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Ttoniglich SächstseheV Staatsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Sir. 74. -c> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat Doenges in Dresden Montag, 30. März 1908. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint: Werktag» nachmittag». — Fernsprecher Nr. 129k. Ankündigungen: Die Zeile kl.Schrift der 6mal gespalt. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. Preisermäßigg- auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11,Uhr. Amtlicher Teil. Le. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den in den Ruhestand versetzten nachgenannten Beamten der StaatSeisenbahnverwaltung, und zwar dem Bodenmeister Marschner sowie dem Oberschaffner Peeger in Dresden das Albrechtskreuz, dem Feuermann II. Kl. Blechschmidt in Aue, dem Portier Wünsche in Oberoderwitz, dem Bahn wärter Arnold in Böhlen sowie den Weichenwärtern II. Kl. Rühle in Gröditz b.Riesa und Schmidt in Schandau das Ehrenkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Dreher Frenzel in der Sächsischen Maschinenfabrik vorm. Richard Hartmann A.-G. in Chemnitz das Ehrenkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Bahnarbeiter Max Alfred Oehme aus Görbersdorf, z. Zt. Grenadier- im 1. (Leib-) Grenadier-Regiment Nr. 100, die Befugnis zu verleihen, die ihm unter dem 8. April 1905 für die von ihm am 7. März 1905 durch eine ausgezeich nete Leistung bewirkte Errettung eines Kindes vom Tode des Ertrinkens verliehene bronzene Lebensrettungsmedaille am weißen Bande zu tragen. ' , Anleihe der Ltadt Leipzig. Der Stadtrat zu Leipzig beabsichtigt, von der ihm unterm 3. Mai 1904 genehmigten Anleihe in Höhe von 50 Millionen Mark zu 3H v. H. einen Betrag von 10 Millionen Mark unter Erhöhung des Zinsfußes auf 4 v H. zu begeben. Die Abschnitte von 5000, 2000, 1000 und 500 M. sollen auf den Inhaber lauten und von dessen Seite unkündbar sein Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben hierzu gemäß tz 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Genehmigung auf Grund des vorgelegten Anleihe- und Tilgungsplanes erteilt. Die Bekanntmachung in der gleichen Angelegenheit, vom 20 März 1908, ist nach Vorstehendem zu berichtigen. Dresden, den 28. März 1908. K7HI O Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 2 »es (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Dom Königlichen Hofe. Dresden, 30. März. Nach hier eingegangenen Nach richten passierte der Lloyddampfer „Großer Kurfürst" mit Sr. Majestät dem König an Bord gestern mittag 1 Uhr bei schönem Wetter Capo Mele. Das Befinden Sr. Majestät ist ein vorzügliches Se. Majestät der König hat aus Anlaß des Ablebens des Bürgermeisters vr Mönckeberg dem Senat in Hamburg von Genua aus telegraphisch Allerhöchstsein herzlichstes Beileid ausgesprochen. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. Oberverwaltungsgericht. Ein im Bezirke der hiesigen Andreaskirchgemeinde wohnhafter Rechtsanwalt, Doktor der Rechte, der vermöge seine» akademischen Grades aus Grund von 8 S deS mit Allerhöchstem Reskript vom 7. Juni 1828 erlassenen Regulativs „zu Bestimmung der Parochial- verhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirchen in der Stadt Dresden und insbesondere der evangelischen Hofkirche daselbst' befugt ist, sich in bezug auf geistliche Amtshandlungen an die Hosgeistlichen zu wenden, hatte durch einen Hofprediger eine HauStaufe vornehmen lassen und dafür eine entsprechende Gebühr an die Kaste der evangeli schen Hoskirche entrichtet. Da die Andreaskirchgemeinde gleichfalls Zahlung einer Taufgebühr von ihm beanspruchte und dieses Ver langen von der Ktrcheuinspektion für gerechiferttgt erklärt wurde, wendete er sich an da» evangelisch-lutherische LandeSkonsistorium, besten Entscheidung zu seinen Gunsten auSsiel Nunmehr erhob Lie Andre,-kirchgemetnde ihrerseits Anfechtungsklage über diese ist vor dem OberverwaltungSaericht unter Zuziehung eine» Vertreters LeS Landeskonsistoriums mündlich verhandelt worden. Da» Oberverwaltungtgericht hat die Klage abgewiesen, ist also der Entscheidung de» Landeskonsistorium» beigrtrrten. In den Gründen hat es insbesondere folgende- ausgesprochen: Der Wort laut de» Regulativ» ergebe mit genügender Deutlichkeit, daß die sogenannte Hofgemeinde al» eine besondere Parocku. angesehen »erden solle. Da» Reskript selbst spreche ebenso wie Überschrift und Eingang de» Regulativ» unzweideutig von den „Parochial- verhältnissen' der Hofkirche, und 8 1 wolle mit dem Ausdruck Parochialkirche offeudar auch die Hofktrche umfassen. In der Über schrift de» K 8 werde ferner sogar der Ausdruck „evangelische Hofparochte' gebraucht. Wenn nun der erste Absatz desselben Para graphen sage, daß die evangelisch« Hoskirche keine bestimmte, auf einen Bezirk der Residenz beschränkte Parochie habe, so könne das iu diesem Zusammenhänge unmöglich so verstanden werden, daß die sogenannte Hofgemeinde als Parochie nicht angesehen werden solle, vielmehr nur bedeuten, daß die Hosparochie keine Lokal gemeinde sei. Sie sei eine auf die Stadt Dresden beschränkte Personal gemeinde, die keinen bestimmten Sprengel habe und von den in 88 b und 8 deS Regulativs bezeichneten Mitgliedern gebildet werde. Allerdings bestehe für sie kein Parochialzwang und gehörten ihre Mitglieder gleichzeitig der Parochie an, iu der sie wohnten. Die letztere Parochie könne aber, soweit eS sich nicht um Aufgebote und Begräbnisse handle, die den Bezirk-geistlichen Vorbehalten worden seien, ein Zwang-recht gegenüber jenen Personen ebenfalls nicht aus üben; vielmehr stehe es den Mitgliedern der Hofgemeinde (unbeschadet ihrer Verpflichtung, die allgemeinen Kirchenabgaben an die Kirch gemeinde ihres Bezirks zu entrichten), frei, die Vornahme geistlicher Amtshandlungen entweder bei den Hosgeistlichen oder bei den Geist lichen deS Bezirk- uachzusuchen. Daß die Hofgemeinde keinen Ktrchenvorstand habe und demgemäß auch bet den Wahlen zur Synode nicht beteiligt sei, erkläre sich au- ihrer Eigenschaft als Personalgemeinde Jedenfalls sei an dieser ihrer Eigenschaft nicht zu zweifeln und infolgedessen davon auSzugehen, daß die Hosgeistlichen dann, wenn sie Amtshandlungen an den in 8 6 des Regulativs bezeichneten Personen oder ihren Familien gliedern verrichten, kraft eigenen Parochialrechts tätig würde» und solchenfalls nicht etwa als Vertreter des Bezirk-geistlichen anzusehen und an dessen Genehmigung gebunden seien Unter solchen Umständen könne nicht davon die Rede sein, daß die Gebühren für derartige Amtshandlungen der Kasse derjenigen «irchgemeind- zuzufließen hätten, in deren Bezirk und an deren Parochianeu die Amtshandlungen vollzogen würden. Das Gegenteil werde zwar im Regulative ausdrücklich nur für Trauungen festgesetzt; es habe aber auch nur für diese das Be dürfnis zu einer besonderen Bestimmung bestanden, und schon des halb sei aus dem Fehlen einer entsprechenden Anordnung in bezug auf Taufen kein Beweis für die Richtigkeit des Standpunkts der Andreaskirchgemeinde abzuleiten. Zu dem gleichen Ergebnisse gelange man auch an der Hand des Gesetzes, die Entschädigung für den Weg fall von Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 22. Mai 1876 und des Kirchengtsetzes, die Fixation der Accidenzien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen und Kirchen diener betreffend, vom 2. Dezember 1876. Die dort geordneten Vor aussetzungen zur Erhebung einer Taufgebühr lägen für die Parochie des Wohnbezirks nicht vor, wenn ein Hofgeistlicher kraft des ihm zu stehenden Parochialrechts bei einer zur Hofparochie gehörigen Person eine Taufe vollzogen habe; denn die Tätigkeit eines Geistlichen der Wohnsitzvarochie sei nicht in Anspruch genommen worden, und eben sowenig habe der Hofgeistliche als Stellvertreter des Bezirk-geistlichen eine Amtshandlung für diesen vollzogen. Polizeiliche Maßregeln zum Schutze der Nacht ruhe. Nachdem bei der Polizeibehörde zu Freiberg Beschwer den darüber angebracht worden waren, daß die im „Werner- garten' abends zwischen 10 und 12 Uhr stattfiodende Instrumental musik für die Nachbarschaft störend wirke, verbot der Stadt rat dem Generalbevollmächtigten der Konzessionsinhaberin, d.i deren Ehemann, gegenüber unter Androhung seiner Bestrafung für den Zu- widerhandlungssall von abends 10 Uhr ab den Gebrauch lärmender Instrumente, insbesondere der Trommeln und Pauken. Da laut einer Polizeianzeige nach 11 Uhr noch die große Trommel geschlagen worden war, erklärte er die angedrohte Strafe von 10 M für ver wirkt und erneuerte das erlassene Verbot unter Ankündigung von 20 M. Geldstrafe, und zwar nicht nur dem Stellvertreter der Kon zessionsinhaberin , sondern auch dieser selbst gegenüber. Beide Strafen wurden wegen Nichtbefolgung der Auslagen abermals für verwirkt erklärt. Den nunmehr hiergegen erhobenen Rekurs hat die Kreishaupt- mannschast Dresden mit folgender Begründung verworfen: Daß die Nachtruhe verschiedener in der Nähe des „WernergartenS" wohnender Personen durch die in diesem veranstalteten Konzerte, insbesondere durch die Verwendung von Trommeln und Pauken, in einem Grade gestört worden sei, der erheblich über das Maß hinausgehe, bis zu welchem sich ein jeder gewisse, aus dem gesellschaftlichen Beisammen- wohnen der Menfchen entspringende Störungen gefallen lassen müsse, ergebe sich zur Genüge aus dem Inhalte der angezogenen Akten. Dieser Tatsache gegenüber sei es belanglos, daß einige der von den Rekurrenten benannten Zeugen erklärt hätten, sie seien durch die Musik im „Wernergarten" nicht im Schlafe gestört worden. Denn einerseits erkläre sich dies aus der Lage ihrer Schlasräume. Anderseits müsse im Interesse der Gesund erhaltung des Volksganzen jede Störung der nächtlichen Ruhe ohne Rücksicht darauf, wen und wie viele Personen sie treffe, gleichzeitig als ein« Störung der guten Ordnung deS Gemeinwesens angefthen werden, di« verlange, daß nachts Ruhe herrsche. Störungen der guten Ordnung deS Gemeinwesen- zu verhüten, sei aber die Pflicht der Polizeibehörde. Zur Erfüllung dieser seiner allgemeinen Aufgabe habe daher der Stadtrat zu Freiberg im vorliegenden Falle rin- schreiten müssen SS habe dazu auch nicht der Berufung auf eine besondere Bestimmung bedurft, wie die Rekurrenten meinten. Die hiergegrn erhobene Anfechtungsklage hat daS OberverwaltungSgericht unter Billigung der Ausführung«« d«r KreiShauptmannschast ab- gewitsrn. Die Ansicht der Kläger, daß mit Rücksicht auf die be stehende Stellvertretung ein polizeiliche- Einschreiten gegen die Kon zessionsinhaberin unzulässig gewestn sei, hält da- Oberverwaltung-- gericht für unbegründet. Denn e» sei wie im allgemeinen so auch tm vorliegenden Falle davon auSzugehen, daß der. Inhaber eine» Gewerbebetrieb» trotz Einsetzung eine- Stellvertreter» der Behörde gegenüber für die Art und Weise d«r Ausübung seine» Gewerbe» nach wie vor mindesten» insoweit verantwortlich bleibe, al» er in der Lage sei, den Betrieb zu überwachen und in ihn einzugreifen. Diese Voraussetzungen träfen aber im Streitfälle zu, denn die Klägerin fei fortgesetzt tm Geschäft mit tätig. Deutsches Reich. vom Steich-tage. (W. T. B.) Sitzung vom 28. März 1808. Am BundeSratStisch Staatssekretär Or. v. Bethmann Hollweg, Staatssekretär Sydow. Nach Schluß der allgemeinen Diskussion zum Etat deS Reichs amts des Jnneru wurden die Besoldungen bewilligt und der Antrag Arendt angenommen Bei den „allgemeinen Fond-' besürwortete Abg. Behren» (wirtsch Vgg) die lftrichtung einer möglichst wenig von der Bureau- kratie abhängigen Zentrale für die Förderung der deutschen Obst kultur Bei den Ausgaben für die NormaleichungSkommission erklärte Ministerialdirektor v. JonquiöreS aus eine Anfrage, daß für den Fall der Verabschiedung der neuen Maß- und GewichtSordnung Vorsorge getroffen sei, die Kowmunaleichungsbeamten, soweit irgend möglich, in den Reichsdienst zu übernehmen Bei den Ausgaben für das Reichsgesundheitsamt lenkte Abg Faßbender (Z ) die Aufmerksamkeit des Amtes auf die neueren Forschungen auf dem Gebiete der Infektionskrankheiten und der SrnähruugSfrage. Abg. vr Roestcke (kons.) wünschte ein Weingesetz, das den Schäden auf dem Gebiete des WeinhandelS den Garaus mache Ein großer Teil der Winzer werde dem Untergange prei-gegeben, wenn nicht bald Hilfe komme, und zwar noch in dieser Session Abg Baumann (Z.) hielt die Verzögerung deS so wichtigen Gesetzes für unbegreiflich. Er möchte im Namen Tausender die dringende Bitte aussprechen, die Vorlage so zu beschleunigen, daß sie noch in dieser Session beraten werde und im Herbste in Kraft treten könne. Staatssekretär vr. v Bethmann-Hollweg erklärte, das Weingesetz liege dem Staatsministerium vor, da- den Entwurf gut- gehrißen habe; dieser werde demnächst dem Bundesrate zugehen. Er werde die Regierungen bitten, den Entwurf möglichst schnell zu erledigen, und werde ihn dann baldmöglichst dem Reichstage vor legen (Zustimmung.) Der Entwurf sei in sehr eingehenden Ver einbarungen mit den Winzern und Weinhändlern beraten worden Abg Severing (soz) wandte sich gegen die vom Abg. Heckscher gemachten Ausführungen über die englischen Gewerkschaften und wurde vom Vizepräsidenten vr. Paasche wiederholt aufgesordert, zur Sache zu sprechen. Der Redner wünschte die Einlösung deS vom Grasen Posadowsky gegebenen Versprechens betreffend die Ein führung von Polizeiverordnungen in den Schleifereien. Abg Zubeil (soz) verlangte größeren Schutz gegen die Blei- weißvergiftungen. Die bisherigen geringen Schutzbestimmungen müßten wenigsten- so gehandhabt werden, daß auch der Arbeiter ge schützt sei. Direktor tm ReichSamt des Innern Caspar erklärte, die Berordnuug zur Verhütung der Bleivergistungsgesahr habe sich durchaus gut bewährt; die Zahl der Erkrankungen an Bleivergiftung habe sich erheblich vermindert Ein Verbot der Verwendung von Bleiweib sei, da die Ersatzmittel dafür nicht auSretchten, nicht erlassen, auch nicht in Aussicht genommen. Abg. Lehmann-Wiesbaden (soz) meinte, der Regierungs- Vertreter unterschätze die Gefahr von Bleierkranknngen; die Klagen seien allgemein. Abg I)e. v. Saldern (Ions.) erklärte, dem Plan einer eigenen BerusSgenossenschaft für die Gärtner sich nicht widersetzen zu wollen Abg. Erzberger,Z.) wünschte die Vorlegung einer Denkschrift alle fünf oder zehn Jahre über die Ausleihung Kapitalien der Versicherungsanstalten. Die Reservefonds der Versicherungsanstalten sollten für das Handwerk mehr nutzbar gemacht werden. Die Ver sicherungsanstalten sollten mehr eigene Heilstätten Herrichten Die Ergebnisse der Heilsürsorge in den von den Anstalten begründeten Heilstätten sollten in Denkschriften veröffentlicht werden. Vizepräsident Kaempf machte dann Mitteilung von dem gestrigen Ableben des präsidierenden Bürgermeisters vr. Mönckeberg in Hamburgs er beabsichtige, dem Senat von Hamburg die aufrichtige Teilnahme des Reichstags auSzudrücken. (Allseitige Zustimmung. — Die Mitglieder halten sich von den Plätzen erhoben) Abg. Everling (nl.) bestritt, daß die Katholiken, wie der Vor redner behauptete, bei der Vergebung von Kapitalien der Landes versicherungsanstalten benachteiligt werden. Die Hineinziehung von konfessionellen Streitigkeiten in diese erfreuliche Arbeit deS Reichs« vcrsicherungSamtS würden die ganze Entwickelung nur stören. (Beifall.) Abg Cuno (Frs. Bp) bedauerte, daß die Streitigkeiten in der Eisenindustrie-BerufSgenossenschaft noch nicht beigrlegt seien. Die Klagen über die Gefahren in der Bleiweißindustrie wären abzustcllen, wenn diese selber die Kosten für die Unsallgefahrrn in ihrem Bereich zu tragen hätte. Abg. Kirsch (Z.) meinte, die konfessionellen Streitigkeiten seien von dem Abg Everling in die Debalie hineingetragen worden. Abg Bassermann (nl) bemerkte, durch die Zuteilung von Handwerksbetrieben zu den großindustriellen Betrieben werde, wie Handwrrkerkreise behaupten, eine ungerechtsertigte Belastung der Hand werker herbeigrführt. Staatssekretär vr v. Bethmann-Hollweg hielt die Fest setzung einer Grenzlinie zwischen der SchmirdeberusS-Benossenschast und der kleinen EisenberufS Genossenschaft für sehr wünschenswert. Die Vorschriften deS Unfallgesetz«S gäben ohne weitere» leine rechte Handhabe zu einer Abänderung; er werde sehen, ob und wie den Klagen Abhilfe geschaffen werden könne. Nach weiterer Debatte, an der sich die Abgq Erzberger (Z ), Schrader (frs. Vgg.), Everling (nl.) und vr. Mugdan (frs Bp) beteiligten, wurde da» Kapitel , Reich-versichrrungtamt' bewilligt Nach kurzer Debatte wurde auch da» Kapitel »Aufsichtsamt für Privatvrrsicherung' und der Rest de- Etat- de» Innern bewilligt Nächste Sitzung Montag 11 Uhr: Weilerberatung des Etat-