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Redactkon, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. Mittwoch, den 7. Juli 1886 M 154 Schuberth. Hörig. 2 Or. von Woydt. rgebenste Aw Regierungsbezirk . . Stadtgemeindebezirk Bemerkungen. Erdm. vr. v. Woydt. den n in reicher Ver- siassene«. ltt Unterbrech- lzugsberechtiz. Briefmarken) JnsnN»»»gerühre» di« gespaltene Zeile 1V Pfennige, die zweispaltige Zeil« amtlicher Inserate 2b Pfennig«. Gegenstand des BetrieveS*) Auswahl in silber- Name des Unternehmers (Firma). Zahl der durchschnitt lich beschäftigten verficherungSpstichtigen Personen.**) in seinem . Lebensjahre verschieden ist. bitten Juli 1886. hinterlassenen. findet heute 3 Uhr statt. Tageblatt für das Auer Thal. UmfHhsM für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Ärünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. »llen in dieses ersten Schul- lfichsrnd. 2 im Nachlatzgute Nr. 4b des Brand-Catasters durch die Ortsgerichte daselbst «Ust» bietend zur Versteigerung. Königliches Amtsgericht Lößnitz. » am 1. Juli 1886. juv. »zeige. civandten und dis traurige rnabend Nach- t herzensguter ter, der Loh- 28. und 29. kM cen anerkannt ; auch billige r nach Zalz- Srenner- und mag. 'M vrn hier acht mehr am rs Wilhelm S mir seither >en zu lassen. »rikant. Tage in mei- mbe und alle D- v. Amtshauptmannschastlicher Bezirk Anmeldung auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes. ß 6. Bei günstigem Wetter darf dasselbe in'S Freie gebracht werden. Man ver meide im Hochsommer nur die heißesten und die direkte Sl 8 7. Die Impfstellen find mit größter Sorgfalt vor dem Aufr und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend fie nicht durch Scheuer« die Impfstellen reizen. 8 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten e ab klein« Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßige« vergrö ßern und zu erhabenen, von eine« rothen Entzündungshofe umgebenen ent ¬ wickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zeh«ten bis zwölften Tag« beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzu trocknen, der nach 3 bis 4 Wochen von selbst abfällt. Die Entnahme der Lymphe zum Zwecke weiterer Impfung ist schmerzlos und bringt dem Kinde keinen Nachrhetl. Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen. 8 S. Bet regeln ästigem Verlaufe der Jmpfpocken ist ein Verband überflüssig falls aber in der nächsten Umgeb ung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, Bekanntmachung. Wegen Anwesenheit Ihrer Majestät der Königin bleiben die RathSs und Spars kasseulokalitäteu des hiesigen Rathhausrs Mittwoch den 7. d. M. geschlossen. Schneeberg, den 6. Juli 1886. Der Stadtrath. vr. v. Woydt. heisch an «scher «su.. Rittergaffe. Donnerstag, dm 8. Juli dieses Jahres und, da Mhig am darauffolgenden Tage, von Vormittag- V Ur an gelange« die ,um Nachlaß de- verstorbenen Gutsbesitzers Johann «otttt-b Reef in MbAoda gehörigen Mobiliar- und Jnventargegenftände an Vieh, Schiff und Geschirr Bekanntmachung. Vie Anmeldung weiterer unfaUverstcherungspflichtiger Baubetriebe betr. Laut Bekanntmachung im RetchSgesetzblatte vom 27. vorigen Monats hat der Bundesrath auf Grund des 8 1 E. 8 des UnfallverstcherungszssetzeS vom 6. Juli 1884, (Reichsgesetzblatt S. 69) beschlossen: Arbeiter und BetrtebSbeamt«, welche von einem Gewerbetreiberden, dessen Ge werbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiners, (Tischler,) Einsetzers, Schlossers oder AvschlSgerarbelte» bet Bauten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Januar 1887 an für verficher- ungspflichtig zu erklären. Es ist daher gemäß 8 des UnfallverstcherungsgesetzeS jeder Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe verpflichtet, denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten Versicherungs- Pflichtigen Personen binnen der vom Reiche versiLerungsamte bis rum t September dieses Äabres festgesetzten Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Indem man Vorstehendes nochmals veröffentlicht, werden die bethetligten Betriebs unternehmer hiesigen Bezirks unter Hinweis auf den uachstehends abgedruckten 8 11 auf gefordert, die vorgeschriebene Anmeldung, soweit dieselbe nicht bereits früher erfolgt ist, spätestens bis zum 1. September dieses Jahres hier zu bewirken. Zwickau, am 30. Juni 1886. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bose. N. *) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, find anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bet Bauarbeiten beschäftigt werden. Auch erstreckt sich die AnmeldungSpfltcht nicht auf die Unternehmer vo« Betrieben, welche bereits auf Grund des 8 1 Abs. 3 und 4 a. a. O., als Betriebe mit Motoren oder mit mindestens zehn Arbeitern in das Kataster einer BerufSgenoffen- schast aufgenommen worden sind." **) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als zehn ver- ficherungspflichlige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren JahreSarbeitsver- dienst an GehaU oder Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. Die öffentlichen Impfungen werden im hiesigen, die Stadt Schneeberg umfassenden Jmpfbezirke vom 8. Juli d. I. ab wöchentlich Donnerstags und Frei tags von 3—5 Uhr Nachmittags im Saale des Gasthofs zur Sonne sorge nommen werden, ebendaselbst auch während derselben Zeit die Jmpfrevistonen erfolgen Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden: 1. jedes Kind vor dem Ablaufs des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalender jahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern Überstanden hat; 2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem er das' 12. Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. Die öffentlichen Impfungen und Jmpfrevisiouen erfolgen unentgeltlich; Privat- impfuugen durch appevbn te Aerzte bez. legitimirte Aerzte und Wundärzte sind gestattet. An Eltern, Pflegeeltern und Vormünder ergeht hiermit gesetzlicher -Vorschrift ge mäß die Aufforderung, rechtzeitig an ihren impfpflichtigen Kindern und Pflegebefohlenen die Impfung und nach derselben die vorgeschrtebene Revision vornehmen zu lassen. Nichtbeachtung dieser Aufforderung zieht Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis zu 3 Ta^en nach sich; desgleichen haben diejenigen Elkera, Pflegeeltern und Vormünder Geldstrafe bis zu 20 Mk. zu gewärtigen, welche den von ihnen amtlich erforderten Nach weis zu führen unterlassen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. Jmpfpflichttge der genannten Art find übrigens binnen Jahresfrist nach Aufhören des die Gefahr begründenden Zustandes, Über dessen Fortbestehen in zweifelhaften Fällen der Jmpfarzt endgültig zu entscheiden hat, der Impfling zu unterziehen. Schneeberg, den 5. Juli 1886. 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes. Jeder Unternehmer eines unter den ß 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-BersicherunzS-Amt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungLpflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die An gaben nach ihrer Kenntnis d«r Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer niwt angemeldeter Betriebe zu einer Aus kunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu Einhundert Mar? anzuhalten. Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnun gen der Retchs-Berufsstattstik geordnetes Verzeichnis sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzur-ichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Ein reichung der Betriebe in die Gruppen, Klaffen und Ordnungen der ReichS-BerufSstatistik zu berichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher verstcher- ungspflichügs: Betriebe ihres Bezirks dem NeichS-Versichenrngs-Ämt einzuretchen. Formular für die Aumelduug. Königreich Sachse»: Verhaltungsvorschriften für die «»gehörige« -er Impflinge. 8 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Ma sern, Diphteritis, Troup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenarttge Entzündungen oder die na türlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 8 2. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. 8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht. 8 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 8 5. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. . Auf dem die Firma Pauley L Kirchner in Schneeberg betreffende« Foliu« 101 des Handelsregisters für Schneehera ist heute verlautbart worden, daß der Kaufmann Friedrich Gustav Kirchner in Schnteberß als Mitinhaber genannter Firma auSgeschie- Schneeberg, am 3. Juli 1886. Königliches Amtsgericht. Müller. Grabe unseres rS, Schwieger- ristta« Fried rs uns, allen ru«den, sowohl nenschmuck, so- Begleitung zur fern herzlichsten Ganz befon- istor Mathe für e bet der Be- Herrn Cantor Zenden Trauer- Isu. teftr. 12. > in Nähe aller i6 vorzüglichen -mit Ptesold. 1886. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) GrMv.HMssrelmd ä- Co. >ece auch für rgeln, 3 tturüller öitor Bekanntmachung. Zur Vermeidung von ruhestörendem Lärm wird hierdurch «»geordnet, daß nach Beendigung des heute stattfindenden Fackel- und Lampionzuges die Straßen HaUensteiner- straße vom Hause des Tischlermeisters Fischer an bis zur Hauptwache ebenso die Ritter gaffe bis zur Lößnitzer Gaffe vom Publikum geräumt werden und bleiben sollen, dergestalt, daß truppweise Ansammlungen des Publikums auf diesen Stcaßenstrecken während der Nacht vom 6. zum 7. d. M. nicht gestattet «erden. Pasfiren dieser Straßen wird nur Personenvereinigungen von höchstens 3 Personen gestattet, Stehenbleiben überhaupt ver boten. Wir ersuchen das Publikum diese Anordnungen genau zu beobachten und ver weisen darauf, daß zur Aufrechterhaltung derselben die patrouillirenden Schutzleute, Milt- ärvereinsmitglieder und Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr strenge Anweisung er halten haben. Schneeberg, den 6. Juli 1886. schenken, zu. r 30 N. per^ 2 Hric jeder