909. 257« V Königlich« Kreistznnptmannfchaft. 5959 Für den Monat August 1909 sind behufs Vergütung deS von den Gemeinden refp. Quartierwirten innerhalb der betreffenden Lieferungsverbände im Monat Sep tember 1909 an Militärpferde zur Verabreichung ge langenden Pferdefutters in den Hauptmarktorten der Lieferungsverbände de- Regierungsbezirk- Dresden folgende Durchschnitte der höchste« Preis« für Pferde- ftitter mit einem Aufschläge von fünf vom Hundert fest gesetzt ttorde«: Hafer 100kg Heu 100kg Stroh 100kg Dresden: (LieferungSverb. DreSden-A., Dresden-N., Dippoldiswalde, Freiberg u. Pirna) Großenhain: Meißen: 21 M. 91 Pf. 11 M. 48 Pf. 7 M. 25 Pf. 21M. 63 Pf. 9 M. 77 Pf. 6 M. 20 Pf. 21 - 92 - 11 - 03 - 8 - 40 - Solches wird in Gemäßheit Punkt I zu § 9 unter 3 der mittels Allerhöchsten Erlasses vom 13. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 921) bekannt gegebenen Ver ordnung zur Ausführung de- Gesetzes über die Natural leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 354 dV Dresden, am 4. September 1909. . 5957 Königliche KreiShauptmannschaft. Ernennungen, Lersetznngen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereich« de» Miutßerium» de» Kult»» md SffeuUiche» Unterricht». Erledigt: die zweite ständige Lehrer kelle an der -irchschule zu Krbgi». Kollator: da» -.Ministerium de» Kultur und öffentlichen Unterrichts. Außer freier Amts wohnung da» gesetzliche Gehalt, 150 M. für Überstunden, 75 M. für Turn- und 75 M. für ForMldungsfchulunterricht; überdies eine Vergütung für Vertretung de» Kirchschullehrer». Musikalisch befähigte Bewerber wollen ihre Gesuche mit alle» erforderlichen Zeugnissen bi» zum 19. Sept, beim K. BezirkSschulinspektor in Meißen einreichen. /, (BehbMiche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. - Se. Exzellenz der Hr. Staats- und Finanz minister vr. v. Rüger ist vom Urlaub zurückgekehrt und hat die Leitung der Geschäfte wieder übernommen. Vom diplomatischen Korps. Dresden, 4. September. Der König!. Preußische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Prinz zu Hohenlohe-Oehringen ist von Urlaub hierher zurückgekehrt und hat die Leitung der Königl. Preußischen Gesandtschaft wieder übernommen. Deutsches Reich. Beendigung der Flottenmanöver und Abreise des Kaiserpaars nach Stuttgart. (W. T. B.) Arkona, 4. September. Da-strategischeManöver der deutschen Flotte hat heute in Gegenwart Sr. Majestät des Kaisers mit einem Kampf zwischen der gelben und der blauen Flotte östlich der Oderbank seinen Abschluß gefunden. Der Kaiser ließ durch Signal der gesamten Flotte seine volle Zufriedenheit aussprechen und gab der Flotte die Ernennung des Flottenchefs Prinzen Heinrich zum Großadmiral kund. Auf Befehl Sr. Majestät setzte die „Deutschland" im Topp die neue Flagge des Prinzen, die von sämtlichen Schiffen mit je 19 Schuß salutiert wurde. Unter Begleitung der Kaiserjacht „Hohenzollern" traten dann sämtliche Schiffs- verbände unter der Führung deS Prinzen Heinrich den Marsch nach Kiel an. . Kiel, 5. September. Heute früh H8 Uhr trafen die an den Herbstmanövern beteiligt gewesenen Kreuzer im hiesigen Hasen ein. Bald darauf folgte die Jacht „Hohenzollern" mit dem Kaiser an Bord an der Spitze der Linienschiffe und Küstenpanzer. Se. Majestät der Kaiser hielt H1O Uhr auf der Kaiserjacht Gottesdienst ab. Um 11 Uhr fand ebendort eine Besprechung der Flotten manöver durch Se. Majestät statt. Der Kaiser gedenkt heute abend 10 Uhr 10 Min. mit Sonderzug nach Stutt gart -um Beginn der Feierlichkeiten aus Anlaß der Kaisermanöver abzureise«. Der kaiserliche Sonderzug wird sich in Hildesheim mit demjenigen Ihrer Majestät Ser Kaiserin »«einigen. Kiel, 5. September. Se. Majestät der Kaiser be sichtigte heute nachmittag den Küstenpanzer „Hildebrand". Abends um 7 Uhr fand eine Paradetafel für die Flotte beim Kaiser in der Marineakademie statt. Im großen Saale hatte an der Haupttafel der Kais« Platz ge nommen. Rechts neben Ihm saßen zunächst Großadmiral v. Köster und Generaloberst v. Plessen, links Staats sekretär v. Tirpitz und Admiral Fischel. Gegenüber saß Prinz Heinrich zwischen dem Fürsten zu Fürstenberg und dem Admiral v. Prittwitz und Gafsron. Im Ver laufe des Mahles erhob Sich der Kaiser zu ein« Rede, die mit einem dreifachen Hurra auf die Kaiserliche Marine und vor allem auf die Hochfeeflotte schloß. Die Musik spielte den Flottenmarsch. Prinz Hemrich er- widerte mit einem Trinkspruch auf den Kaiser. — Der Kaiser ist heute abend 10 Uhr 10 Min. nach Stuttgart abgereist. Potsdam, 5. September. Ihre Majestät die Kaiserin ist heute abend 11 Uhr 4 Min. von der Station Wildpark nach Stuttgart abgereist. Zum Aündwaren- und Leuchtmittelsteuergesetz. (Nordd. Allg. Zeitung.) Nach 8 42 des Zündwarensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 unterliegen Zündwaren, die sich am 1. Ok tober 1909 im Besitze von Herstellern außerhalb der Räume ihres angemeldeten Fabrikbetriebs oder im Be sitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Bereinigungen befinden, der Zünd warensteuer in Form einer Nachsteuer. Die dazu vom BundeSrat unter dem 28- August d. I. erlassene Zünd- warennachsteuerordnung bestimmt, daß als Händler im Sinne der genannten Vorschrift alle Personen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Zündwaren in größeren Mengen angekauft haben, um sie nach dem 1. Oktober 1909 wied« zu verkaufen, und daß der Nach steuer auch die Zündwaren in Automaten oder ähnlichen zum Verkaufe dienenden Vorrichtungen sowie alle Zünd waren unterliegen, die sich in den Privaträumen der Händler, Wirte rc. befinden. Die Nachsteuer wird nicht erhoben von Zündwaren in angebrochenen Einzel packungen (Schachteln rc.) und von Zündwaren, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht werden. Ferner bleibt von Zünd- kerzchen, die sich am 1. Oktober im Besitze von Straßen händlern, Hausierern oder ähnlichen Kleinhändlern ohne festen Berkaufsstand befinden, ein Vorrat bis zu 200 Stück der zum Einzelverkaufe bestimmten Schachteln oder anderen Behältnisse von der Nachsteuer befreit. Die nach vorstehendem zur Nachversteuerung verpflichteten Personen müssen ihre Vorräte spätestens am 5. Oktober 1909 bei der Steuerhebestelle ihres Bezirks schriftlich unter Angabe der Art der Zündwaren, der Anzahl der Einzelpackungen und der in leder Einzelpackung durch schnittlich enthaltenen Stückzahl, sowie des Aufbewahrungs raumes anmelden. Der Nachsteuer unterliegende Zünd waren, die sich am 1. Oktober 1909 unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie in seine« Besitz gelangt sind. Vordrucke für die Anmeldungen werden von den Hebestellen unentgeltlich geliefert. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung getroffenen Bestimmungen werden nach den Strafvorschriften des Zündwarensteuer gesetzes geahndet. Vom Bundesrat sind am 28. August die Ausführungs bestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetze sowie die Leuchtmittelnachsteuerordnung beschlossen worden. Der Nachsteuer unterliegen alle Vorräte von elektrischen Glühlampen, einschließlich der Brenner zu Nernstlampen, von Glühstrümpfen, Brennstiften zu Bogenlampen und Quecksilberdampflampen, die sich am 1. Oktober 1909 außerhalb eines angemeldeten Herstellungsbetriebes oder einer Zoll- oder Steuerniederlage befinden, soweit sie nicht für den privaten Haushalt ihrer Besitzer (physischer Personen) bestimmt sind. Das Gesetz erwähnt ausdrück lich als nachsteuerpflichtig sowohl die zur Veräußerung bestimmten als andere Vorräte. Es unterliegen also der Nachsteuer insbesondere auch die für gewerbliche oder Handelsbetriebe und die für öffentliche Zwecke beschafften Vorräte. Ausgeschlossen von der Nachsteuer sind die in Latemen, Lampen and dergleichen eingesetzten und ent weder an eine Gas- oder Elettrizitätsleitung anaeschlossenen oder bereits in regelmäßiger Benutzung gewesenen Glüh lampen, Glühstrümpfe rc. Die Nachsteuer wird ferner nicht erhoben von den Beleuchtungsmitteln, die unter Steuerkontrolle auSgeführt oder auf ein Zoll- od« Steuerlager gebracht werden. Die der Nächste»« unter- liegenden Vorräte sind von demjenigen, der sie im Besitz oder Gewahrsam hat, spätesten» am 7. Oktober bei der zuständigen Steuerhebestelle anzumelden. Die vor- geschriebenen Anmeldungsvordrucke werden von den Steuerstellen unentgeltlich abgegeben. Beleuchtung»-