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Ttoniglieh Scichfisehev Staettsanzetgev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 12. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. <1 - Sonnabend, 16. Januar 1909. Beznasprei»: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittag». — Fernsprecher: Expedit,on Nr. 129k, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen:Die Zelle kl. Schrift der 6mal gespalt. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem RedaktionSstrich (Eingesandt) 75 Pf PreiSermäßigg. auf SeschäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen Oberregierungsrat bei der Kreishaupt mannschaft zu Dresden, jetzigen Geh. Regierungsrat bei der Generaldirektion der Königl. Sammlungen für Kunst und Wissenschaft vr. Demiani das Ritterkreuz 1. Klasse des Verdienstordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem zum Bausachverständigen bei der Kreishauptmann schaft zu Dresden bestellten Regierungsbaumeister a. D. Bähr den Titel „Baurat" mit dem Range in Klasse IV unter Nr. 14 der Hofrangordnung zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Gardisten Karl Georg Ehregott Weiß die Befugnis zu verleihen, die ihm unter dem 28. Juni 1906 für eine von ihm am 25. Januar 1906 mit Mut und Entschlossen heit und nicht ohne eigene Lebensgefahr bewirkte Erret tung zweier Schulknaben vom Tode des Ertrinkens im Parkteiche des Rittergutes Jmnitz-Kotzschbar verliehene bronzene Lebensrettungsmedaille am weißen Bande zu tragen. Generalverordnung, den Anschluß -er Laffenstellen des Ministeriums des Lullus und öffentlichen Unter richts an den Lank-Giro-Verkehr betreffend. 1. Von den dem Geschäftsbereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts angehörenden Kassen sind bereits eine Anzahl an den Giroverkehr bei der Reichsbank und der Sächsischen Bank angeschlossen. Sobald bei den noch nicht angeschlossenen Kassen ein Bedürfnis nach diesem Anschlusse hervortritt und die Füglichkeit hierzu durch das Vorhandensein einer Geschäfts stelle der genannten Banken am Orte gegeben ist, hat der Anschluß zu erfolgen, und zwar, wenn beide Banken am Sitze der Kasse eine Niederlassung haben, bei beiden Banken. Der Anschluß ist dem Ministerium anzuzeigen und in geeigneter Weise bekanntzugeben. 2. Die für den Giroverkehr von beiden Banken ge troffenen Bestimmungen sind genau zu beachten. Ein Druckstück derselben ist herbeizuziehen. Auf die Bestimmung wegen Einzahlung von Be trägen von über 5000 M. bei Reichsbanknebenstellcn wird noch besonders aufmerksam gemacht. 3. Die Höhe des auf den Girokonten zu haltenden Be standes wird in das pflichtmäßige Ermessen der Kassen- Verwalter gestellt. Doch muß auf den Konten ein zur Deckung der auf sie laufenden Schecks ausreichender und zur Vermeidung der Schließung der Konten irgend ein Bestand stets vorhanden sein. 4. Die von Einlagen bei der Sächsischen Bank ge währten Zinsen — die Reichsbank verzinst solche nicht — sind, soweit der Staatshaushaltsetat sie nicht an anderen Stellen vorsieht, in den Staatshaushaltsrechnungen unter den „verschiedenen anderen Einnahmen" zu verrechnen. Zur Bedeckung der Einnahmen sind Rechnungsauszüge zu erbitten. 5. Das Kontogegenbuch und das Scheckbuch sind stets im Kassenschranke aufzubewahrcn. Der Bestand des Gut habens gilt als Kassenbcstand. 6. Bei Zahlungen im Wege des Giroverkehrs ist Voraussetzung, daß der Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank oder der Sächsischen Bank besitzt, oder diese Banken die Überweisung auf das Konto bei einer anderen Bank oder die bare Auszahlung vermitteln. 7. Zahlungen mittels Schecks haben nur auf Antrag zu erfolgen, der von dem Empfangsberechtigten bei der zahlenden Kasse, wegen Wartegeldern und Pensionen der Geistlichen und Lehrer sowie ihrer Hinterlassenen nur bei der Kultusministerialkasse zu stellen ist. In dem Antrag ist auch das gewählte Bankhaus zu bezeichnen. Zahlungen mittels Schecks sind in der Regel erst nach Eingang vorschriftsmäßig vollzogener Quittungen zu bewirken. Von der vorherigen Einforderung von Quittungen kann abgesehen werden bei Zahlung von Besoldungen und Dienstaufwandsvergütungen sowie bei den durch die Kultusministerialkasse zur Auszahlung kommenden Warte geldern und Pensionen, sofern das Bankhaus sich ver pflichtet, der Kasse den überwiesenen Betrag wieder zu zuführen, falls der Bezugsberechtigte den Fälligkeitstag nicht erlebt hat. Die schriftliche Übernahme dieser Ver pflichtung feiten des Bankhauses ist bei Einreichung des Überweisungsantrags nachzuweisen. 8. Erfolgt die Zahlung ohne vorherige Einreichung von Quittung, so hat der Empfänger eine mit den vor geschriebenen Bescheinigungen versehene Quittung sofort nach Empfang des Geldes oder der Überweisung auf sein Bankkonto an die Kasse, aus welcher er den Betrag zu empfangen hat, einzusenden. Erweist er sich hierin un pünktlich, so ist die Kasse ermächtigt, von der ferneren Überweisung ohne vorherige Einreichung der Quittung abzusehen. 9. Die Kassen haben die Überweisungen so rechtzeitig zu bewirken, daß die Empfänger an den Fälligkeitstagen in den Besitz des Geldes gelangen können. Durch die Auszahlung im Girowege treten in den Bestimmungen über den Tag, an welchem Besoldungen usw. erhoben werden können, sowie über die Form der Quittungs leistung Änderungen nicht ein. 10. Eine Benachrichtigung der Empfänger von der er folgten Überweisung hat feiten der Kasse nicht zu erfolgen. Es bleibt ihnen überlassen, sich durch ihr Bankhaus eine solche geben zu lassen. 11. An den für Rechnung der Kultusministerialkasse durch finanzfiskalische Kassen zu leistenden Zahlungen wird durch diese Verordnung nichts geändert, so lange nicht die Empfangsberechtigten eine Änderung beantragen oder die Kasse solche für angezeigt erachtet. 12. Quittungen über die für die Kasse auf Girokonto eingezahlten Beträge sind erst dann zu erteilen, wenn durch die Bank die Gutschrift im Kontogegenbuche be wirkt ist. 1036 Bers. Dresden, den 12. Januar 1909. 355 Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. An der Königlichen Turnlehrerbildungsanstalt zu Dresden beginnt am 19. April 1909 ein Kursus zur Ausbildung von Turnlehrerinnen. Gesuche um Zulassung zu demselben sind unter Bei fügung 1. des Geburts- oder Taufscheines, 2. eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheits zustand, 3. eines amtlichen Zeugnisses über die sittliche Führung, 4. der Zeugnisse über die frühere Schulbildung, sowie über genossene turnerische Vorbildung, 5. eines Staatsangehörigkeits-Ausweise- und 6. eines selbstgefertigten Lebenslaufes bei dem unterzeichneten Ministerium bis zum 31. März 1909 einzureichen. ,7 Sem. Dresden, den 12. Januar 1909. 356 Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Den einjährig-freiwilligen Militärdienst betreffend, i. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs kommission werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des Monats März 1909 die Arühjahr»prüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig, freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission nach 88 25 und 26 der Wehrordnung gestellungspflichtig sind, wollen ihr schriftliches Gesuch um Zulassung zu der Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätestens den 1. Februar 1909 gelangen lassen. Rach diesem Tage eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: ») Ein standesamtlicher Geburtsschein. b) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh nung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des ge setzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeich neten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu be scheinigen. übernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeich neten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen »der notariellen Veurkundung. 0) Ein UnbescholtenheitszcugniS, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Real progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde oder durch die Polizeiobrigkeit auszustellen ist. Der Nachweis der Unbescholtenheit hat die Zeit vom 12. Lebens jahre an bis zum Tage der Anmeldung zu umfassen. ck) Ein vom Gesuchsteller selbst geschriebener Lebens lauf. s) Eine behördlich beglaubigte Photographie des Prüf- lings. k) Der Betrag der für die Prüfung in Höhe von 5 M. zu entrichtenden Kosten. Die Papiere unter » bis o sind im Originale ein zureichen. In den Zulassungsgesuchen ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (der lateinischen, griechi schen, französischen oder englischen bez. russischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht, und ob, wie oft, und wo er sich einer Prüfung über die wissenschaft liche vefähigung für den cinjährig-frciwilligen Militär dienst vor einer Prüfungskommission bereits unter zogen hat. An die zur Prüfung zuzulassenden Bewerber wird von hier aus rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im übrigen wird bezüglich des Umfanges der Prüfung und der an die Prüflinge zu stellenden An sprüche auf die der Wehrordnung als Anlage 2 zu 8 91 beigefügte Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewiesen. II. Gleichzeitig werden die im Jahre 1889 geborene« jungen Männer, welche sich im Besitze eines den Bor- schriften in 8 90 der Wehrordnung entsprechenden Zeug nisse» über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, bei Verlust des Anrechtes zum einjährig- freiwilligen Militärdienste bis zu obcngcdachtem Tage ihr Gesuch um Erteilung des Berechtigungsscheine» unter Beifügung der oben unter » bis 0 bezeichneten Papiere und des fraglichen Befähigungszeugnisse» schriftlich hier einzureichen. Bemerkt wird noch, daß die im Jahre 1889 ge borenen Schüler höherer Lehranstalten, welche auf Grund der bei den letzteren abzuhaltenden nächsten Osterprüfung ein derartige» BefähigungSzeugni» zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Verlast de» Unrechte» zum einjährig.freiwilligen Militärdienste bi» zn«