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Redortto«, »«lag ««d Dmuk so» «. R. Gärt»« t« Schimb««. 1886. Dienstag, den 13 Juli. 159. M ßrMv.HoUsftmnd.W Tageblatt für Schwarzenberg und Umgegend. , Hl die köruglichen und städtischen Behörden in Am, Grünbain, Hartenstein, Johanngeorgenstadts Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwakenberg und WildenseiS. Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Sonnabend, den 17. Juli 1886, Nachmittags 3 Uhr, im Verhandlungssaale der unterzeichneten AmtShauptmannschast. Tie Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Haveflur des amtshauptmann- schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 8. Juli 1886. Königliche Kreishauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. - ElSr. Nachdem die Königin Marienhütte Actiengeiellschast zu Cainsdorf bei Zwickau das auf Folium 240 des Grund- und Hypothekenbuchs für Krordorf eingetragene Berg- gebäude Sechs Brüder Stoll« am Magueteubcrge als alleinige Besitzerin sämmtlicher 125 Kuxe desselben loSgesagt hat, so wird solches mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß gemäß 8 169 des BeragesetzeS vom 16. «Juni 1868 und 8 136 und 137 dersAusführungSverordnung dazu vom 2. December 1868 den etwaigen Gläubigern des genannten Brrggebäudes das Recht zusieht, binnen einer Frist von 3 Monaten von dieser öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, bei dem unter zeichneten Amtsgerichte auf gerichtliche Zwangsversteigerung des gedachten Bergwerks- e.genthums anzutragen und ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. Schwarzenberg, den 6. Juli 1886. Königliches Amtsgericht daselbst. Hattaß. Auf dem die Aktiengesellschaft Buntpapierfabrik Oberschlema betreffenden Folium 85 des Handelsregisters für Neustädtel, Aue und die Amtsdörfer ist heute verlautbart worden, daß Carl Eduard Jacsbi als Director ausgeschieden, Ludwig Philipp Mager in Oberschlema dagegen Tirrctor der Gesellschaft geworden ist. Schneeberg, am 9. Juli 1886. Königliches Amtsgericht. Müller. B. Sonnabend, den 17. Juli d. Js., Vorm. 10 Uhr kommen im amtsgerichtliche« AnctivnSlokal hier 1 Schreibsecretair, 1 Waschtisch, 1 Kommode, 1 Tisch, 1 Nähtisch, 1 Sopha, 3 Bilder, 1 Rrmontoiruhr, 1 eiserner GcldsLrank und 149 Stück Barben gegen sofornge Baarzahlung zur Ver steigerung. Schneeberg, am 12. Juli 1886. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. Lyon. Die städtischen Collegien haben mit Kenntnis der Oberbe!,örde ein «e«eS Regu lativ über Trichinenschau genehmigt, welches am 15. dss. Mts. in Kraft tritt. Dasselbe liegt an Rathsmeldestelle 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus, kann auch daselbst gegen 25 Pfg. Gebühr für ein Druckexemplar entnommen werden und gilt hiermit als zur Nachachtung bekannt gemacht. Mit der Aufsichlssührung über die Trichinenschau ist Herr Bezirksarzt Lippold in Schwarzenberg obrigkeitlich beauftragt, die bisherigen Trichinenschauer Herr Apotheker Torso Camillo Ring und Hausbesitzer Herr Friedrich Wilhelm Tenbner hier sind ass solche auf das neue Regulativ in Pflicht genommen. Nachstehende Bestimmungen des Regulativs find als besonders und für Jeder mann wichtig anzusehen: 8 1. Alle Schweine, welche an hiesigem Orte geschlachtet werden, find, gleichviel ob das Fletsch oder die aus demselben herzukellenden Sßwaaren zum Verkauf oder für den Privatgebrauch bestimmt find, vor ihrer Zerlegung mikroskopisch auf Trichinen zu untersuchen. Diese Untersuchung hat durch einen verpflichteten Trichinenschauer zu erfolgen. 8 2. DaS zum Verkauf bestimmte Fleisch auswärts geschlachteter Schweine, wel ches in den Orj eingeführt wird, ist ebenfalls, und zwar vor dem Fetlbieten desselben, von einem verpflichteten Trichtnenschauer auf Trichine« zu untersuchen. Dasselbe gilt auch in Betreff der von auswärts eingeführten Schinken, die zum Verkaufe bestimmt sind. 8 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon vor dem Schlachten, wer Schweinefleisch oder Schinke« zu« Verkauf von auswärts einführt, hat davon vor dem Berkans dem verpflichteten Trichtnenschauer Anzeige zu machen. 8 4. Alle Gewerbetreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten oder schlachten lasten, haben ein mit ihrem Name» bezeichnetes Schlachtbuch zu füh ren, in welche« unter Nummern, die mit de» betreffenden fortlaufenden Nummer« in de» Journale de» Trichinenschauer» übereinstimmen müssen: ». die geschlachtete« Schweine einzeln aufzusühren, d. die Daten der Tage, an welchen die Schweine geschlachtet worden, o. die,Num mern der betreffenden Schlachtsteue.schei««, ä. die Daten der Tage, an welchen die mikros kopische Untersuchung durch den Trichinenschauer stattfand, s. der Name des Trichinen schauers, t. da» Lrgebniß de.' Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht «achge- wtesen" oder „trichinenhaltig" ein,uttagen find. Die Eintragung der Jou.«alnummern und die Ausfüllung der Columne« unter ä., o. und k hat durch den Trichtnenschauer selbst zu geschehen. « Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zu« Zwecke eine» ^Gewerbebe triebes (Gast- und Echankwirthschast u. s. w.,) Schweine schlachten oder schachten lasten,« find nicht verpflichtet, ein Fleischbuch ,» führen. Sie erhalle» über da» Resultat der Untersuchung besondere, vom Trichtnenschauer ausgestellte Befundschetne (vergl. 8- 12.), s die sie mindestens drei Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen den revidirenden Beamten vorzulegen haben. 8 5. Wer von auswärts bezogene Schinken am Orte feilbietet, hat ein mit seine« Namen bezeichnt ? Fleischbuch zu führen, in welches unter Nummern, die mit den b .reffenden fortlaufenden Nummern in d:.n Journale der Trtchinenschauers übereinstimmen müssen: ». jeder Schinken mit Gewichtsangabe, d. die Bezugsquelle desselben, o. die Daten der makroskopischen Untersuchung durch den Trichinenschauer, ck. der Name des TuchinenschauerS, s. das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „T..chinen nicht nachgewiesen" oder „trtchinenhaltig" einz«- tragen sind. Die vorgedachten Journali. ummern und die Columnen o, ck u»d s sind durch den Trichinenschauer selbst ausznfüllen. In Fällen, wo die Schinken bereits auswärts auf Trichinen mikroskopisch un- tersucht wurden (vergl. 8 2), ist ein entsprechender Vermerk in oen Columnen o und s vom Händler zu machen und unter ä der Name und Wohnort des betreffende« Trichi nenschauers anzugeben. Die über die auswärtige Untersuchung vorliegenden Schrine find mit Belegnummern zu versehen, welche in der Columne o anzuführe« sind; diese Schöne müssen mindestens drei Monate lang aufbswahrt werden. Jedem Schinken, in welchem bei der Untersuchung Trichinen nicht nachgewiesen worden find, ist von dem Trichinenschauer ein auf die betreffende fortlaufende Nummer seines Journals und das Datum der Untersuchung lautender, sowie mit seiner NamenS- chiffre vrrsehener Zettel aufzukleben, der bis zum Verkaufe des Schinkens auf dem letz teren verbleiben muß. 8 6. Dem Trichtnenschauer ist von dem Eigenthümer des Untersuchungsobjektes für die mikroskopische Untersuchung n. eines j-den Schweines oder des von auswärts eingeführten Schweinefleisches eine Gebühr von Privaten von einer Mark, von Bankfleischern von fünf undsiebzig Pfennigen, d. eines Schinkens eine Gebühr von fünfzig Pfennigen zu entrichten. 8 8 pp. Nur die Einträge verpflichteter Trichinenschauer in die Schlacht- und Fleischbücher und die von verpflichteten Trichinenschauern ausgestellten Befundscheine haben Gültigkeit. 8 10. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem geschlachteten Schweine 6 bestimmte Fleiichtheile als UntsrsuchungSstücks selbst auszuschneiden oder unter seiner Aussicht auSschueiden zu lasten pp. Wenn dieselben von auswärts eingeführten Schweinefleisch nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden können, so sind 6 Proben aus de« vom Trichinenschauer zu bestimmenden Theilen de- Schlachtsiücks zu entnehmen. Aus jedem zu untersuchenden Schinken hat der Trickinen- schauer an verschiedenen Stellen 3 Fleischstückchen herausjunehmen u. s. w. 8 12. Das Resultat einer jeden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinen schauer unverzüglich, wie in 8 4 und 5 dieses Regulativs vorgeschrieben ist, durch ent sprechende Einträge in die Schlacht- und Fleischbücher der Elgenthümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren namensunterschristlich zu bescheinigen. Außerdem ist auf Verlangen den Cigenlhüme-n der untersuchten Schlachlstücke oder Fleischwaaren, ohne besondere Vergütung dafür ein mit der betreffenden Nummer dc ; JahreSjournasS del Trichinenschauers zu bezeichnender Besundschetn auszustellen p) Gleiche Besundscheine sind, ohne daß sie besonders verlangt werden, den im letzten Absätze des 8 4 gedachten Personen avszustellen. Der Trichtnenschauer hat die Besundscheine mit seinem vollen Namen zu unterschreiben. Duplikate von Befundscheinen dürfen nicht aus gestellt werden. 8 13 pp. Der Cigenthümer des trichinenhaltig befundenen Schweines oder der trichinenhaltiz befundenen Fleischwaaren hat sich jeglicher Verfügung über die betreffenden Schlachtstücks und Fleischwaaren zu enthalten, dis die Behörde wegen der Verwendung derse'ben Bestimmung getroffen hat pp. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regu'itirs w. - den mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Lößnitz, am 10. Juli 1886. Der Stadtrat h. Zieger. Bekanntmachung. Das unter G nachstehende Regulativ wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Aue, am 5. Juli 1886. Der Stadtgemeinderath. Schiefer, Brgrmstr. Regulativ für die Stadt Aue, de« Ausschank beziehentlich Berkans von Bier, Fleisch und Backwaare» betreffend. 8 1. Sämmtltche Schankwirthe, Fleischer und Bäcker beziehentlich Händler mit Bier, Fleisch und Backwaare« haben in ihre» Verkaufsräume» an in die «uaen fallender Stelle Anschläge anzubringen, an welchen mit deutlicher, leicht lesbarer Schrift anzugebsn ist r 1 ., von den Schankwirthen und beziehentlich Händlern mit Bier der Name der Brauerei, aus welcher da- betreffende Bier bezogen ist und der Preis des zehnte» Theiles eine» Liter- hiervon, 2 ., von den Fleischern und beziehentlich Händlern mit Fleischwaaren der Preis für das Kilo der verschiedenen Fleischsorten, bei Rindfleisch, ob dasselbe von einem Ochsen, einer Kuh oder eine« Stiere herrührt, 3 ., von den Bäckern und beziehentlich Händlern mit Backwaaren der Preis und da» Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren. 8 2. Nichtbeachtung der Anordnungen in 8 1 zieht Geldstrafe bi» zu 75 Mark und im Falle der Uneinbringlichkeit entsprechende Haftstrafe nach sich. '