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königlich Sächsischer Staatsairzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittelbehörden. r> Nr. 232. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: i. B. Regierungsassessor vr. Jlberg in Dresden. Freitag, den 5. Oktober <r 1906. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, «roße Zwiuaerstraße NO, sowie durch die Post im Deutschen Reiche S M. 50 Ps. vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Ps. — Erscheint Werktags nachmittags. — Fernsprecher Nr. 1295. Ankündigungen: Die Zeile kleiner Schrift der «mal gespaltenen AnkündigungSseite oder denn Raum 20 Pf., die Zeile größerer Schrift der »mal gespaltenen Textsette oder deren Raum 50 Pf. Gebührenermäßigung auf GeschäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vormittags 11 Uhr. Amtlicher Teil. Dresden, 5. Oktober. Ihre Majestät die Königin- Witwe sind gestern nachmittag 4 Uhr 11 Min. von Sibyllen- ort nach Dresden-Strehlen zurückgekehrt. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den Direktor der Realschule in Chemnitz Prof. vr. Lange unter Verleihung des Titel- und Ranges eines Geheimen Schulrats zum Vortragenden Rate im Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu ernennen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht- dem ordentlichen Professor an der Universität Leipzig Geh. Hofrat vr. Ostwald das Komturkreuz 2. Klasse des Albrechts ordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Krankenhausoberarzt Hofrat vr. meä. Eichhorn in Chemnitz das Ritterkreuz 1. Klaffe vom Albrechtsorden mit der Krone, und dem Armenamtsvorsteher Witzschel in Chemnitz das Ritterkreuz 2. Klaffe vom Albrechtsorden zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Vorstande der Rechnungsexpedition des Freiberger Berg- reviers Rechnungsrevisor Pilz in Freiberg das Albrechtskreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben den zum Amerikanischen Vize- und Deputy - Konsul in Eibenstock ernannten Emil Schmidt daselbst in dieser Eigenschaft anzuerkennen geruht. Dienstanweisung zur Verordnung über -en Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 10. September 1906 (G.-u. B.-Bl. S. 307). 1. Auch die bereits nach der Verordnung vom 3. April 1901 (G.- u. B.-Bl. S. 58 fg.) zum Verkehre auf öffentlichen Wegen zugelassenen Kraftfahrzeuge haben den Anforderungen der Verordnung vom 10. September 1906 zu entsprechen. Die Eigentümer solcher Kraftfahrzeuge haben deshalb die in § 4 der neuen Verordnung vorgeschriebene Anzeige zu er statten und die Zulassung der Kraftfahrzeuge zum Verkehre auf öffentlichen Straßen erneut zu beantragen. 2. Die Polizeibehörden (8 4 Abs. 1 der Verordnung) haben amtlich bekannt zu geben, welche Sachverständigen sie als berechtigt anerkennen, Gutachten über die vorschrifts mäßige Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge (8 4 Abs. 2 der Verordnung) und Zeugnisse über die Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen (8 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) auszustellen. Die entsprechenden Gutachten und Zeugnisse der Tech nischen Kommission des Sächsischen Automobilklubs (Dresden, Waisenhausstraße 9), sowie die Gutachten der Mechanisch- Technischen Versuchsanstalt an der Technischen Hochschule zu Dresden sind allgemein und ohne weiteres anzuerkennen. 3. Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung muß das Kraftfahrzeug selbst mit einer eintönigen Huppe versehen, die Huppe also mit dem Fahrzeuge verbunden sein. Das schließt nicht aus, daß von Begleitern des Fahrers auch eine andere Huppe mitgeführt wird; sie muß aber auf denselben Ton gestimmt sein und darf mit der zum Kraftfahrzeuge ge hörigen Huppe nicht gleichzeitig benutzt werden. 4. Die Pserdekräfte von Benzin- und Spiritus-Kraft fahrzeugen sind bis auf weiteres in der Regel nach der Formel 17 - 0,3 i ä' s zu berechnen. Dabei bedeutet X die Zahl der effektiven Pferdekräfte, L die Anzahl der vorhandenen Zylinder, ä den Zylinderdurchmesser in Zentimetern, 8 den Kolbenhub in Metern. Wo die Anwendung dieser Formel auf Widerspruch stößt, ferner bei Motoren, die mit anderen Flüssigkeiten ge heizt werden, sowie bei den durch Dampf oder Elektrizität betriebenen Fahrzeugen haben sich die Polizeibehörden einer eigenen Feststellung der Zahl der Pserdekräfte zu enthalten, vielmehr die Beibringung einer bezüglichen, gehörig begrün deten Bescheinigung eines unbeteiligten Sachverständigen oder einer sonstigen geeigneten Prüfungsstelle zu verlangen, nötigen der Lage, Anträgen in der bezeichneten Richtung jederzeit zu entsprechen. Für die Berechnung der Pserdekräfte können bis auf weiteres auch andere Formeln, als die oben angegebene an gewendet werden, wenn die Polizeibehörde sich von deren Zuverlässigkeit Sicherheit verschafft hat. 5 Die Polizeibehörden haben wegen Zuweisung der von ihnen den Antragstellern anzugebenden Erkennungs nummern in der bisherigen Weise die vorgesetzte Kreishaupt mannschaft zu ersuchen. Die Kreishauptmannschasten haben über die von ihnen zugeteilten Erkennungsnummern ebenso wie die Polizei behörden über die von ihnen angegebenen Nummern (Muster 1 zur Verordnung) Listen zu führen. Vordrucke hierfür gehen ihnen zu. Es bewendet bei der in 8 4 der Verordnung vom 3. April 1901 geordneten Verteilung der römischen Er kennungsnummern auf die Regierungsbezirke. 6. Wird gemäß den Erläuterungen zu 8 4 der Ver ordnung vom 10. September 1906 einer Firma eine Anzahl von Erkennungsnummern zur wiederkehrenden Verwendung überwiesen, so sind auch diese Nummern mit dem Tage der Zuteilung und der Bezeichnung der Firma in die Liste der zugelassencn Kraftfahrzeuge einzutragen; in der letzten Spalte der Liste ist dabei die Bezeichnung „Probewagen" oder „Probekraftrad" zu vermerken. 7. Die Vorschrift in 8 59 Abs. 1 des Reichsstempel gesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzhlatt S. 695), daß das Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubniskarte ausgegeben werden darf, erledigt sich in den Fällen, wo eine Steuerpflicht der Fahrzeuge nicht besteht (Nr. 8 des Tarifs Besreiungsbestimmung). 8. Die Vordrucke zu den Bescheinigungen über die Zu lassung der Kraftfahrzeuge (8 5 Abs. 2 der Verordnung), sowie über die Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen (8 14 Abs. 1 der Verordnung) sind vom Gendarmerie- Wirtschaftsdepot zu beziehen. Von diesem können auch die Vordrucke zu Anträgen auf Zulassung von Kraftfahrzeugen (Anlage A zu den „Erläu terungen"), sowie die Vordrucke zu den Listen bezogen werden, die von den Polizeibehörden nach 8 5 Abs. 2 der Verord nung und Ziffer 9 dieser Dienstanweisung zu halten sind. 9. Über die Ausstellung der Vermerke, die nach 8 14 der Verordnung von den Polizeibehörden (8 4 Abs. 1 der Verordnung) den Bescheinigungen über die Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen beizuschreiben sind, sind Listen zu führen. Die fortlaufende Nummer der Liste ist auf der Bescheinigung zu vermerken. 10. Bevor die besondere polizeiliche Genehmigung zum Fahren mit Krafträdern auf Fußwegen erteilt wird (8 20 der Verordnung 2. Satz), hat sich die Polizeibehörde der Zu stimmung der staatlichen Straßenbauverwaltung zu versichern, soweit es sich dabei um von dieser unterhaltene Straßen und Wege handelt. 11. Um die Einheitlichkeit der Kennzeichnung gesperrter Wegestrecken (8 21 der Verordnung) sicherzustellen, bleiben weitere Anordnungen Vorbehalten. 12. Die Polizeibehörden haben die von ihnen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen erlassenen Sondervorschriftcn, da nötig nach Anpassung an die Verordnung vom 10. Sep tember 1906, von neuem bekannt zu machen. . 13. Für die Anpassung der bereits nach der Verord nung vom 3. April 1901 zum Verkehre auf öffentlichen Wegen zugelassenen Kraftfahrzeuge an die Vorschriften der neuen Verordnung, für die Anmeldung dieser Fahrzeuge bei der Polizeibehörde, sowie für die Beschaffung der Beschei nigungen über die Befähigung zur Führung von Kraftfahr zeugen ist den Beteiligten Frist bis zum 20. Oktober dieses Jahres zu lassen. 8184 Dresden, am 29. September 1906. 435I V Die Ministerien der Finanzen und des Innern. Für den Monat September 1906 sind behufs Vergütung des von den Gemeinden resp. Quartierwirten innerhalb der betreffenden Lieferungsverbände im Monat Oktober 1906 an Hafer 100 Icx Heu 100 Lß Stroh 100 Kg Dresden: (Lieferungsverb. Dresden-A., Dresden N., Dippoldiswalde, Freiberg u. Pirna) alter 18 M. 27 Pf. 5 M 25 Pf. 5 M. 67 Pf. neuer 16 - 18 - Großenhain: 18 - 27 - 6 - 72 - 4 - 62 - Meißen: 18 - 06 - 6 - 83 - 5 - 78 - Solches wird in Gemäßheit Punkt I zu 8 9 unter 3 der mittels Allerhöchsten Erlasses vom 13. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 921) bekannt gegebenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 4. Oktober 1906. Nr. 5026V Königliche Kreishauptmanuschast. 8is? Er»e»»u«ge»,Lersetzuugeu rc. im öffeutlicheuDieuste. Im «eschLft-dereiche de- Ministerium- der Ktuanzen. Bei der Post-Verwaltung sind ernannt worden: Fickert, Härtel und Natzschka, seither Postanwärter, als etatmäßige Post assistenten. Im Geschäftsbereiche de- Ministerium- de» »uitu» «. -steutl. Unterricht-. Chemnitz, Realgymnasium: vr. pbil. I K. Göbel, bisher nichtständiger wissenschaftl. Lehrer, als ständiger Lehrer. Döbeln, Realgymnasium: AA. Herold, bisher nichtständiger wissenschaftl. Lehrer, als ständiger Lehrer. Dresden, Dreikönigschule: R. H. Schumann, bisher nichtständiger wissenschaftl. Lehrer, als ständiger Lehrer. Plauen i.B, Realgymnasium: I. A. L Thomas, bisher nichtständiger wissenschaftl Lehrer, als ständiger Lehrer. DreSden-Seevorstadt, Realschule: M. A. E. Drescher, bisher nicht ständiger Wissenschaft!. Lehrer, als ständiger Lehrer. Frankenberg, Realschule: vr. pbil. E H P. Lorenz, bisher Vikar, als ständiger wissenschaftl. Lehrer. Leipzig, IV. Realschule: Ounck. tbsol. et pasä. I. G. Pasig, bisher Lehrer an der 1». Bezirksschule in Leipzig, als ständiger Wissenschaft! Lehrer. Meißen, Realschule: H. F. Hentschel, bisher nichtständiger techn. Lehrer, als ständiger techn. Lehrer. Riesa, Realprogymnasium: M. Heinrich, bisher Bürger schullehrer in Riesa, als ständiger techn. Lehrer Annaberg, Seminar: vr. pbil. R. O. AlmanSpacher, bisher Oberlehrer am Seminar in Schneeberg, in gleicher Eigenschaft; A. A. Müßler, bisher personalständ. Hilfslehrer, als etalm ständiger Lehrer. Schnee berg, Seminar: vr. pbil. M. G. Wagner, Kand. der Päda gogik, als ständiger Lehrer. Chemnitz, höhere Töchterschule: H. Guertler, bisher Hilfslehrerin, als ständige Lehrerin. Leipzig, höhere Schule für Mädchen nebst Lehrerinnenseminar: I. H Vorwerk, bisher nichtständige wissenschaftl. Lehrerin, als ständige Lehrerin — Hierüber ist den ständigen Lehrern R. M. Misselwitz am Gymnasium in Bautzen, vr. pbil. L. Zinke am Gymnasium in Freiberg, vr. pbil. W. K. Voigt am König-Albert- Gymnasium in Leipzig, R. G Weder am Gymnasium in Zwickau, vr. pbil. F. M. Rentsch und vr. pbil. A P. I. Bauch am Realgymnasium in Chemnitz, vr. pbil. A. R Helbig am Real gymnasium in Zittau, Oauä. tbsol. A. O. Schanz, Oanä. rsv. min. K A P. Schmidt und M. B Buchheim an der Realschule in Löbau, A M Näther an der Realschule in Meißen, 0»nä. rsv. min. E. R. Bollprecht an der Realschule in Reichenbach i. V-, vr. pbil. C. G Illig am Parallelseminar in Annaberg, F. L. Giegling am Seminar in Auerbach, Ounä. rsv. miu M W. Bischoff am Landständischen Seminar in Bautzen, vr. pbil. K. O. Kittel am Seminar in Borna, P. Kröher, vr. pbil. B O. Arnold, P. F. Kahrig und I. Th. Krahl am Seminar in DreSden-Plauen, vr. pbil. I. H. F. Schulze am Seminar in Frankenberg, K. F. M. Voigt am Seminar in Oschatz, A. H. Müller am Seminar in Plauen i. B., vr. pbil. E G Wagner am Seminar in Rochlitz, I. G. P. Schulze, vr. pbil. E. Römpler, H. E. Lepetit und Ouuä. rsv. miu E. H. Siegel am Seminar in Stollberg, vr. pbil. G. A. Schneider am Lehrerinnenseminar in Dresden, vr. pbil. O. R. Schettler an der höheren Töchter schule in Chemnitz und L. Geyer an der höheren Schule für Mädchen nebst Lehrerinnenseminar in Leipzig der Titel „Oberlehrer" verliehen worden. Erledigt: ^1 die Schulstelle zu Naundorf. Koll.: die oberste Schulbehörde. Außer freier Wohnung im Schul- hauS und Gartengenuß 1200 M. Grundgehalt, 165 M. für FortbildungSschul- und Turnunterricht, bez. 45 M. der Frau für Handarbeitsunterricht; 2. die zweite ständige Lehrerstelle an der vier- klassigen deutsch-wendischen Schule zu Luppa. Koll.: die oberste Schulbehörde. Außer freier Wohnung im SchulhauS und Garten genuß 1200 M. Grundgehalt und 55 M. für Turnunterricht. Kenntnis der wendischen Sprache erwünscht, doch nicht Bedingung. Gesuche um eine der beiden Stellen nnter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (darunter AmtSführungSzeugniS neuesten Datum-) bis 26. Oktober an den Kgl. Bezirksschulinspektor zu Bautzen (Behördlich: Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile») falls eine solche Prüfung selbst herbeizuführen. Tie Mechanisch-Technische Versuchsanstalt an der Tech nischen Hochschule besitzt eine besondere Einrichtung für die Feststellung der Leistungen von Kraftfahrzeugen und ist in Militärpferde zur Verabreichung gelangenden Pferdefutters in den Hauptmarttorten der Lieferungsverbände des Regierungs bezirks Dresden folgende Durchschnitte der höchsten Preise für Pferdefutter mit einem Aufschläge von fünf vom Hundert festgesetzt worden: