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Dresdner Journal Nr. 119 1909 Amtlicher Teil t >1 wiederbeschäftigten Pensionärs, insbesondere bei Erhöhung <1 der .e.' WWWWDWW in das öffentlich-rechtliche lediglich in ein privatrecht, eine Einziehung oder Kür- angestellt oder beschäftigt allen oder oder oder oder 2 2 Dresden, 26. Mai. Se. König!. Hoheit Don Fer nando, Jnfant von Spanien, Prinz von Bayern, ist heute 11 Uhr 20 Min. vormittags hier eingetroffen und hat im König!. Residenzschlosse Quartier genommen. Verhältnis eines Beamten, sondern licheS Verhältnis tritt, findet dagegen zung der Pension nicht statt. 2. Bevor ein Pensionär wieder § 4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal- usw. Behörde, welche einen Reichspensionär anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung unter genauer Bezeichnung der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei ist anzugeben, ob der Pensionär die Eigenschast eines Beamten erlangt hat oder ob er sich nur in einem privatrechrlichen Ver hältnisse zu der ihn beschäftigenden Behörde befindet, sowie ob es sich um eine dauernde oder nur vorübergehende Beschäftigung handelt. Als vorübergehende Beschäftigungen (8 60 Abs. 2 des Reichs- beamtengesetzeS) gelten solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung vorübergehender Bedürf nisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind. Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6mal gespalt. Ankündigung-seite 28 Pf., di« Zeile größere, Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Dextseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. Preisermäßigg. auf Gefchäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. wird, oder wenn demnächst in seiner neuen dienstlichen Stellung «ine Änderung eintritt, ist deshalb in jedem Falle festzustellen, ob der Pensionär in das öffentlich-rechtliche Verhältnis eines Beamten oder lediglich in ein privatrechtliche- Verhältnis zu der ihn beschäftigenden Behörde tritt bezw. in einem solchen verbleibt. Bei einer Wiederverwendung als Reichsbeamter ist dem Pen- sionär in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu er- öffnen, daß er die Eigenschaft eines Reichsbeamten wieder- erlangt habe. 3. Die Frage, ob ein Beamten- oder privatrechtliches Ver hältnis vorliegt, ist nach den betreffenden dienstpragmatischen Grundsätzen zu bestimmen, wobei für die Annahme eine- Be amtenverhältnisses namentlich entscheidend fein wird, ob der Be treffende gesetzlich der Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher eine im Etat aufgeführte Stelle unter Bezug der mit ihr verbundenen Besoldung bekleidet, ist stet- al» Beamter anzusehen. Ein privatrechtliches Verhältnis wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich um gering gelohnte, lediglich mechanische Dienstleistungen handelt, welche au» sächlichen Fond» vergütet werden. königlich Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden Verkehr mit Tieren außerhalb des Ausstellung^ betriebe» in der Zeit vom 7. bis 24. Juni 1909. 1. In die Bezirke der Amtshauptmannfchaft und Stadt Leipzig dürfen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel aus Gehöften, Ortschaften oder sonstigen Sperr oder Beobachtungsgebieten, die wegen Maul- und Klauen seuche, Schweineseuche, Schweinepest, Geflügelcholera oder Hühnerpest gesperrt oder unter Beobachtung gestellt sind, auch zum Zwecke sofortiger Abschlachtung nicht eingeführt werden. Wiederkäuer und Schweine, die von Händlern oder Landwirten aus einem weiteren von der Maul- und Klauenseuche bedrohten Gebiet in die genannten Bezirke eingeführt werden, dürfen erst dann in den Verkehr oder mit anderen Wiederkäuern und Schweinen zusammen gebracht werden, wenn sie während einer Beobachtungs frist von 7 Tagen sich frei von Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. Schlachtvieh solcher Herkunft ist im un mittelbaren Anschluß an die Einfuhr in die Bezirke der Amtshauptmannschaft und der Stadt Leipzig abzuschlachten. Ob und inwieweit ein Gebiet von der Maul- und Klauen seuche bedroht ist, entscheidet der Bezirkstierarzt in Leipzig auf Grund des Seuchenstandes. 2. Von den Eisenbahn-Stationen und -Haltestellen in Leipzig, Wahren, Wiederitzsch, Neuwiederitzsch, Schöne feld, Paunsdorf, Stötteritz, Gautzsch, Großzschocher und Leutzsch dürfen alle mit der Eisenbahn ankommenden Wiederkäuer, Schweine und Geflügelstücke ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und einerlei, ob Handelsware oder nicht, ohne polizeiliche Erlaubnis nicht abgeführt werden, bevor die Tiere durch den zuständigen Bezirkstierarzt untersucht und nach dem Untersuchungsergebnis, Wieder käuer und Schweine mit Rücksicht auf Maul- und Klauenseuche auch nach ihrer Herkunft (Ziffer 1) als un verdächtig und frei von dieser Seuche, von Schweine seuche (Schweinepest), Geflügelcholera und Hühnerpest erklärt worden sind. Die Bahnbehörden werden von der Ankunft einer solchen Sendung jeweils dem Bezirks tierarzt durch den Fernsprecher Mitteilung machen. Der Untersuchung am Bahnhofe bedarf es nicht, wenn die Tiere unzweifelhaft für den Vieh- und Schlachthof in Leipzig bestimmt sind und nach vor heriger telephonischer Benachrichtigung seiner Direktion mittels Wagens unmittelbar dorthin übergeführt werden. 3. Im Bezirke der Stadt Leipzig ist der Handel mit Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel im Umher ziehen untersagt. Art und die Höhe des bewilligten neuen Diensteinkommens — unter Beachtung der Vorschriften des § 57 Abs. 3 des Reichs beamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt angeben, mit welchem der Bezug de» neuen Diensteinkommens beginnt. 5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von Veränderungen in den Dienstverhältnissen des angestellten :> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden, Mittwoch, 26. Mai Bei Dienstleistungen, in welchen der Pensionär zu der ihn wiederbeschäftigenden Behörde nicht Bezug»preiS: Beim Bezüge durch die Expedition, Groß« Zwingerstraß« 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag- nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 1298, Redaktion Nr. 4874. Innerhalb der Reichs Verwaltung sind neuerdings die unter O angefügten Vorschriften über die Einziehung oder Kürzung der Aivilpensionen, Hinterbliebenenbezüge und Wartegelder bei Wiederbeschäftigung oder Wieder anstellung von Pensionären usw. eingeführt worden. Auf Ersuchen des Reichsschatzamtes werden behufs Wahrung des reichsfiskalischen Interesses die dem Ministe rium des Innern unterstehenden Staatsbehörden und -Verwaltungsstellen sowie Gemeindeverwaltungen hiervon unter Anordnung des Folgenden in Kenntnis gesetzt. Die nach den bezeichneten Vorschriften erforder lichen Benachrichtigungen der zuständigen Reichsbehörden behält sich das Ministerium des Innern hinsichtlich der Staatsbehörden und -Verwaltungsstellen selbst vor. Die einzelnen Fälle, in denen sich Benachrichtigungen nötig machen, haben diese Behörden und Dienststellen, nach Befinden mit den sonst dazu nötigen Angaben, künftig sofort, insoweit jedoch für die Vergangenheit nachträgliche Benachrichtigungen angeordnet sind, innerhalb 3 Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, anher anzuzeigen. Kommen nachträgliche Benachrichti gungen nicht in Frage, so sind binnen gleicher Frist Fehlanzeigen zu erstatten. Von den Gemeindeverwaltungen sind die vor geschriebenen Benachrichtigungen unmittelbar an die be treffenden Reichsbehörden zu geben. 4111^ Dresden, den 11. Mai 1909. 3662 Ministerium des Innern. >er Maßgabe, daß die Nachricht an das Reichs-Kolonialamt —bei Beamten des Schutzgebietes Kiautschou an das Reichs-Marine- Amt — zu richten ist. 6. Einziehung oder Kürzung von Wartcgeldern a) im einstweilige» Ruhestand befindlicher Reichsbeamte«. 1. Nach § 30 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug de» Wartegeldes, wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im 8 57 Nr. 2 a. a. O. bezeich neten Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Be trag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von den Beamten vor der einst weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 2. Diejenigen Reichs«, Staals-, Kommunal- usw. Behörde, welche einen im einstweiligen Ruhestande befindlichen Reichs beamten anstellt oder beschäftigt, hat daher derjenigen Reichs- behvrde, bei welcher der Beamte zuletzt angestellt war, in gleicher Weise Nachricht zu geben, wie dies oben unter aI Ziff. 4 und 5 für den Fall der Anstellung oder Beschäftigung eines Reichs pensionärs angeordnet ist. d) im einstweiligen Ruhestand befindlicher Beamte« der Schutzgebiete. Dasselbe wie zu a wird mit Rücksicht auf Art. 1 der Aller höchsten Verordnung vom 23. Mai 1901 für die in den einst weiligen Ruhestand versetzten Beamten der Schutzgebiete ange ordnet mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das ReichS-Kolonialamt — bei Beamten des Schutzgebiets Kiautschou an das Reichs-Marineamt — zu richten sind. Zur Abwehr und Unterdrückung von Tierseuchen anläßlich der Ausstellung der Deutschen Landwirt- schaftsgesellschaft in Leipzig vom 17. bis 22. Juni dieses Jahres wird unter Bezugnahme auf das Reichs- .... . . 23. Juni 1880 . .. ^ vrehseuchengesetz vom -- 1'894^ und die Ausfuh- rungsbestimmungen hierzu verordnet was folgt: Diensteinkommenserhöhung nicht. 6. Die zu 4 und 8 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und al» Rechnungsbeleg mitzuverwendenden Nachrichten sind in Zu kunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche sich am 1. April 1907 in einem Dienste der ge dachten Art befanden oder seit dieser Zeit in einen solchen ein getreten sind. II. Bei Wiederpensionierung. 1. Nach 88 68 und 59 de» ReichSbeamtengesetze» kann die Pension wegfallen oder eine Kürzung eintrete«, wenn der Pen sionär im Reichs- oder Staatsdienst im Sinne der Vorschrift in 8 57 Abs. 2 das. — s. vor zu ^. ». I. Ziff. 1 — von neuem eine Pension erdient. 2. Es ist daher, sobald eine solche neue Pension für einen Reichspensionär festgesetzt wird, von der festsetzenden Reichs-, Staats-, Kommunal, usw. Behörde derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war, unter Beifügung einer Abschrift der neuen Pensionsnachweisung Nachricht zu geben. 3. Diese Nachricht ist in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, soweit e» nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche »ach dem 1. April 1907 mit Pension aus einer neuen Stellung der gedachten Art in den Ruhestand übergetreten sind. b) früherer veamte« der Schutzgebiete. Die zu » getroffenen Bestimmungen finden gemäß Art. I der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901 gleichmäßig An wendung in bezug auf frühere Beamte der Schutzgebiete, welche mit Pension aus dem Schutzgebietsdienst ausgeschieden sind, mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das Reichs- Kolonialamt — bei Beamten des Schutzgebiets Kiautschou an da» Reichs-Marineamt — zu richten sind. L. Einbehaltung oder Kürzung von Bezügen der Hinterbliebenen a) früherer ReichSbcamten. 1. In den Fällen der außerhalb des Reichsdienstes erfolgenden Wiederanstellung oder Beschäftigung eines Pensionärs in einer der im 8 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen kann nach 8 15 Nr. 2 des Beamtenhinterbliebenengesetzes das den Hinterbliebenen gesetzlich zustehende Witwen- und Waisengeld ein behalten oder gekürzt werden, wenn der Pensionär in der neuen Stellung Versorgungsansprache für seine Hinterbliebenen er worben hat. 2. ES ist daher von der Staats-, Kommunal- usw. Behörde, welche solche VerforgungSansprüche für die Hinterbliebenen eine» bei ihr angestellt oder beschäftigt gewesenen Reichspensionärs festsetzt, alsbald an diejenige Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war, Mitteilung zu machen unter Beifügung einer Abschrift von der Fest setzung der staatlichen, kommunalen usw. Hinterbliebenenbezüge. Insoweit für die Hinterbliebenen am oder nach dem 1. April 1907 verstorbener Reichspensionäre solche Festsetzungen bereit- statt gefunden haben, sind die entsprechenden Nachrichten, falls es nicht schon geschehen ist, nachträglich zu geben. 3. Nach 8 15 Nr. 3 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf den Bezug de» Witwen- und Waisengeldes femer bei einer Anstellung oder Beschäftigung der Witwe oder der Waisen al« Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des 8 67 Nr. 2 de- Reich-- beamtengesetzeS, wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000 M., da» einer Waise 1000 M. übersteigt und zwar in der Höhe de» Mehrbetrags. In diesen Fällen ist daher gleichfalls der zu 2 bezeichneten Reichsbehörde seitens der Reich»-, Staats-, Kommu nal- usw. Behörde eine entsprechende Mitteilung zu machen, 4. Nach 8 16 des Beamtenhinterbliebenengefetze» ruht da» Recht auf den Bezug de- Witwengeldes neben einer im Reich»- oder Staatsdienst im Sinne de» 8 67 Nr. 2 de» Reichsbeamten gesetzes erdienten Pension über 1500 M in Höhe de» Mehr- betrag». In diesen Fällen ist daher gleichfalls entsprechende Mit teilung, wie vorstehend unter 3 angegeben, zu machen. d) früherer veamte« der Sch«tzgebiete. Dasselbe wie zu » gilt nach Art. II der Allerhöchsten Ver- ordnung vom 23. Mai 1901 auch hinsichtlich der Bezüge der Hinterbliebenen von pensionierten Beamten der Schutzgebiete mit Vorschriften über die Einziehung oder Kürzung der Zivilpensionen, Hinter bliebenenbezüge und Wartegelder bei Wiederbeschästigungen oder Wiederanstellungen von Pensionären, Hinterbliebenen und Warte geldempfängern nach Maßgabe der 88 30, 57 bis 60 deS Reichs beamtengesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1907 (ReichS-Gesetzbl. S. 245), der 88 16 bis 17 de» Beamtenhinterbliebenengesetzes für das Reich vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) sowie der Artikel I und II der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 189). .4. Einziehung oder Kürzung von Pensionen «. früherer ReichSbeamten. I. Bei Anstellung oder Beschäftigung. 1. Nach 8 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug der Pension, wenn und solange ein Pensionär im Reichs- oder im Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht, inso weit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzu rechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Als Reichs- vder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt laut 8 67 Abs.. 2 a. a. O. neben dem Militärdienste jede Anstellung oder -eschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Be- amten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, bei den Ver sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil auS Mitteln de- Reichs, eines Bundesstaats oder einer Gemeinde unterhalten werden. Verminderung des Diensteinkommens oder bei Verleihung Entziehung der Beamteneigenschaft, bei Stellenwechsel Wiederausscheiden aus dem Dienste stattzufinden. Ruht jedoch der Pensionsbezug bereits ganz, so bedarf es der Mitteilung einer