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königlich Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 83. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doengesin Dresden. Dienstag, 13. April 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition. Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. ßkscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen:Die Zeile kl. Schrift der 6mal gespalt. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Tas Befinden des Staatsministers Grafen v. Hohenthal und Bergen hat sich zwar im all gemeinen soweit gehoben, daß der Genannte binnen absehbarer Zeit an die Möglichkeit denken kann, Dresden zu verlassen. Immerhin haben sich aber seine Gesund- heitsverhältuisse nicht derartig gebessert, daß auf eine baldige völlige Wiederherstellung bis zur Erreichung der Tienstfähigkeit gerechnet werden darf. Graf Hohenthal hat daher für den 1. Juli seine Entlassung aus dem Staatsdienste erbeten, die ihm von Sr. Majestät dem Könige durch das nachstehende Allerhöchste Handschreiben in Gnaden bewilligt worden ist. Dresden, den 8. April 1909. Mein lieber Graf Hohenthal! Zu Meinem lebhaften Bedauern habe Ich Ihrem Gesuche vom 5. d. M. entnommen, daß Sie sich entschlossen haben, um Ihre Versetzung in den Ruhestand zu bitten. Ich hatte gehofft, noch aus recht lange Zeit hinaus auf Ihre wertvollen Dienste rechnen zu dürfen, kann Mich aber gegenüber der Tatsache, daß Ihr Gesundheitszustand es Ihnen unmöglich macht, noch länger im Amte zu bleiben, der Notwendigkeit nicht entziehen, Ihrem Gesuche um Versetzung in den Ruhestand vom 1. Juli des lausenden Jahre» an stattzugeben. Indem Ich dies hiermit tue/ spreche Ich Ihnen Meinen warmen Dank für die treuen und er folgreichen Dienste auS, die Sie Mir und Meinen in Gott ruhenden Vorfahren in Ihren früheren Stellungen sowohl, wie namentlich auch in den letzten Jahren als Leiter der Ministerien des Innern und der Auswärtigen Angelegenheiten unter sehr schwierigen Verhältnissen geleistet haben. Ihr dankbarer König Friedrich August. Zum Nachfolger des Staatsministers Grafen Hohenthal ist sicherem Vernehmen nach der derzeitige Gesandte zu Berlin Graf Vitzthum v. Eckstädt in Aussicht genommen worden. Dresden, 13. April. Se. König!. Hoheit der Prinz Max, Herzog zu Sachsen, ist heute vormittag 8 Uhr 6 Min. in Dresden eingetroffen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Rentverwalter an der Fürsten- und Landes schule Meißen sowie Prokuratur daselbst Rechnungsrat Friedrich Ferdinand Steinert anläßlich seines Über trittes in den Ruhestand das Ritterkreuz 2. Klasse des Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Bczirksschul-Oberlehrer Otto Ernst Tetzner in Chemnitz das Verdienstkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem vormaligen Verwalter der Ortsschlachtsteuereinnahme in Bockendorf Karl August Baumann das Ehrenkreuz zu verleihen. 'j ————— Verordnung, die Seaufftchtigung der Festpunkte der Landestriangulation und des Landesnivellements detr. Tas Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium beschlossen, die Gemeinde behörden mit der Beaufsichtigung der Festpunkte der Landestriangulation und des Landesnivellements zu be auftragen, und wird hierzu folgendes verordnet: 1. Hinsichtlich der Netzpunkte der obbezeichneten Art 1. und 2. Ordnung wird auf die Verordnung des Mini steriums des Innern vom 20. März 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 140 flg), sowie auf die im Gesetz- rnd Verordnungsblatt nicht abgcdruckte, an die Kreis hauptmannschaften ergangene Verordnung des Ministe riums des Innern vom 27. März 1890 480^ verwiesen und deren genaue Einhaltung hiermit in Erinnerung gebracht. 2. Tie Beaufsichtigung der Retzpunkte 3. und 4. Ord nung der Landestriangulation, sowie der Festpunkte des Landesnivellements wird in den Städten mit Revidierter Etädteordnung den Stadträten, im übrigen unter Auf sicht der Amtshauptmannschaften den Bürgermeistern, Gemcindevorständen und Gutsvorstehern übertragen. 3. ») Die Festpunkte des trigonometrischen Landes netzes 3. und 4. Ordnung sind durch längliche Granit steine vermarkt. Die Steine des Netzes 3. Ordnung sind 1,2 m lang und haben einen quadratischen Querschnitt von 35 om Seitenlänge. In der Achse des Steins befindet sich eine etwa 9 om weite und 30—40 om tiefe Bohrung zur Aufnahme einer Signalstange. Die Steine des Netzes 4. Ordnung sind 90 om lang mit quadratischen! Querschnitt von 25 om Seitenlänge und einem 12 om tiefen senkrechten Loch zur Aufnahme einer Bake oder Signalstange. Sämtliche Triangulierungssteine werden fast ihrer ganzen Länge nach lotrecht in den Boden versenkt und ragen in der Regel nur etwa 10 om darüber hervor. Zeitweilig werden die Festpunkte der Landestrian gulation für Beobachtungszwecke mit hölzernen, pyramiden förmigen Signal- und Beobachtungsgerüsten überbaut. In einzelnen Fällen erfolgt die Festlegung der trigonometrischen Punkte 3. und 4. Ordnung durch Ein gießen großer Messingbolzen in Felsen, in die Brüstungs mauern von Aussichtstürmen usw. oder durch Anbringen eiserner Beobachtungsplatten auf letzteren. d) Die Festpunkte des Landesnivellcmcnts (Landes höhennetzes) sind durch Einlassen von Eisen- oder Messing bolzen in Mauerwerk oder besondere Pfeiler vermarkt. Zum Schutze der Bolzen dienen eiserne Deckplatten mit der Aufschrift „Höhenmarke". In Zukunft werden Bolzen verwendet werden, die nach außen in einem kugel- oder scheibenförmigen Kopfe enden, welcher an der Stirnfläche eine Nummer oder die Aufschrift „Kgl. Sächs. Landes nivellement, Meter über Normal-Rull" trägt. 4. Die Besichtigung der Punkte hat jährlich in der Zeit vom 1. August bis Ende September stattzufinden. Hiermit können die obengenannten behördlichen Stellen, unter ihrer Verantwortung auch ihnen unterstellte Organe, insbesondere diejenigen, denen die jährlichen Flurrevisionen unterliegen, beauftragen. Von etwaigen besonderen Wahrnehmungen außer halb der angegebenen Besichtigungszeit ist den Bezirks landmessern tunlichst alsbald Kenntnis zu geben. 5. Als Unterlagen für die Besichtigungen und die Auf zeichnung der Ergebnisse werden Standortsverzeichniffe (^) für trigonometrische Punkte 3. und 4. Ordnung in den einzelnen Fluren, sowie Befundlisten (8) nebst Mustereinträgen für letztere (6) hinausgegeben. Die Standortsverzeichnisse weisen die in den ein zelnen Steuerflurbezirken einschließlich der zugehörigen selbständigen Gutsbezirke (Grundsteuergesetz vom 9. Sep tember 1843, § 25) zur Zeit vorhandenen trigonometri schen und nivellitischen Festpunkte nach und enthalten Angaben über die Bezeichnung und Lage der zu über wachenden Punkte. Die Befundlisten enthalten neben kurzen Angaben über Bezeichnung, Art der Vermarkung und Lage der Punkte Raum zum Eintrag des jeweiligen Besichtigungs ergebnisses für etwa 5 Jahre. 6. Diese Unterlagen gelangen für Städte mit Revi dierter Städteordnung an die Stadträte, im übrigen an die Amtshauptmannschaften. Letztere geben unter Zurückbehaltung der Standorts- Verzeichnisse behufs der Aufsichtsführung über den Ein gang der Befundlisten diese nebst den Mustereinträgen (6) an die ihnen unterstellten Gemeindebehörden (Punkt 2), welche die Befundlisten bis zum 1. Oktober jedes Jahres bei den Amtshauptmannschaften wieder einzureichen haben. Die Standortsverzeichnisse und Befundlisten sind zum 1. November von den Amtshauptmannschaften und Stadträtcn der Städte mit Revidierter Städteordnung alsbald dem Zentralbureau für Steuervermessung einzu- rcichen und gelangen von diesem mit etwaigen Er gänzungen und Bemerkungen gegen Anfang März des nächsten Jahres an die Amtshauptmannschasten und Stadträte zurück. Die Wiederhinausgabe der Befundlisten feiten der Amtshauptmannschasten an die ihnen untergebenen Stellen hat aber erst Ende Juli zu erfolgen, um zu ver meiden, daß die Listen dort etwa in der Zwischenzeit in Verlust geraten. Die Hinausgabe der Befundlisten ent hält gleichzeitig die Aufforderung zu Begehung der zu überwachenden Punkte. 7. Täfern den Gemeindebehörden die Auffindung ein zelner Punkte auf Grund der ihnen zugefertigten Unter lagen nicht gelingen sollte, so haben sie sich unverzüglich und insbesondere so zeitig, daß die Besichtigung noch vor dem Endtermine (Ende September) vorgenommen werden kann, zur Unterstützung an den zuständigen Be zirkslandmesser zu wenden. 8. Bei Wechsel in dem bestellten Aufsichtspersonal empfiehlt es sich zur Erleichterung der Aufsuchung der Punkte soweit angängig, die Anweisung der neuen Auf sichtsperson durch die bisherige an Ort und Stelle vor nehmen zu lassen. 660116 Dresden, den 2. April 1909. 2567 Ministerium des Innern. Diphtherie-Serum mit den Kontrollnummern 912 bis 932 (geschrieben: neunhundertundzwölf bis neun hundertzweiunddreißig) aus den Höchster Farb werken, 137 bis 158 (geschrieben: einhundertsiebenunddreißig bis einhundertachtundfünfzig) aus der Merck'schen Fabrik in Darmstadt, 112 bis 114 (geschrieben: einhundertzwölf bis einhundert vierzehn) aus dem Serumlaboratorium „Ruete- Enoch" in Hamburg und 213 (geschrieben: zweihundertunddreizehn) aus der Fabrik vorm. E. Schering in Berlin ist, soweit nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen, wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt worden. 481II öl. Dresden, den 10. April 1909. 2566 Ministerium des Innern. In den Amtsblättern abzudrucken. Achtuhrla-enschluß in Naunhof. Nachdem mehr als zwei Drittel der beteiligten In haber offener Verkaufsstellen im Handelsgewerbe in der Stadt Naunhof sich für die beantragte Einführung des Ladenschlusses anstatt um 9 Uhr bereits um 8 Uhr abends für alle offenen Verkaufsstellen dortselbst ausgesprochen haben, ordnet die unterzeichnete Königliche Kreishaupt mannschaft nach Gehör des Stadtgemeinderats zu Naun hof und der Amtshauptmannschaft Grimma auf Grund von § 139 k Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung hiermit folgendes an: Die offenen Verkaufsstellen im Handelsgewerbe der Stadt Naunhof müssen auch in der Zeit von 8 bis 9 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Diese Anordnung tritt außer Kraft 1. bei unvorhergesehenen Notfällen, 2. an allen Vorabenden von Sonn- und Feiertagen, 3. an denjenigen Tagen, die die Amtshauptmannschast Grimma geinäß § 139 o, Absatz 2 Ziffer 2 der Reichs gewerbeordnung bestimmen wird. Die Vorschriften der 88 139o und 1396 des an gezogenen Gesetzes werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Als beteiligte Geschäftsinhaber sind anzusehen alle Inhaber offener Verkaufsstellen im Handelsgewerbe in Naunhof. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen auf Grund gegenwärtiger Anordnung geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in denselben geführten Art, sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Hau- zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe — 8 42 b Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes — sowie im Gewerbebetriebe im Umher ziehen — 8 55 Absatz 1 des Gesetzes — verboten. Aus nahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung im § 146» der Reichsgewerbeordnung.