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TRntglteh Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 266. c» Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. Sonnabend, 14. November 1908. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstrabe 2V, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295 — Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der «mal gespalt-Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Teriseite im amU. Teile 60 Pf., unter dem RedaktionSstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Privatdozent vr. mvä. Friedrich Rolly in Leipzig zum außeretat mäßigen außerordentlichen Professor in der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig ernannt worden. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Juwelier Heinze in Dresden den ihm verliehenen Titel „Hofjuwelier Ihrer König!. Hoheit der Frau Erbprinzessin von Sachsen-Meiningen, Prinzessin von Preußen" annehme und führe. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Zahnarzt Falck in Dresden den ihm verliehenen Titel „Hofzahnarzt Sr. König!. Hoheit des Landgrafen von Hessen" annehme und führe. Die Patzlarten für das Jahr 1999 haben silber grauen Unterdrück. Die beim Jahresschluß ungebrauchten, unverdorbenen Paßkarten von 1908 sind von den Paßbehörden behufs Umtausches bei der spätestens am 1. Oktober 1909 zu bewirkenden Bestellung neuer Vordrucke an das Gen darmerie-Wirtschaftsdepot einzusenden. Der Bezugspreis ist an dem der Bestellung beizufügenden Geldbeträge zu kürzen. Nach dem 1. Oktober 1909 wird weder dieser Um tausch bewirkt, noch der Bezugspreis erstattet. 7869 Dresden, den 7. November 1908. 1613KIIX Ministerium des Innern, H. Abteilung. Das Königliche Ministerium des Innern hat be schlossen, auf dem Kaßberge in Chemnitz, an der West straße, etwa Ecke Kanzlerstraße, eine neue Apotheke er richten zu lassen. Bewerbungen um die Apothekenkonzession sind bis zum s Dezember 1908 bei der unterzeichneten Königlichen Kreishauptmannschaft einzureichen. Die Bewerber haben außer ihrem Approbations scheine und einem Lebenslaufe noch eine nach der Zeit folge geordnete lückenlose Übersicht über ihre bisherige Tätigkeit seit der Approbation beizufügen, aus der her vorgeht L) die Anfangs- und Endzeit — nach Tagesdaten —, d) der Ort und o) die Art der Tätigkeit. Ferner sind die einzelnen Zeitangaben fortlaufend zu numerieren und die entsprechenden Nummern auf die zugehörigen, der Zeitfolge nach geordneten und gehefteten Zeugnisse zu setzen. Außerdem wird noch auf folgendes hingewiesen: 1. Bewerber, die eine Apotheke bereits besessen und sie freiwillig wieder veräußert haben, können in der Regel keine, und nur ausnahmsweise beim Vorhandensein ganz besonderer Umstände, Be rücksichtigung finden. 2. Gesuche von Apothekern, die sich vom Apotheker gewerbe abgewendet und sich durch Übernahme anderweiter Geschäfte und Stellungen ihrem Berufe entfremdet haben, können nicht berück sichtigt werden. 3. Gesuche von Apothekern, die erst seit kürzerer Zeit als 12 Jahre zurückgerechnet approbiert sind, haben keine Aussicht auf Erfolg. 4. Die Konzessionen werden nur als persönliche verliehen, sind also unveräußerlich und unver erblich. 7882 Chemnitz, am 11. November 1908. 611o Vll Die Königliche Kreishauptmannschaft. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Am Geschäftsbereiche de» Ministerium» der Justiz. Der Rechtsanwalt vr. A. B. L. Denecke in Leipzig ist zum Notar für Leipzig, alte Stadt, auf so lange Zeit, als er dort feinen Amtssitz haben wird, ernannt worden. I« Geschäftsbereiche de» Ministerium» der Fiunuzen. Verwaltung der indirekten Abgaben. Angestellt: Wachtmeister Berndt als Grenzaufseher — Befördert: Zoll assistent Donath zum Zollfekretär in Bodenbach; Revision«- aufseher Linke zum Nebenzolleinnehmer in Neugersdorf; Plom- beur Steyer zum Grenzaufseher in Klingenthal. — Ge storben: Oberzollinfpektor Meyer in Meißen; Untersteuer einnehmer Naumann in Lommatzsch. Bei der Post-Berwaltung ist ernannt worden: Kollrich, seither PostanwLrter, als Postassistent. Im Geschäftsbereiche deS Ministerium» des Kultus nud öffentliche» Unterricht». An gestellt wurden im III. Vierteljahre im Schulinspektions-Bezirke I. Annaberg: Hilse, E. O-, bisher Lehrer in Cossebaude, als ständ. Lehrer in Niederschlag. — II. Auerbach: Kreßner, L.B.E., bisher Lehrerund Organist in Crimmitschau, als Kantor und ständ. Lehrer in Falkenstein; Ruttloff, W. K., bisher ständ. Lehrer, als Kantor und Organist in Brunndöbra; Stark, A. O-, bisher Bikar, als ständ. Lehrer in Auerbach i. B. — III. Bautzen: Wolf, E., bisher Lehrer in Rammenau, als ständ. Lehrer in Großharthau. — IV. Borna: Leo, Fr. E., bisher Hilfslehrer in Altenhain, als ständ. Lehrer in Zöpen; Hofmann, W. G., bisher Schulvikar in Dresden, als Kirchschullehrer in Oelzschau. — V. Chemnitz I: Petzold, A. G., bisher Hilfslehrerin, als ständ. Lehrerin an der 9. Mädchen- bezirksschule. — VI. Chemnitz II: Roth, I. A., bisher Lehrer in Leubsdorf, als ständ. Lehrer in Leukersdorf. — VII. Dip poldiswalde: Zill, B. R., bisher Schulvikar, als ständ. Lehrer in Kleinbobritzsch. — VIII Döbeln: Vakat. — IX. Dresden I: Renner, H. H. R-, bisher Oberlehrer a. d. VIII. Bürgerschule, als Direktor der 9. Bezirksschule in Dresden; Mai, E. E. K., bisher Hilfslehrer a. d. XII. Bürgerschule, als ständ. Lehrer a. den evangelischen Volksschulen zu Dresden; Richter, O. A., Weiser, A. A-, bisher Hilfslehrer an der 8. Bezirksschule, Höfer, E. O. P-, bisher Hilfslehrer an der 16. Bezirksschule, Jeremias, K. G., bisher Hilfslehrer an der 17. Bezirksschule, Jähne, G. A., bisher Hilfslehrer an der 23. Bezirksschule, Gerlach, A., bisher Hilfslehrer an der 31. Be zirksschule, Quaas, O. A., bisher Hilfslehrer an der 22. Bezirks- schule, Böttcher, O. O-, bi«her Hilfslehrer an der 33. Bezirks schule, Ludwig, W. G., .Lehm, K. O., bisher Hilfslehrer an der 36. Bezirksschule, Koppenhagen, W. R., bisher Hilfslehrer an der 40. Bezirksschule, Papsdorf, O. P., bisher Hilfslehrer an der 40. BezirkSfchuIe, als ständ. Lehrer an den evang. Volks schulen in Dresden; Hoyer, A. M., bisher Hilfslehrerin an der 34. Bezirksschule, als ständ. Lehrerin an den evang. Volksschulen zu Dresden; Hertzsch, F. H., bisher Hilfslehrer an der III. Bürger schule, Meschke, K. F., bisher Hilfslehrer an der VII. Bürger schule, Engel, F. P., bisher Hilfslehrer an der VIII. Bürger schule, Kind, P. Th., bisher Hilfslehrer an der IX. Bürgerschule, Wolf, H. W., bisher Hilfslehrer an der 2. Bezirksschule, Beckert, E. W., Böhme, W. A., bisher Hilfslehrer an der 3. Bezirksschule, Winterfeldt, G. M., bisher Hilfslehrer an der 8. Bezirksschule, Franke, G. I, Döring, P. Fr., bisher Hilfslehrer an der 16. Bezirksschule, Arn hold, G. O., bisher Hilfslehrer an der 9. Bezirksschule, Pein, A. E., bisher Hilfslehrer an der 17. Bezirksschule, Schlicke, M. I., Meyer, A. R. O., bisher Hilfslehrer an der 20. Bezirksschule, Albert, P. A., bisher Hilfslehrer an der 26. Bezirksschule, Römhild, A., Busch, R. I., bisher Hilfslehrer an der 30. Bezirksschule, Oßwald, Fr. G-, bisher Hilfslehrer an der 32 Bezirksschule, Glien, M., Härtwig, R. A., bisher Hilfslehrer an der 34. Bezirksschule, Rehm, P. B., Penzel, R. G., Madle, O. W. E., bisher Hilfslehrer an der 35. Bezirks schule, Thiel, F. R., Richter, H. M., bisher Hilfslehrer an der 37. Bezirksschule, Kern, G. A., bisher Hilfslehrer an der 38. Bezirksschule, Zahn, E. O. C-, Schmidt, A. H. Fr., bisher Hilfslehrer an der 40. Bezirksschule, Starke, R. H., bisher Hilfslehrer an der Nachyilfeschule, als ständ. Lehrer an den evang. Volksschulen zu Dresden; Daniel, T. H., bis her Hilfslehrerin an der 8. Bezirksschule, Hübert, AK. M., bisher Hilfslehrerin an der 18. Bezirksschule, Siegis mund, E. I., bisher Hilfslehrerin an der 16. Bezirksschule, Förster, I., bisher Hilslehrerin an der XIII. Bürgerschule, Meltzer, I. E-, bisher Hilfslehrerin an der 25. Bezirksschule, Uhle, M. L-, bisher Hilfslehrerin an der 36. Bezirksschule, Petzsch, A. P., bisher Hilsslehrerin an der 37. Bezirksschule, Pein, I., bisher Hilfslehrerin an der 34. Bezirksschule, Lesovski, M. I., bisher Hilfslehrerin an der 14. Bezirksschule, Gärtner, M. M. G-, bisher Hilsslehrerin an der X. Bürger schule, als ständ. Lehrerinnen an den evangelischen Volksschulen in Dresden; Höhnel, E. W-, bisher Hilfslehrer an der 13. Bezirks schule, als ständ. Lehrer an den evangelischen Volksschulen in Dresden. — X. Dresden II: Hennig, R. H., bisher Schul vikar, als ständ. Lehrer in Welschhufe; Kulke, W. K., bisher Lehrer in Lengefeld, als ständ. Lehrer in Potschappel. — XI. Dresden III: Vakat. — XII. Flöha: Schulze, H. M., bisher Lehrer in Witzschdorf, als ständ. Lehrer in Falkenau; Roscher, H. B., bisher Bikar in Niedercunnersdorf, als ständ. Lehrer inGornau; Philipp, L.A., bisher Hilfslehrer in Gornau, als ständ. Lehrer in Witzschdorf; Täschner, Fr. M., bisher Hilfs lehrer, als ständ. Lehrer in Frankenberg; Voigtländer, O. A., bisher Bikar in Eibenstock, al- ständ. Lehrer in Leubsdorf; Trommer, G. O., bisher Oräanist in Oberwiesenthal, als Kirch schullehrer in Waldkirchen. — XIII. Freiberg: Blumenschein, P. E. R., bisher Zeichenlehreraspirant in Dresden, al- ständ. Zeichenlehrer an der III. Bürgerschule in Freiberg. — X V. Glauchau: Köhler, E. R., bisher Lehrer in Mühlau, al- ständ. Lehrer in Wernsdorf; Espenhain, P. W., bisher Hilfs lehrer in Brunndöbra, al« ständ.Lehrer in ReinholdShain; Friedrich, M. A , bisher Hilfslehrer in LangenstriegiS, als ständ.Lehrer in Remse. - XV. G ri m m a: B e r n d t, H. M., bisher Lehrer in Seifhennersdorf, als Schuldirektor in BrandiS; Sander, E H., bisher Hilfslehrer in Oelzschau, als ständ. Lehrer in Beucha. — XVI. Großen hain: Benß, P., bisher Lehrer in Bärenstein, al» ständ. Lehrer m Mülbitz; Hübler, Fr. A., bisher Schulvikar, als ständ. Lehrer in Großenhain. — Xvll. Kamenz: Bakat. (Forts, folgt.) Nichtamtlicher Teil. Mittellungen aus der öffentlichen Verwaltung. vber»erwalt«ng»gericht Inanspruchnahme von Nicht kassenärzten. Ein auf einem Rittergute beschäftigter Ober schweizer begehrte vom Gemeindekrankenversicherungsverbande, den gemäß §§5 und 12 des Krankenversicherungsgesetzes die Für sorgepflicht traf, wegen eines Zahnleiden- Gewährung ärztlicher Hilse und wurde an einen Zahntechniker gewiesen. Der Erkrankte weigerte sich, diesen aufzusuchen, wandte sich vielmehr an einen Spezialarzt für Zahn- und Mundkrankheiten, der ihm zur Be hebung seines Leidens 16 Zähne bez. Zahnwurzeln auszog und dafür 18 M Kosten berechnete. Der Bersicherungsverband lehnte deren Bezahlung ab, weil der Erkrankte sich hätte an einen seiner Kassenärzte wenden müssen. Die Aufsichtsbehörde des BerbandeS und ebenso das Berwaltungsgericht verurteilten den Verband zur Tragung der Arztkosten, da bei den schlimmen Folgen, die nach einem ärztlichen Gutachten eine Verzögerung der ärztlichen Be handlung hätte mit sich bringen können, es dem Erkrankten unverwehrt gewesen sei, sich selbst die erforderliche ärztliche Hilfe, die ihm von dem Verbände verweigert worden sei, auf dessenKosten zu verschaffen. Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Verurteilung des BerbandeS aufrecht erhalten. Es ist ebenfalls der Ansicht, daß ein Erkrankter, wenn ihm die Behandlung durch einen ungeeigneten Arzt an geboten wird, an diese Entschließung nicht gebunden ist, daß er vielmehr, falls trotz seiner Weigerung, an den betreffenden Arzt ich zu wenden, der Bersicherungsträger seinen Willen nicht ändert, ich selbst einen anderen Arzt wählen kann. Diese Voraussetzungen eien in der gegenwärtigen Angelegenheit für den Beklagten er- üllt. Denn es sei ihm nur der Zahntechniker zugewiesen worden, der, wenn er überhaupt als Arzt im Sinne des Arankenver- sicherungsgesetzes gelten könnte, jedenfalls zur Behandlung der Krankheit nicht geeignet gewesen wäre. Es habe der Berband nicht einmal für den Fall die Zuweisung eines Zahnarztes in Aussicht gestellt, daß sie von dem Zahntechniker selbst empfohlen werden sollte. Deshalb wäre der Erkrankte berechtigt gewesen, auf eigene Hand einen Arzt, gleichviel ob Spezial- oder Kassen arzt, sich zu wählen. Die Inanspruchnahme eines Nichtkassenarztes ist vom Ober verwaltungsgericht auch in folgender Streitsache gebilligt worden: Der in Leipzig wohnhafte verheiratete Steinmetz S arbeitete in Chemnitz, wo er nur eine Schlafstelle innehatte, und erwarb dadurch die Mitgliedschaft der Chemnitzer Ortskrankenkasse. Infolge seiner Erkrankung gab er die Beschäftigung dort auf und reiste zu seiner Familie nach Leipzig. Dort nahm er die Hilse eines Arztes in Anspruch. Die Chemnitzer Kasse gewährte ihm zwar durch Ver mittelung der Leipziger Ortskrankenkasse das statutenmäßige Krankengeld, lehnte aber die beanspruchte Gewährung ärztlicher Hilfe und von Arznei ab, weil S- den Kassenbezirk trotz seiner schon vor seiner Abreise eingetretenen Erkrankung der Borschrist im § 24 Abs. 4 des Statuts zuwider heimlich verlassen habe und weil es an den Boraussetzungen fehle, unter denen ein Nichtkassenarzt zugezogen werden könne. Aus erhobene Klage verurteilte jedoch das Berwaltungsgericht die Kasse nach dem Klagantrage. In Übereinstimmung hiermit hat das Oberverwal tungsgericht entschieden, indem es dem Berwaltungsgerichte darin beipflichtet, daß sich die Bestimmung im ß 24 Abs. 4 nur aus solche Aassenmitglieder bezieht, die sich bereits krank gemeldet haben. Denn die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften sollen, so führt es in seinem Urteile aus, wie auch die Überschrift lehre, nach ihrem Wortlaute und Sinne nur zu einer wirksamen Kon trolle nach erfolgter Krankmeldung dienen und einer Verzögerung oder sonstigen Beeinträchtigung des auf Kosten der Kasse ein geleiteten Heilverfahrens vorbeugen. Sei aber sonach die An wendung des § 24 Abs. 4 auf den Streitfall ausgeschlossen, so könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß der Kläger die Hilfe eines Nichtkassenarztes in Anspruch genommen und die ihm verordneten Heilmittel von anderen als den von der Kasse bestimmten Stellen bezogen habe. Denn die einschlagenden Be stimmungen des Statuts könnten der Natur der Sache nach nur für solche Mitglieder zwingende Geltung haben, die sich im Ksassenbezirk oder wenigstens an einem Ort aufhalten, von dem aus der Sitz der Kasse leicht erreichbar sei. Einem in Leipzig wohnhaften Kasscnmitgliede könne nicht zugemutet werden, sich wegen Gewährung der erforderlichen ärztlichen Hilfe oder An schaffung ihm verschriebener Arzneien an einen Kassenarzt oder eine Apotheke in Chemnitz zu wenden, das rund 80 kw von seinem Wohnorte entfernt liege. Durch ein solches Ansinnen würde die Geltendmachung des dem Versicherten im § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungsgesetzes gewährleisteten Anspruchs in vielen Fällen geradezu vereitelt, jedenfalls aber in einer unerträglichen und mit dem Grundgedanken sowie dem Zweck des Gesetzes un vereinbaren Weise erschwert werden. Wenn die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels ausführe, daß sie nur in Chemnitz als dem gesetzlichen Erfüllungsort ärztliche Hilfe und Arznei zu gewähren habe, so sei vor allem darauf hinzuweisen, daß al» Erfüllungsort nach allgemein herrschender Ansicht neben dem Be zirke der BersicherungSeinrichtung der Ort der tatsächlichen Be schäftigung, sowie der Wohnort des Versicherten bei Eintritt des Unterstützungsfalles gelte. Als „Wohnort" de» Versicherten komme aber im Streitfälle nur Leipzig in Frage. Ferner billigt das Oberverwaltungsgericht, daß im verwaltungsgerichtlichen Urteile auf den Grundsatz Bezug genommen worden ist, daß einem verheirateten Kassenmitgliede, das fern von seiner Familie am BeschäftigungSorte erkrankt sei und dort nicht die nötige Ab wartung und Pflege finden könne, nicht zugemutet werden dürfe, sich in seiner Schlafstelle ärztlich behandeln zu lassen oder in ein Krankenhaus zu gehen.