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Nsniglieh Sächsischer Staatsclirzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittclbehörden. Nr. 54. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Sonnabend, 6. März IM). BeznSspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstrahe 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10, Pf. Erscheint: Werktag» nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zelle N. Schrift der 6mal gespalt. Ankündigungsseite 25 Ps., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Ps., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf, PreiSermäßigg. aus Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Nhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnüdigst geruht, dem Obersekretär bei dem Amtsgerichte Zittau Gustav Moritz Hönig den Titel und Rang eines Rechnungsrats zu verleihen. Die auf die Jahre 1904 und 1905 abgelegten Rechnungen der Staatsschuldenkasse sind von der letzten ordentlichen Ständeversammlung für richtig befunden worden. Die nach Ausweis dieser Rechnungen ein gelösten, nachstehend verzeichneten Kapitalscheine nebst Zubehör sowie die in den nämlichen Jahren eingelösten Zinsscheine der Staatsschuld und eine Anzahl ein- getauschter oder sonst wertlos gewordener Staatspapiere sollen am 12. März dieses Jahres vormittags von 1t Uhr an im staatlichen Fernheiz- und Elektrizitäts werke hierselbst verbrannt werden. Jedermann darf, soweit der Platz dies zuläßt, der Verbrennung bei wohnen. Der Eintritt ist durch die uach Süden zu gekehrte Tür des Fernheizwerkes zu nehmen. Dresden, den 3. März 1909. 1499 Der Landtagsausschust zu Verwaltung der Staatsschulden. Verzeichnis der zu verbrennenden Ltaatspapiere. 6792 Stück 3H Staatsschuldenkassenscheine von den Jahren 1852, 1855, 1858, 1859, 1862, 1866 und 1868 im Betrage von 4 381200 M. 1349 - 3<k Staatsschuldenkassenscheine vom Jahre 1855.im Betrage von 404 700 M. 1885 - 3»^ <X> Staatsschuldenkassenscheine vom Jahre 1867 im Betrage von 935 100 M. 19697 - 3H gh Staatsschuldenkassenscheine vom Jahre 1869 im Betrage von 14 471 100 M. 794 - 3h gh und 4 gh Löbau-Zittauer Eisenbahn ¬ aktien im Betrage von 148 875 M. 744 - 3H A Partialobligationen von den Jahren 1839 und 1841 der vormaligen Leipzig- Dresdner Eisenbahn-Kompagnie im Betrage von 150 300 M. 32 - 3H Schuldscheine vom Jahre 1872 der ¬ selben Eisenbahn-Kompagnie im Betrage von 28 200 M. 1 - 3<tz Aktie der vormaligen Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft im Betrage von 300 M. Verordnung, die -er Ausstellung von Bebauungs- zeugnisten vorhergehenden, durch die verpflichteten Feldmesser vorzunehmenden Erörterungen und die Vermeidung von Flurlliicksverwechsluugen bei ihnen betreffend. Das Ministerium des Innern hat mittels der an sämtliche Baupolizeibehörden gerichteten Verordnung vom 2. Januar 1909 — Nr. 707 II ör. — Anweisung über das seilens der Baupolizeibehörden bei Ausstellung von Bcbauungszeugnissen einzuschlagende Verfahren erteilt. Hierbei ist u. A. angeordnet worden, daß I. bei Neubauten die Bauakten von der Baupolizeibehörde im Laufe des Verfahrens einem verpflichteten Feldmesser mit dem Auftrage zuzusenden sind, unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgeführten örtlichen Messung zu erörtern, ob der genehmigte Bau auf der bauplanmäßig für ihn be stimmten Stelle auch wirklich errichtet worden ist, während II. bei schon bestehende« katastriertcn Gebäuden es dem Eigentümer zu überlassen ist, von einem ver pflichteten Feldmesser einen Lageplan anfertigen zu lassen, worin die Grenzen und die Bezeichnung der einzelnen Flurstücke anzugebcn und die vorhandenen Gebäude einzuzeichnen sind. In diesem Lageplane hat der Feldmesser auf Grund der an den Gebäuden an gebrachten Brandkatasternummern und außerdem in jedem Falle unter Mitwirkung der Gemeindebehörde, in Zweifels- sällen auch der Brandkatasterbehörde bezl. des Brandver sicherungsinspektors die Prandkatasterbezeichnung des be treffenden Gebäudes festzustellen, sie in den Lageplan einzutragen und Ort und Tag aus dem Plane zu ver zeichnen. In beiden Fällen hat der verpflichtete Feldmesser außerdem zu den Akten bezl. auf dem Plane ausdrück lich zu bezeugen, daß er das von ihm erteilte Zeugnis über die Errichtung des betreffenden Baus auf dem bauplanmäßig für ihn bestimmten Flurstücke bezl. den von ihm angefertigten Lageplan unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgcführten örtlichen Messung ausstelle bezl. angesertigt habe. Auf Grund dieser von den verpflichteten Feld messern ausgestellten Zeugnisse hat dann die Baupolizei- behörde Bebauungszeugnisse auszustellen, welche die Grundlage für die Eintragungen der Brandkataster nummern in die Grundbücher abgeben. Ta demnach Irrtümer in den von den verpflichteten Feldmessern ausgestellten Zeugnissen die Zuverlässigkeit der Grundbücher beeinträchtigen müssen und bedeutende ^Bermögensschädigungen, sowie in deren Folge Ersatz ansprüche gegen die betreffenden Feldmesser nach sich ziehen können, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, den verpflichteten Feldmessern die größte Sorgfalt bei Anstellung der erforderlichen Erörterungen insbesondere über die Brandkatasterbezeichnung der be treffenden Gebäude — oben unter II — und bei Fest stellung derjenigen Flurstücke hiermit nachdrücklichst zur Pflicht zu machen, welche nach dem vorstehend An geführten betreffs ihrer Bebauung in Frage kommen und daher den Gegenstand der auszustellendcn Zeugnisse bilden. Wegen der bei Ausstellung der betreffenden Zeug nisse bezl. Pläne durch die verpflichteten Feldmesser zu benutzenden amtlichen Unterlagen wird darauf Angewiesen, daß diese in dem Flurbuch nebst Flurkroki, dem Grund steuerkataster und, soweit über die Flur oder den Flur teil brauchbare Steuermcnsclblätter oder Zusammenlegungs- karteu vorhanden sind, in amtlichen Kartenauszügen (Menselblattkopien) zu bestehen haben werden. Diese Kartenauszüge werden, wie die zu Dismembrations zwecken gebrauchten, bei dem Bezirkslandmcsscr zu be stellen sein. Zur Vermeidung von' Flurstücksverwechslungen haben die verpflichteten Feldmesser bei Erteilung der Zeugnisse bezl. bei Herstellung der Lagcpläne, die als Grundlage für Bebauungszeugnisse dienen sollen, die Gebäude unter Ausübung der erforderlichen Messungskontrollcn in die Menselblattkopien oder die von ihnen angefertigten be sonderen Grundrisse cinzumcssen und besondere Vorsichts maßregeln dann zu ergreifen, wenn Flurstücke von an nähernd gleicher Form und Größe nebeneinander liegen. In dieser Beziehung nimmt das Ministerium auf die Vorschriften in der Generalverordnung des Finanz ministeriums an sämtliche Steuerbehörden, die Ver meidung von Flurstücksverwechslungen betreffend, vom 8. Januar 1906 (Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern Bd. 8 Seite 248) allenthalben Bezug, welcheu auch seitens der verpflichteten Feldmesser, soweit nötig, nachzugchen sein wird. Auch wird noch ausdrücklich darauf hingewieseu, daß die örtlichen Messungen von demjenigen verpflichteten Feldmesser selbst ausgeführt sein müssen, der ihre per sönliche Ausführung zu den Baupolizeiakten bezl. dem Lageplane ausdrücklich bezeugt, widrigeufalls er sich einer falschen Beurkundung schuldig machen würde. Endlich wird noch bemerkt, daß durch Vermittelung der Brandversicherungskammer deren technische Beamte angewiesen worden sind, den verpflichteten Feldmessern aus deren Anlangen bei Feststellung der Brandkataster- nummern bereits katastrierter Gebäude in jeder Weise behilflich zu sein. 158 mir. Dresden, den 26. Februar 1909. 1497 Ministerium des Innern. In den Amtsblättern nachzudrucken. Bekanntmachung, die Errichtung des selbständigen Gatsbezirks „Truppenübungsplatz Königsbrück" betreffend. Das Ministerium des Innern hat die Bildung eines neuen selbständigen Gutsbezirks mit Namen „Truppen übungsplatz Königsbrück- genehmigt. Dieser wird ge bildet aus den bisherigen Landgemeinden Otterschütz und Zictsch, sowie den selbständigen Gutsbezirken Infanterie- Schießplatz bei Königsbrück und der Rittergüter Steinborn und Schmorkau, ferner aus Teilen der früheren Land gemeinde Quasdorf sowie aus Flurstücken der selbständigen Gutsbezirke der Standesherrschaft Königsbrück und der Rittergüter Schwepnitz und Krakau mit Vorwerk Sella, der Gemeinden Steinborn, Weißbach usw. 1498 Dresden, am 3. März 1909. 2008HO Ministerium des Innern. Achtuhrladenschluk in Mockau. Von einer Anzahl beteiligter Geschäftsinhaber in der Landgemeinde Mockau ist beantragt woiden, gemäß § 139 k der Reichsgewerbeordnung für offenen Ver kaufsstellen dortselbst mit Ausnahme der Sonnabende und einer Anzahl weiterer Tage den Achtuhrladenschluß an zuordnen. Zur Absetzung des nach §82—4 der Reichskanzler bekanntmachung vom 25. Januar 1902, Reichsgcsetzblatt S. 38 geordneten Verfahrens ist Herr Gemeindevorstand Illing in Mockau als Kommissar bestellt worden. Leipzig, am 18. Februar 1909. 1517 Königliche Kreishanptmannschaft. (Fortsetzung des amtlichen Teiles siehe 3. Beilage.) Nichtamtlicher Teil. Dom Königlichen Hofe. Dresden, 6. März. Se. Majestät der König ist eingegangener Nachricht zufolge an Bord des Dampfers „Bülow" heute früh von Southampton nach einer präch- tigen Fahrt wohlbehalten vor Gibraltar angekommen. Der Dampfer hat vormittags die Fahrt nach Algier fortgesetzt. — Se. Königl. Hoheit der Prinz Johann Georg reist heute abend 7 Uhr 21 Min. in Begleitung des per sönlichen Adjutanten Hauptmann v. Elterlein über Stutt gart nach Sigmaringen, um im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs der am Montag 10 Uhr da selbst stattfindenden Beisetzung weiland Ihrer Königl. Hoheit der Fürstin Maria von Hohenzollern beizuwohnen. — In Vertretung Ihrer Königl. Hoheit der Frau Prinzessin Johann Georg besuchte heute vormittag Ihre Exzellenz die Frau Oberhofmeisterin Freifrau v. Finck den Basar zum Besten der Handlungsgehilfinnen im Ausstellungspalast. Dresden, 6. März. Im Höchsten Auftrage Ihrer Königl Hoheit der Prinzessin Mathilde wohnte heute vormittag 11 Uhr die Hofdame Freiin v. Gaertner der Eröffnung des vom Verein der Handlungsgehilsinnen für Dresden und Umgegend veranstalteten Basar im Aus stellungspalaste bei. Ihre Königl. Hoheit die Prinzessin Mathilde wird heute abend einem Vortrag des Hrn. Universitätsprofessors Kampers aus Breslau über „Die Weltreiche in der Ge schichte" im Saale des Keglerheims, Friedrichstraße 12, beiwohnen. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. ObcrverwaltungSgericht. Zwischen Dufourstraße, Braustraßc und Schleußiger Weg in Leipzig liegt das mit den Gebäuden Braustraße 2 und Schleußiger Weg 1a bebaute Flurstück 893. Die Besitzerin dieses Grundstücks war vom Stadtrate zu der durch Orts gesetz vom 20. Februar 1907vorgeschriebenen Straßenreinigungs- abgabein der Weise hcrangezogen worden, daß man ihr 923 Quadrat meter reinigungspflichtige Straßensläche zurechnete. Sie bestritt ihre Beitragspflicht in betreff des hauptsächlichsten Teils ihres Grund stücks, weil dieser nicht an einer Straße, sondern unmittelbar an dem Pleißemühlgraben liege und nur durch eine über diesen führende Privatbrücke mit der Straße verbunden sei. Vom Kreis ausschuß mit ihrem Rekurs abgewiesen, hat sie Anfechtungsklage erhoben, über die vom Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung zugunsten der Klägerin entschieden worden ist Der Gerichtshof hat in den Urtcilsgründen folgendes auSgesührt: Die Vorinstanz habe zur Rechtfertigung ihrer Ansicht, daß der streitige Grundstücksteil an einer Straße „anliege", daraus hin gewiesen, daß für diese Meinung schon die Rücksicht auf die Be bauungsfähigkeit de» Grundstücks spreche. Auch di» Stadtgemeinde sei von baurechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen und habe dabei