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ers föin ickert. Mä. li, HM- ich »rjryeim Pitt Ausnahme der Sonn« und Festtage. Peets vierteljährlich 1 Mark 80 Pfennige. Grzgeb.^Dolkssreund JnserttonSgebühren v»e gespaltene Zelle 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 25 Pfennige. ichter Nedaction, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. 1886 161 ferner sowie sucht bei 25 rg. Oft. vr. von Woydt. Zieger. und nachermstr- tnd Bäcker, kaueriftaße. nlade. >ird besten» Christian Folium 205 553, 554 e, VormittaoS 10 Uhr als Anmeidetermin ritz, Club Ba- st verkauft, on d. B'. Donnerstag, den 15. Juli Mädchen, idrrn und iten geübt, krthschafte- Suchende Schreiben «halt und -i. Werlhe postlagernd nntag, den lrbettSgeber riedenSrich- durch einen schöne Ver- mtt unsern Anden aber ch, daß das chtel weiter ; gute Ein- Herrn Ar tern ferner se der Liebe m Begräb- >ohneS und t sagen wir i86. verlassenen. fe" in Dres- Zommers wunderbar > höchst an- ceis » Stck. yer-uanu In neuerer Böhme» «ach Sachsen der 14. September a. c. Vormittags 10 Uhr als Versteigerungstermin, der 25. September a. c. wurde zu Pfingsten, im Bade Ottenstein hier ein goldener Klemmer. Stadtrath Schwarzenberg. Tageblatt für Schnumenberg und Umgegend. Amtsblatt sür die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Hausbesitzer Herr Friedrich Wilhelm Teubner hier find als solche auf da» neue Regulativ in Pflicht genommen. Zeit ist bei Einführung von Nutz- und Zuchtvieh aus _ chfen bei der Einbruchsstatton Wittigsthal wiederholt vorgekommen, daß das einzusührende Vieh nicht rechtzeitig ««gemeldet worden ist, sowie daß die erforderlichen Viehpüsse nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprochen haben. Die Königliche AmtShauptmannschast nimmt daher Veranlassung, die Betheiligten wi-derholt darauf hinzuweisen, daß 1., das Einbringen der Viehstücke mindestens 48 Stunden vor dem be treffenden Einfuhrtage bei dem Königlichen Nebenzollamte zu Wittigsthal anzumelden ist, und daß - wiesen" oder „trichinenhallig" emzutrazrn sind. Die Eintragung der Iourna'mummrrn und die Ausfüllung der Columnen unter ä, s. und 1 hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebe triebes (Gast- und Schankwirthschast u. s. w.,) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht verpflichtet, ein Fleischbuch zu führen. Sie erhalten über das Resultat der Untersuchung besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Befundscheine (vergl. 8- 12.), die sie mindestens drei Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen den revidirenden Beamten vorzulegen haben. 8 5. Wer von auswärts bezogene Schinken am Orte feilbietet, hat ein mit seinem Namen bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches unter Nummern, dis mit den betreffenden fortlaufenden Nummern in dem Journale des Trichinenschauers übereinstimmsn müssen: ». jeder Schinken mit Gewichtsangabe, d. die Bezugsquelle desselben, o. dis Daten der mikroskopischen Untersuchung durch den Trichinenschauer, ä. der Name des Trichinen schauers, «..das Ergebniß Her Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nach gewiesen" oder „trichinenhaltig" einzutragen sind. Die vorgedachten Journalnummern und die Columnen o, ä und 6 find durch den Trichinenschauer selbst auszufüllen. In Fällen, wo die Schinken bereits auswärts auf Trichinen mikroskopisch un tersucht wurden (vergl. 8 2), ist ein entsprechender Vermerk in den Columnen o und s vom Händler zu machen und unter ä der Name und Wohnort des betreffenden Trich!- nenschauers anzugeben. Die über die auswärtige Untersuchung vorliegenden Scheine find mit Belegnummern zu versehen, welche in der Columne o anzuführen find; Liese Scheine müßen mindestens drei Monate lang aufbewahrt werden. Jedem Schinken, in welchem bei der Untersuchung Trichinen nicht nachgewiesen Norden find, ist von dem Trichinenschauer ein auf die betreffende fortlaufinde Nummer seines Journals und das Datum der Untersuchung lautender, sowie mit seiner Namens chiffre versehener Zettel aufzutleben, der bis zum Verkaufe des Schinkens auf dem letz teren verbleiben muß. 8 6. Dem Trichinenschauer ist von dem Eigenthümer des Untersuchungsobjektes für die mikroskopische Untersuchung ». eines jeden Schweines oder des von auswärts eingeführten Schweinefleisches eine Gebühr- von Privaten von einer Mark, von Bankfleischern von fünf- undsiebzig Pfennigen, b. eines Schinkens eine Gebühr von fünfzig Pfennigen zu entrichten. tz 8 pp. Nur die Einträge verpflichteter Trichinenschauer in dis Schlacht- und Fleischbücher und die von verpflichteten Trichinenschauern ausgestellten Befundscheine haben Gültigkeit. 8 10. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem geschlachteten Schweine 6 bestimmte Fleischtheile als Untersuchungsstücke selbst auSzuschneiden oder unter seiner Aussicht ausschueiden zu lassen pp. Wenn dieselben von auswärts eingeführten Schweinefleisch nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden können, so sind 6 Proben aus den vom Trichinenschauer zu bestimmenden Theilen des Schlachtstücks zu entnehmen. Aus jedem zu untersuchenden Schinken hat der Trichinen schauer au verschiedenen Stellen 3 Fletschstückchen herauszunehmen u. s. w. tz 12. Das Resultat einer jeden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinen schauer unverzüglich, wie in 8 4 und 5 dieses Regulativs vorgeschrteben ist, durch ent sprechende Einträge in die Schlacht- und Fleischbücher der Eigenthümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fletschwaaren namensunterschriftlich zu bescheinigen. Außerdem ist auf Verlangen den Eigenthümern der untersuchten Schlachtstücke oder Fletschwaaren, ohne besondere Vergütung dafür ein mit der betreffenden Nummer dcs Jahresjournals des Trichinenschauers zu bezeichnender Befundschetn auszustellen pp. Gleiche Befundscheine find, ohne daß sie besonders verlangt werden, den im letzten Absätze des 8 4 gedachten Personen auszustellen. Der Trichinenschauer hat die Befundscheine mit seinem vollen Namen zu unterschreiben. Duplikate von Befundscheinen dürfen nicht aus gestellt werben. 8 13 pp. Der Eigenthümer des trichinenhaltig befundenen Schweines oder der trichinenhalttg befundenen Fletschwaaren hat sich jeglicher Verfügung über die betreffenden Schlachtstücke und Fleischwaaren zu enthalten, dis die Behörde wegen der Verwendung derselben Bestimmung getroffen hat pp. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Lößnitz, am 10. Juli 1886. Vormittags 10 Uhr als Termin zu Verkündung des Vertheilungsplanes anberaumt worden. Die Rc ^berechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmelde termine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rang verhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberet des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehrn werden. Schwarzenberg, am 7. Juli 1886. Königliches Amtsgericht. Güttel, Aff. Bekanntmachung. Nach Beschluß des BundeSraths sind ab 1. Januar 1887 der Unfallverfiche- rungspfltcht unterworfen Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Ge werbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner-, (Tischler) Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Betriebe be schäftigt werden. Soweit diese Betriebe nicht bereits früher aus anderen Gründen der Unfallver- stcheruugspflicht unterworfen gewesen find, weroen die betreffenden Gewerbetreibenden des hiesigen Stadtbezirks aufgefordert, die vorschriftsmäßige Anmeldung des Betriebs, zu wel cher das Formular auf Erfordern auSeegeben wird, längstens bi- 24. Juli d. Js. an RathSmeldestelle zu bewirken. Schneeberg, den 13. Juli 1886. Nachstehende Bestimmungen des Regulativs sind als besonders und für Jeder mann wichtig anzusehen: 8 1. Alle Schweine, welche an hiesigem Orte geschlachtet werden, find, gleichviel ob das Fleisch oder die aus demselben herzustellenden Eßwaaren zum Verkauf oder für den Privatgebrauch bestimmt find, vor ihrer Zerlegung mikroskopisch auf Trichinen zu untersuchen. Diese Untersuchung hat durch einen verpflichteten Trichinenschauer zu erfolgen. ' 8 2. Das zum Verkauf bestimmte Fleisch auswärts geschlachteter Schweine, wel ches in den Ort eingeführt wird, ist ebenfalls, und zwar vor dem Feilbieten desselben, von einem verpflichteten Trichinenschauer auf Trichinen zu untersuchen. Dasselbe gilt auch in Betreff der von auswärts eingeführten Schinken, die zum Verkaufe bestimmt sind. 8 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon vor dem Schlachten, wer Schweinefleisch oder Schinken zum Verkauf von auswärts erführt, hat davon vor dem Verkauf dem verpflichteten Trichinenschauer Anzeige zu mache'?, 8 4. Alle Gewerbetreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu füh ren, in welchem unter Nummern, die mit den betreffenden fortlaufenden Nummern in dem Journale des Trichinenschauers übereinstimmen müssen: u. die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen, d. die Daten der Tage, an welchen die Schweine geschlachtet worden, o. die Num mern der betreffenden Schlechtstem. Heine, ä. die Daten der Tage, an welchen die mikros kopische Untersuchung durch den TriHmenichaner stattfand, s. der Name des Trichinen schauers, 1. das Ergebnis der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgs- Die städtischen Kollegien haben mit Kenntniß der Oberbehörde ein neues Regu lativ über Trichinenschau genehmigt, welches am 15. dss. Mts. in Kraft tritt. Dasselbe liegt an RatbSmeldestelle 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus, kann auch daselbst gegen 25 Pfg. Gebühr für ein Druckexemplar entnommen werden und gilt hiermit als zur Nachachtung bekannt gemacht. Mit der AufstchtSsührung über die Trichinenschau ist Herr Bezirksthierarzt Lippold in Schwarzenberg obrigkeitlich beauftragt, die bisherigen Trichinenschauer Herr Apotheker Torso Camillo Ring ogis >erg, rste Etage, 4 Wochen I-. 374S r, «hem- 2H. erg »Slermetster steinrrstc. verw. Lei- Zwangsversteigerung. Das im Grunobnche auf den Namen des WirthschaftSgehilfen Friedrich Heidler in Crottendorf eingetragene Grundstück, ein Gut, des Grundluchs sür Miltweide, bestehend aus den Flurstücken 554u, 552, 555, 556, 557, 558, 559, 561—565, 560, nach dem Flurbuchs 19 Ll. 63 Flächen inhalt groß, mit 231,„ St-Einh. belegt und auf 9705 M. — Pf. geschätzt, soll im hie sigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und ist der 31. August a. c. 2., in den Viehpäffen unter Beglaubigung der, der ausstellenden Behörde (Polizeibehörde des böhmischen Abtriebortes) nächst vorgesetzten politischen Behörde bescheinigt werden muß, daß u. die Einsuhrstücke aus Böhmen stammen, d. h. daß der Abtrieb der selben von einem, zum Königreiche Böhmen gehörigen Orte aus erfolgt, b. die betreffenden Viehstücke mindestens 30 Tage am Äbtrieborte ge standen haben, o. dieselben zur Zeit des Abtriebes gesund gewesen find, ä. daß am Abtrieborte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben herum die Rinderpest nicht herrscht, endlich müssen diese Viehpässe s. eine genaue Bezeichnung der einzelnen Eiufuhrstücke nach Art, Raco, (böhmische Landrace), Geschlecht und Farbe enthalten. Nichtbefolgung dieser Vorschriften hat sür dir Einführenden Beanstandung, be ziehentlich Zurückweisung der Thiere und unnöthige Kosten zur Folge. Schwarzenberg, am 10. Juli 1886. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. von Wirsing. Elsr. >e, r zum Ber- Rr. 194, ge.ds am Sonn- i dem Wege zer Kirche s Neuwelt Segen Be- Schwarzen- 1886. sonal und S. Guüch- ik. üvrung des >errn wird n bewan- ; Mädchen os gesucht, sfe unter Eibenstock." kver gung bei töschler, i. S.