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Dresdner W Immal. königlich Staatsairzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehördea. Nr. 219 1907 vej»»-pr«1-: Beim B«j Po? Einzeln» Rammern 10 Pf. - ——Beauftragt mit der verantwortliche« Leitung: Hoftat Doeoge» in Dresden. Donnerstag, de» 19. September «uküudtguuge»: Di« Zeile kl. Schrift der » mal gespalt. Auküudigu»g«seit« Sb Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum ans »mal gesp. Tertseit« im amtl. Teile SO Pf., unter dem Redakttonjstrrch (Eingesandt) 7b Pf. PretSermäßigg. auf GeschäftSanzeige». — Schluß der Annahme norm, ll Uhr. durch die Expedition, Große Zmingerstraß« »0, sowie durch di« Deutschen Reiche » Mart vierteljährlich. Erscheint: Werftag» nachmittag». — Fernsprecher Rr. 1S9b. Amtlicher Teil. Auf Allerhöchsten Befehl wird wegen erfolgten Ablebens <Sr. Hoheit de» Prinzen August von Sachsen-Eoburg und Gotha, Herzog- zu Sachsen, am Königl. Hofe die Trauer auf eine Woche, vom 19. bis mit 25. September d.J., angelegt. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Postagenten Heilmann in Mühlau (Bez. Leipzig) das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Chauffeur Albert in Tannenbergsthal die Friedrich August- Medaille in Bronze zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der in Sachsen staatsangehörige Kauf mann Bernhard in Sevilla (Spanien) das ihm von Sr. Königl. Hoheit dem Großhrrzog von Oldenburg verliehene Ehren-Ritterkreuz 2. Klasse des Haus- und Verdienstordens deS Herzog- Peter Friedrich Ludwig annehme und trage. Nachdem infolge Ablebens des bisherigen Inhabers eine der in tz 63 unter Nr. 13 der BcrfassungSurkunde in Ver bindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde betreffend vom 3. Dezember 1868, bezeichnete Stelle in der I. Kammer der Ständeversammlung und zwar in der Oberluufitz zur Erledigung gekommen ist, haben die Beteiligten eine Neuwahl zu bewirken. Die Vornahme dieser Wahl wird unter Bezugnahme auf die an den Landesältesten der Oberlausitz deshalb ergehende besondere Verordnung hiermit angeordnet. issll, Dresden, am 14. September 1907. sssv Ministerium des Inner u. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat dem Schul- Inaben Georg Karl Müller in Wiesa für die mit Mut und Entschlossenheit bewirkte Rettung zweier Kinder vom Tode deS Ertrinkens eine Geldbelohnung bewilligt. sssr Chemnitz, den 16. September 1907. 347SIII Königliche Kreishanptmannschaft. Hrnennnnge«, Versetzungen re. im öffentliche» Dienste. Im ««schäft-bereiche det Mtnisteriums der M»a«»e«. Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern. Angestellt: Die Feldwebel Anders und Äüntzschel, die Vizefeldwebel Bauer, Kästner, Körner, Lang, Tänzer und Walther und Depotvize feldwebel Meinig als Grenzaufseher. — Befördert: Zollsrkretär Bru hm zum Obergrenzkontrolleur in Seifhennersdorf, Oberkontroll- assistent Burger zum Zollsekretär in Zwickau, die Zollassistenten Pfeiffer und Schreiter zu Zollseketären in Reichenberg bez. Chemnitz, Obergrenzausseher Peschel zum Oberkontrollassistenten in Chemnitz, die Revisionsausseher Zollpraftikant Liebing, Etzold, Große und Keilig zu Zollassistenten in Boitersreuth bez. Frei berg, Bodenbach imd Mügeln, Steuerausseher Fischer zum Ober grenzaufseher in Marienberg. — Versetzt: Die Zollseketäre Herold von Zwickau nach Leipzig, Heyne von Reichenberg nach Bautzen, die Zollassisteulen Blüher von VoiterSreuth nach Chemnitz, Lindner von Freiberg nach Chemnitz — Gestorben: Die RevisionSaufsrher Werner in Tetschen und Salomon in Riesa. Im ««schäft-bereiche de» Ministerium» de» Inner«. Bei der Tierärztlichen Hochschule angestellt: Amtstierarzt vr. Weber als Assistent deS LandeStierzuchtdirektorS. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Vom Königliche» Hofe. Dresden, 19. September Se. Majestät der König begab Sich heute früh von Pillnitz au- zu Pferde zum KorpSmanöver teS XII. (1. K S) Armeekorps bei Maxen Nach Übung«- schluh reitet Se Majestät nach Grillenbura, um im dortigen Jagdschlösse zu übernachten, und morgen nochmal» dem Manöver bei demselben Korp» beizuwohnen Die Rückkehr Sr. Majestät nach Pillnitz wird morgen nachmittag erfolgen. Nächsten Sonntag vormittag wird Se. Majestät der König die Stadt Schandau besuchen und im Anschluß an diesen Besuch im dortigen Schützenhaus« der 30. ordentlichen Haupt versammlung de» Gebirg«venin« für die Sächsische Schweiz beiwohnen. Vom diplo»»tischen Dienst. Dresden, 18 September Der Königl. außerordentlich« Gesandte und bevollmächtigte Minister an den Thüringischen Höfen, Wirkl Geh. Rat Fehr v Reitzenstein, ist vom Ur laub zurückaekehrt und hat die Leitung der Königl. Gesandt schaft in Weimar wieder übernommen Mitteilunge» a»S der öffentliche» Verwalt»»-. - Au» Anlaß einer Petition de» LandeSkirchenchorverband» ist von der achten ordentlichen Landeisynod« durch einstimmigen Beschluß da» Ersuchen an da» Kirchenregiment gerichtet worden, darauf Bedacht zu nehmen, daß den Bedürfnissen an Noten für Chor und Orgel bei Aufstellung der kirchlichen Hau«- Haltpläne Genüge geschehe, sowie daß Singestunden zur Ein übung kirchlicher Chorgesänge in weiterem Umfange ein- aeführt werden und den Chorleitern ein dem schulgesetzlich be stimmten Überstunden betrag möglichst entsprechende» Honorar gezahlt werde. In Nr. 6 seine» Verordnuna«blatte« ver öffentlicht nun da» Evangelisch-lutherische Lande«- konfistorium eine Verordnung, nach der, da die bereit» mehr fach in dieser Richtung erlassenen Anregungen und Mahnungen vielfach ohne Erfolg geblieben sind, den Kirchenvorständen dringend an» Herz gelegt wird, dort, wo e» noch nicht au», reichend geschehen ist, für Anschaffung von Noten für Chor und Orgel, wie auch für Einrichtung wenigsten» einer wöchent lichen Smgestunde zur Einübung kirchlicher Gesänge Sorge zu tragen. Diese Verordnung soll allen Kirchevvorständen zur Beschlußfassung voraelegt werde«, damit nach Gehör und unter Zuziehung de» Kirchschullehrer», Kantor», Organisten ermittelt werde, inwieweit hinsichtlich der Notenbeschanung und Ergänzung ein Bedürfni« noch besteht und auf welche Werse durch ein malige oder fortlaufende Einstellungen in die kirchlichen Hau«. haltung»pläne ihm entsprochen werden kann und soll, und damit über vie Einrichtung mindesten» einer wöchentlichen Singe stunde und das dem Chorleiter zu gewährende Honorar ein nach Befinden anderweiter Beschluß herbeiaeführt werde Die Aufsichtsbehörden haben bis zum Jahresschluß über da« Ergebnis dieser Beschlußfassung Anzeige zu erstatten — Hieran schließt sich eine Bekanntmachung wegen einer Sammlung für da» deutsch - evangelische Diakonissenbau» in Bukarest Diese Anstalt, die sich auf da» apostolische GlaubenS- bekenntni» und die AugSburgische Konfession gründet, leistet Armen- und Krankenpflege in dem mit ihm verbundenen Krankenhaus und in der Deutschen Kolonie in Bukarest Sie versorgt Waisenkinder und arbeitet in einer Kleinkinderschule Sie verbreitet in der Diaspora evangelische Schriften, darunter ein wöchentliche» Sonntagiblatt für die evangelischen Gemeinden an der unteren Donau. In der lebhaft aufblühenden Stadt Ploesti mit etwa 37000 Einwohnern hat das Diakonifsenhau», einem unabweisbaren Nedürsniffe der evangelischen Deutschen entsprechend, eine evangelische Volksschule und eine höhere Mädchenschule mit Pensionat und Kindergarten begründet, die eS durch seine Lehrdiakonissen versorgt. Für diese Anstalten hat e», da in ihren bisherigen nur ermieteten Räumen die Zustände gesundheitswidrig, unwürdig und überhaupt unerträglich geworden waren, ein neues eigene» Gebäude errichten müßen Der Saal diese« Gebäude« dient zugleich al« gottesdienstlicher Raum für die neu begründete arme evangelisch-lutherische Gemeinde zu Ploesti, die überhaupt vom Diakonifsenhau« aus geistlich mit versorgt wird. Da« Lande«konfistorium hat nun, da die zur Verfügung stehenden Geldmittel namentlich zur Tilgung der notgedrungen aufgenommenen Schulden nicht au«- reichen, auf dringendes Ansuchen bei dem Königl Ministerium de« Innern Genehmigung dazu erwirkt, daß Geistliche und Kirchenvorstände unserer LandrSkirch«, soweit sie dazu geneigt sind, im Oktober und November diese« Jahre« öffentlich Geldsammlunaen innerhalb ihrer Gemeinden zugunsten der genannten Anstalt vornehmen Doch hat dabei jede« Sammeln durch Hau«kollekten zu unterbleiben. Dagegen ist unverwehrt der Weg einer einmaligen Kirchenkollekte zu wählen, wo der Kirchenoorstand damit einverstanden ist. — Weiter wird bekannt gemacht, daß in Riesa mit Genehmigung de« Landetkonfistorium» eine neue Garnisongemeinde und ern eigene« Garnisovpfarramt begründet worden und mit dem 25 August d. I. in« Leben getreten ist. In der neuesten Nummer seine« Verordnungsblatt!« be merkt da« Evangelisch-lutherische LandeSkonsistonum zu der Anzeige eine« vom Deutschen Evangelischen Kirchenau«schuß hrrauSgegebencn „Evangelischen Hau«buch« für Deutsche im Au«land" (Berlin, E S Mittler u. Sohn), da« außer einer Anleitung zur Einrichtung HLu«lichen Gottesdienste« und zahlreichen Gebeten für verschiedene Gelegenheiten eine Ein weisung in die Heilige Schrift, die Leiden«geschichte de« Herrn, den kleinen Katechi«mu« vr Marlin Luther« und 240 Lieder enthält: „Auf da« Erscheinen de« seinem Zwecke trefflich ent- sprechenden Büchlein« werden die Geistlichen der Lande«kirche mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß e« sich empfehlen wird, e« insbesondere solchen Gemeindegliedern, die in über- seesiche Länder auSwandern, in di« Hand zu geben Den Wert der Gabe wird e« erhöhen, wenn da« Buch auf Beschluß de« Kirchenvorstande« au« Mitteln de« Kirchen ärar« beschafft und den in die Ferne Ziehenden al« eine Mitgabe der Heima:- gemeinde eingehändigt wird." — Verhandlungen »es SSntgl. Sächsischer» Ober» verwaltuiigsgcrichtK. Auf dem die Ecke der Augsburger und Blasevitzer Straße iu Tre-deu bildenden Grundstück« beabsichtigte die Firma H zur Erweiterung ihrer Schuhwarensabrik ein Gebäude in einer Länge von 45 in an der Blafewitzer Straße zu errichten, das außer drei Geschosse» noch ein ausgebauteS Dachgiflchoß erhallen soll Gegen dieses Bauvorhaben erhöbet» benachbarter Haus besitzer Widerspruch mit der Begründung, daß da- zu errichtende Gebäude nicht der offenen Bauweise entspreche und, da es sich hierbei um ein GruppenhauS handle, nur für Wohn-, aber nicht für Fabrik zwecke zulässig sei, endlich, daß durch die übermäßige Ausdehnung d«S geplanten Gebäudes nach Höhe, Länge und Tiefe der wirtschaft liche Wert seines angrenzenden Grundstücks geschädigt werde. Der Siadtrat wies die Einwendungen zurück, daS gleiche Schickjal erfuhr der Rekurs seitens der KreiShauvtmannschaft. Die daraufhiu erhobeneAusechtungsklage hat daSOberverwaltungS- gericht insoweit für begründet erachtet, als sie sich gegen die Längeo- auSdehoung und die Höh« de» inzwischen nahezu vollendeten Fabrik gebäude- der zur öffentlichen Verhandlung beigeladenen Firma richtet ES hat festgestellt, daß an der nur 17 m breite» Blasewitzer Straße ei» Gebäude i» der bezeichnete» Ausdehnung nicht errichtet werden darf, und e» führt zur Begründung seines Urteil- im wesentliche» folgende- auS: Für den Baublock, i» dem sich daS Baugrundstück befindet sei ort-gesetzlich freistehende Bauweise vorgeschriebeu über die zulässige Größe der Einzelgebäud« enthalt« die Bauordnung keine Bestimmungen Beschränkungen seien in dieser Richtung nur für Gruppenbaute» vorgesehen, die nach z 85 bloß an mehr als 17 m breiten Straßen und nur in Höh« von drei Geschossen (also ohne Dachau-bau nnd iu einer LängenauSdehvung vou nicht mehr als 4b m zulässig seien Etz frage sich nvn, ob dies« Vorschriften sinngemäß auch auf Einzel Häuser angeweudet werden müßten Entgegen der Auffassung d«S StadtratS sei die- zu bejahen Bestimmungen, welch« Gruppen Häuser in den offen zu bebauenden Stadtteile» zwar zuliebe», in ihrer räumlichen AuSdehaung aber gewissen Schrank«» »»terwürsen, hätte» lediglich den Zweck, de» Charakter dieser Bauweise zu sichern, indem sie da- Entstehen von Baulichkeiten verhindern sollten, die hiermit unvereinbar sein würden, weil sie sich wegen ihrer Größen- verhältaifs« der geschloffenen Bauweise mehr oder weniger näherten Nur auS diesem Gesichtspunkte seien derartige Vorschriften ein Be dürfnis und überhaupt verständlich. Müsse man aber davon auS- gehen, daß die den Gruppenbau regelnden Bestimmungen die äußerste zulässige Grenze in der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks darstelltev, die der Gesttzgeber noch als freistehende Bauweise gelten laßen will, so solge hieraus, daß die gleichen Grundsätze auch gegenüber Einzelhäusern Anwendung finden müßten Denn e- würde zu unhaltbaren und geradezu widersinnigen Er gebnissen führen, wenn mehrere Häuser, die zu einer Gruppe ver einigt würden, an die hierfür bestehenden Schranken gebunden fein sollte«, während, wenn sie nicht aneinander gebaut, sondern g«- trennt errichtet würden, jede» Einzelhaus sür sich allein eine größere Länge und Höhe erhalten dürfe, als sie für die Gruppe im ganzen gestattet sei. Daß hierdurch der Umgehung der Bor- schrrfte» über offene Bauweise Tür und Tor geöffnet sei» würde, bedürfe keioer weiteren Erläuterung. Wenn bei dem Neubau« «ineS Einzelhauses die Raumbedürsmsse wirklich so groß sein sollten, daß sie im Rahmen der für freistehende Bauweise zu gelaßenen Größeuverhältuiffe der Gebäude nicht befriedigt werden könnten, so solge hieraus nur, daß der Bau au der in Aussicht ge nommenen Stelle und so, wie geplant, nicht ausgesührt werden könne, oder daß der Unternehmer in anderer Weise einen AuSweg suchen und schaffen müße. Wende man vorstehende Gesichtspunkte auf d«n Streitfall an, so ergebe sich ohne weitere-, daß da- neu er- richtete Fabrikgebäude mit § 8b der OrtSbauordnung unvereinbar sei. Der durch den Neubau geschaffene Gebäudekomplex als Ganzes überschreite bei weitem die für Gruppen gestattete räumliche Aus dehnung, hab« an der Augsburger Straße keinen Vorgarten und stehe an keiner über 17 w breiten Straße. Der Neubau sür sich allein betrachtet hätte aber bei seiner 4b m betragenden Länge weder an der nicht über 17 ur, sondern »nur gerade' 17 m breiten Blasewitzer Straße errichtet werden, noch DachauSbau erhalten dürfen. Der mit § 8ü im Widerspruch stehend« Bau enthalte jedoch nicht bloß objektiv einen Verstoß gegen die dort gegebene» Vor schriften, sondern stelle zugleich einen Eingriff in den RechtSkreiS des Kläger» dar, da ortSgrsltzlich« Bestimmungen über die Einhaltung freistehender Bauweise baurechtliche Normen seien, die zugleich dem Rechtsschutz« mindesten» der benachbarten und i» demselben Banblocke ansässigen Grundstücksbesitzer dienten. ZeitNAgSscha». Im Namen de« vorbereitenden Ausschuß«« für den Empfang der englischen Journalisten in Deutschland hat vr M Grun wald, der diesem Lu«schuße al« führendes Mitglied anoehörte, in «inrm soeben erschienenen Bande die Summen der 45 eng lischen Kollegen vereinigt, die im Mai unsere Gäste waren und auch von Dresden eine Fülle angenehmer Eindrücke und inter essanter Erinnerungen mit hinwegnahmen Wir haben an dieser Stelle unsere« Blatte« schon wiederholt von den Urteilen Kenntni« genommen, die unsere englischen Freunde und Kollegen über ihre deutsche Reise in ihren Organen veröffentlicht hab«. Namentlich waren wir wiederholt in der Lage, die überaus verständigen, von ebenso großer Einsicht wie gerecht abwägendem Sinn getragenen Ausführungen de« Aberdeener Geschützt«. Professor« vr Jamis Mackinnon, eine« ehemaligen Heidelberger Studenten, auszugsweise unseren Lesern mitzuteilen; sie liegen nunmehr in dem Grunwaldschen Buche im Zusammenhang vor. Und e« ist auch für den, der fieindiesem letzteren kennen lernenmöchtr.