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« Pf Redaetio», Verlag mrd Druck vo« L. M. Gärtner tu Schneeberg. 1886 Dienstag, den 5. October 231 finde« statt und Diakonus 120 cken allen rg, n, daß ich 2 ttns 8 -st einladet arps. Mü >gs 2 Uhr Lurn- vertrauen »folger ,u »ll »rÄt. ich mich - angele- geschenkte treben ist, »tenung zu Mittwoch, den 1S. Oetober 188«, von vormittag- 11 Uhr an Im «mtsgerichtsgebäude zu Eibenstock Freitag, de« IS Oktober 188«, von Nachmittags 3 Uhr an im Stathhause zu Johanngeorgenstadt t- und ! Hau« . w. ii« iM Dr. von Wöydt. 8 1. stille öffentlichen Straßen, Gaffen und Plätze hiesiger Stadt find nur für den öffentlichen Verkehr bestimmt. ES ist (daher jede diesen Verkehr hindernde Prlvatbenutzung, soweit sie nicht aus nahmsweise von dem Stadtrathe gestattet wird, insbesondere da- unbefugt« Stehenlaffen von Fuhrwerken, (vergl. ff 11), das Befahrender Fußwege mit Kinderwagen, Schub, karren und anderen Fahr,rügen, das truppweise Stehenbletben auf denselben verboten. ff 11. Wagen und Fuhrwerk aller Nrt dürfen nicht ohne gerechte Ursache auf U Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalter-, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in ff der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf Konkursverfahren. Ueber da- Vermögen des Schneidermeisters Ottokar Vietor Wagler in Schwarzenberg wird heute am 2. October 1886 vormittag- 9 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Victor Friedrich in Schwarzenberg wird zum Konkursver walter ernannt. KonkurSforderungen find bis zum 20. November 1886 bei dem Gerichte anzu- melden. den 23. October 1886, Vormittags 11 Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den S. Dezember 1886, Vormittags 11 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Men Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemein schuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferleat, von dem Besitze der Sache und von dm Forderungen, für welche sie aus der Sache ^gesonderte Befrie digung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 20. October 1886 Anzeige zu -machen. Da- gegen den Semeinschuldner am 24. September 1886 erlassene allgemeine Veräußerung-Verbot wird, al- durch die Eröffnung de- Konkursverfahrens zu dem Wagler'- schm Vermögen erledigt, hiermit wieder aufgehoben. Königliches Amtsgericht zu Schwarzenberg. Fiedler. dm Straßen stehen bleiben, sondern müssen in den Häusern, Schuppen oder Gehöft« untergebracht werden. Ist die- sofort nicht möglich, so müsse« die Deichseln derselben au-gehoben, oder zurückgelegt, die Fuhrwerke aber von Begin« der Dunkelheit an die ganze Nacht bi« es wieder Hag geworden, vollständig beleuchtet werd«, so daß sie von allen Seiten deutlich gesehen werden können. Die Beeinträchtigung de- Verkehr» dmch Stehmlaffe« vo« Wag« oder Fuhr« werk ist ganz unstatthaft. ff 12. Nicht angeschirrte Pferde und andere Zugthiere dürfen durchaus nicht > ohne gehörige Aufsicht des Fuhrmannes auf den Straßen und Plätze« stHm Neiden oder" gar daselbst gefüttert werden. Jedenfalls ist abet in unumgänglichen Fällen dafür Sorger zu tragen, daß ein eigenmächtig^ Fortgehen derselben unmöglich ist. ff 13. Allzuschnelles Fahren und Reiten, alle- muthwiluge Gegeneinander- mW Urberfahrm mit Wagen oder Schlitten, sowie da- Fahren und Renen auf den Fußwegen; ingleichen nach gefallenem Schnee das Fahren ohne Schellengeläute, ebenso da» unnvthtge Peitschenknallen ist verboten. Nach Anbruch der Dunkelheit find die auf öffentlichen Wegen verkehrendm Fuhr» werke zu beleuchten und zwar müssen die zur Beförderung von Personen dienende« Fuhr werk« je mit 2 vorn an beiden Seiten de» Wagen» befestigten Laternen, die übrigem Fuhrwerke mit einer linkerseits am Kummet des Pferdes beziehentlich Sattelpferdes änge« brachten Laterne versehen sein. Ausgenommen hiervon find nur Schlitten für den Personenverkehr und Hunde« fuhrwerke. ff 14. Jeder Fuhrmann, welcher Langholz auf Wagen oder Schlitte« fährt, hat dies in Begleitung eines »weites Mannes zu thun, welcher das Hintertheil de» Wagen» oder Schlittens zu letten (sterzen) hat. Der Sterzer hat nach Antritt der Dunkelheit eine brennende Laterne zu führe«. 8 15. Fuhrleute haben beim Befahren abschüssiger Stttßen stets gehört zu hemme», müssen auch vom bei den Zugthiere« sein. ff 16. Das größere Schlachtvieh und andere Thiere, welche Gefahr bring« können, müssen jederzeit gefesselt oder sonst gut verwahrt durch die Stadt geführt werd«. Schlachtvieh darf durchaus nie mit Hunden ohne Beißkörbe getrieben werd«. 8 19. Das Ablagern und Liegenlassen von Dünger (vorbehältlich der Bestim mung in tz 20) von Steinen, Asche, Unrath, Schnee, ingleichen das Borstveuen No« Stroh und H-n auf den Plätzen und Straßen ist verboten. 8 20. Das Aus- und Fortschaffen de» PüngerS hat vormittag- zu erfolge«. Derselbe darf nicht anders auf Straßen unv Plätzen abgelagert" werd«, al» wenn zuvor auf der betreffenden Stelle eine, jede Verunreinigung der Straßen und Plätzs verhindernde Lage Stroh unterbreitet worden ist. Der Transport hat behufs Vermeidung von Verunreinigungen der Straßen mit« telS Kastenwagens zu erfolgen. Die durch das Nusschaffen entstandene Verunreinigung der Straße ist unver züglich zu beseitigen. ß 21. Das Wasserabschlagen oder Hofiren auf den Straße« und Plätzen ist verboten. 8 22. Da- Schlittern und Ruscheln auf anderen als hierzu* nachgelassen« Straßen und Plätzen ist bei Wegnahme des Schlittens und Geldstrafe verboten. Bekanntmachung. Nach 8 1? der revidirten Städteordnung sind z«M Erwerbe des Bürger recht- alle männlichen Gemeindemitglleder verpflichtet, welche seit 3 Jahren im Ge meindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und mindestens 9 Mark an directen StaatSsteuern jährlich entrichten, vorausgesetzt, daß dieselben die sächsische Staatsangehö rigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben, öffentliche Armenunterstützunz weder be ziehen, noch im Laufe der letzten 2 Iahte bezogen haben, unbescholten sind und auf die letzten 2 Jahre ihre Staatssteuer und Semeindeabzaben, Arme«- und Gchulanlag« voll ständig berichtigt haben. Dagegen find nach der angezogen« Bestimmung alle Semeinde«itglted«r unter den obengedachten Voraussetzungen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigt, w«n dieselben entweder im hiesigen Gemeindebezirk ansässig find, oder seit wenigstens 2 Jahre« ihre« wesentlichen Wohnsitz daselbst haben, oder in einer ander«« Stadtgemetnde d«S Königreich- Sachs« bis zur Aufgabe ihres bisherig« Wohnsitze- stimmberechtigte Bürger waren. An die nach Vorstehendem zur Bürgerrechtserwerbung verpflichtete« hiesig« Semeindemitglieder ergeht hierdurch die Aufforderung, sich bi» spätestens zum 15. October 1886 zur Verpflichtung als Bürger an Rathsstelle anzumelden und ficht «» den zur Bürger- echtSerwerbung berechtigte« hiesigen Semeindemitgtjedem frei, sich bis zu obeugedachter Zett zu gleichem Zwecke ebenfalls an Rathsstelle anzumelden. Nach d«m 15. October 1886 sich Meldende können in der zur nächsten Stadtver- ordnetenwahl aufzustellend« Bürgerltste Aufnah««« nicht find««. Schwarzenberg, am 1. Octob«r 1886. Der St ad trath. Gareis. - Bekanntmachung. „ ... .Der Rath hat mit Zustimmung der Stadtverordneten beschloss«, geringere straßen- polizetltche Uebertretungen in leichter« Kill« digestalt summarisch behandel» zu laffen, daß die Schvtzmannschast« ermächtigt find, gegen Zahlung einer Mark Geldstrafe wofitr dieselben eine Quittung auszuhändigen hab«, weiter« Anz«ige zu unterlassen. Dies wird mit de« Bemerk« bekannt gegeben, daß Üe Schutzmanuschaften ver pflichtet sind, in solchen Fällen stets Quittung auszuhändtgen und dies Berfochren bei Lon« traventione« gegen die nachfolgend« Bestimmung« der Straßenordnung vo« 27. Mai 1884 lediglich Platz greift. Schneeberg, den 27. September 1886. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren Über das Vermöge« des verstorben« Feile«ha«ers Friedlich Bernhard Keichseuripg hier und nicht Julius Bernhard Leich - fenring, wie in der Bekanntmachung vom 18. Juni a. e. irrthümlich «Ngegchen und hiermit ausdrücklich berichtigt wird, ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forde rung« Termin auf dm 83. October 1886, Vormittags halb 12 Uhr vor dem Königlichen Amtsgericht« hierselbst anbevaumt. Schwarzenberg, den 30. September 1886. Oeser, —Serichttschreiber des Königlich« Amtsgerichts. Berger. Bekanntmachung. Nachdem da« Berzetchniß aller derjenigen in hiesiger Gemeinde wohnhaft« Per sonen, welche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu« Schöffe«, und Geschwornen- amte auf das Jahr 1887 berufen werden können, aufgestellt ist, hängt dasselbe vom 4. d. M. an 8 Tage lang zu Jedermanns Ansicht in der WerkSschänk« au». Etwaige Ansprüche gegen dessen Richtigkeit find innerhalb obiger Zeit bei dem Unterzeichneten anzubringen. Schindlers Blaufarbenwerk, den 2. Oetober 1886. Gemeindevorstand Klemm. rthel. er. tefeft und st «in irath. kMAU su!!» Montag, de« 1». Oetober 1886, von Vormittags */,11 Uhr an im Rathhause zu LStzüitz. Bei den AmtStagen ist Gelegenheit zu schriftlichen und mündlichen »«bringen, so wie zur Rücksprache mit dem Unterzeichneten geboten. Schwarzenberg, am 1. October 1886. Königliche AmtshaupAWnschast. Frhr. von Wirsing. E. kolditz. rg. einiadet hmidt. erg. Bekanntmachung. Z« der bevorstehenden Stadtverorimetenwahl find nur diejenigen Anwohner hiesiger Stadt stimm- und wahlberechtigt, welche das Bürgerrecht erlangt hab««. Hierauf wird nochmals mit de« Bemerk« aufmerksam gemacht- daß Gesuche um Grthet« lung des Bürgerrechtes, so bald sie auf vorbemerkte Wahl von Einfluß sein soll«, nun- mehr spätestens bi» 15. Oetober d. I. schriftlich oder mündlich hier anzubringen find. Hartenstein, am 5. Oetober 1886. ^Mb.H-lksfrewd.W Tageblatt für Schwsyenberg und Umgegend. für die kömglichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Im Konkurse über den Nachlaß des Fabrikant Karl Gottlieb Max Eafle in Löbnitz ist zur Prüfung einer verspätet angemeldeten Forderung Termin auf Donnerstag, den 14. October 1886 Vormittags 9 Uhr anberaumt. Lößnitz, den 2. October 1886. Königliches Amtsgericht. Schuberth. Beglaubigt: Rudolph, SertchtSschretber. Lei« in. zu ren »e«kel. lem.