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Dresdner Journal : 23.05.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-05-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-190705235
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19070523
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19070523
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1907
-
Monat
1907-05
- Tag 1907-05-23
-
Monat
1907-05
-
Jahr
1907
- Titel
- Dresdner Journal : 23.05.1907
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dieser Ncu- dem unter Aller- gestaltung der OberrcchnungSkammer vorläufig auf Verordnungtwege durchzuführen. ES geschah dies der Regierung des Königs Albert, und zwar durch «in rootLhrige» BehSrd^tubilLum im Königreiche Sachsen. der Regierung auf den Landtagen 1873/74 und 1875/76 der Versuch unternommen, eine gesetzliche Regelung der Verhältn sie der Oberrechnungskammrr herbeizuführen. Da aber Versuch mißlang, entschloß sie sich, eine zeitgemäße zentrale Behörde in» Leben heute in geschäftlicher Wirksamkeit Laufe der Zeit in bezug auf ihre 1871/73 auch aus der Mitte der Zweiten Kammer Stimmen geltend, welche die Wirksamkeit der sächsischen Oberrechnung«' kammer einerseits auf den gesamten Staatshaushalt ausgedehnt, anderseits sowohl den Zwecken der EtaatSregierung wie der LandeSvertretung, und zwar dieser letzteren für die Ausübung des ihr verfassungsmäßig zustehenden Rechte» der Kontrolle des EtaatshauehaltS, nutzbar gemacht, dabei zugleich die volle Un» abhängrgkeit und Selbständigkeit dieser Behörde gegenüber der Regierung sichergestellt wissen wollten und demgemäß den Er laß eine« Gesetze» für notwendig erklärten, durch da« in gleicher Weise wie in Preußen die Verhältnisse der OberrechnungS- kammer und ihre Beziehungen zur Regierung wie zur Lrndc»- vertretung festgestellt würden Infolgedessen wurde auch von Mit dem 24. Mai d I. vollendet sich ein 200jähriaer Zeitraum, seitdem in Sachsen eine zentrale Behörde in» Leben gerufen wurde, die noch heute in steht, wennschon sie im Läuf» —r -.„-v —, innere Einrichtung und die ihr zugewiesenen Aufgaben die mannigfachsten Wandlungen erfahren hat. E» ist die» die Königliche Oberrechnungskammer, deren gegenwärtige Be stimmung es ist, die Kontrolle des gesamten Staatshaushalt» im Wege der Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von StaatSgrldern sowie über Zu. gang und Abgang von Staatseigentum zu führen Daß sie m Erfüllung Vieser Aufgabe dem Staate seither die ersprieß lichsten Dienste geleistet hat, ist allgemein bekannt Wir können 1707 begründeten Organisation aufgehoben und vom 1. Juli 1734 ab durch eine gleich der Oberrechenkammer unmittelbar dem Landesherrn untergeordnete und mit kollegialer Verfassung auSgestattete oberste RechnungsrevisionSbehörde ersetzt wurde, die zufolge der ihr unter dem 28 Juni 1734 erteilten Instruk tion au» einem Minister al» Direktor und je einem depu tierten Rate de» geheimen Krieg»ratdkollegium», de» Kammer- und Berggemach«, der Landesregierung, des Obersteuerkollegiums und de» Grneralakziükollegium» al» Mitgliedern zusammen- gesetzt war, denen zur Aussichtsführung über die Prüfung der Rechnungen drei wissenschaftlich gebildete Beamte unter der Be- zeichnung al» Oberrechnung»inspektoren und für die Prüfung der Rechnungen selbst und die damit im Zusammmhange stehenden Arbeiten da« erforderliche Personal an Rechnung«- und Kanzleibeamten zur Seite standen Zum Direktor der neuen Behörde, die mit Rücksicht auf die Art und Weise ihrer Zusammensetzung den Namen „Oberrechnungsdeputation" erhielt, wurde der Kabinett«minifter v Brühl (der spätere Graf v Brühl) ernannt. Wie der früheren Oberrechenkammer sollte auch der Oberrechnung«deputation in erster Linie die Prüfung der Rech nungen der fünf Hauptkassen obliegen Dagegen wurden die sogenannten Jndividualrechnungen von ihrer Wirksamkeit völlig ausgeschlossen, wennschon ihr das Recht zugesprochen wurde, einzelne dieser Rechnungen bei Prüfung der Rechnungen der Hauptkassen zum Zwecke der Information zur Einsichtnahme herbeizuziehen Zur Zusammensetzung de» RatSlörpers der neuen Nech- nungSrevisionSbehörde au» deputierten Räten der verschiedenen Landeskollegien hatte man sich hauptsächlich in der Erwägung entschlossen, daß auf diese Weise Differenzen mit den VerwaltungS- kollegien in der wirksamsten Weise werde vorgebeugt werden können, indem die Deputierten jederzeit imstande seien, die für die Rechnungsprüfung benötigte Information zu erteilen, da durch aber die Vernehmungen mit den Kollegien selbst ver mieden werden würden Diese Hoffnung sollte sich indessen nicht erfüllen; denn abgesehen davon, daß die deputierten Räte, wenn nicht der zur Beratung stehende Gegenstand gerade in ihr eigene» Referat einschlug, selten in der Lage waren, sofort eine genügende mündliche Erläuterung zu geben, daher die Vernehmung mit den beteiligten Verwaltung«, kollegien selbst in den meisten Fällen unvermeidlich war, stieß auch die Einberufung der Deputierten zu gemeinschaftlichen Sitzungen fortgesetzt auf solche Schwierigkeiten, daß bereit» durch Reskript vom 16. Mai 1736 nachgelassen werden mußte, die zur kollegialen Beschlußfassung gewiesenen Sachen an Stelle mündlicher Beratung und Beschlußfassung unter den Deputierten behufs ihrer Meinungsäußerung umlaufen zu lassen, und diese Art der Geschäftsbehandlung wurde schließlich zur Regel der. gestalt, daß, soweit sich mündliche Beratungen und Beschluß Fassungen doch nicht umgehen ließen, solche von dem Direktor und den Oberrechnungsinspektoren allein erfolgten, da» Institut der deputierten Räte mithin zu einer rein nominellen Ein richtung herabsank. Unter der Regierung de« Königs Friedrich August I oder de» Gerechten erfuhr der geschäftliche Wirkungskreis der Oberrechnungsdeputation eine Erweiterung insofern, al» ihr durch Reskript vom 27. Mai 1772 auch die Individua' rechnvngen, unbeschadet deren fortdauernder Abnahme durch die beteiligten Landeskollegien, zugängig gemacht wurden, um die darin sich widerspiegelnden finanziellen Gebarungen in bezug auf ihre Statthaftigkeit und Angemessenheit einer Nachprüfung unterwerfen zu können. Unter der Regierung des Königs Anton wurde, und zwar durch Reskript vom 12. Juli 1828, ihre Zusammensetzung in der Weise geändert, daß sie nunmehr au» einem Direktor, je einem deputierten Rate des Geheimen Finanzkollegiums, der KriegSverwaltungskammcr, der Landesregierung und de» Ober- steuerkollegium» sowie vier Oberrcchnungsräten zubestehen hatte, welch letztere mit den deputierten Räten gleiche» Stimm recht hatten, und denen die spezielle Leitung der aus die Rechnungs prüfung bezüglichen Geschäfte oblag Der geschäftliche Wirkung«, kreis der Behörde blieb dabei unverändert. Ter Eintritt Sachsen» in die Reihe der konstitutionellen Staaten durch die Verfaffungsurkunde vom 4. September 1831, die der Landesvertretung das Recht einerseits der Mitwirkung bei Feststellung de« CtaatshauShaltplan«, anderseits die Kon- trolle des Staatshaushalts vom Gesichtspunkte der Minister- verantwortlichkeit au« gewährleistet, übte auf die OberrechnungS deputation zunächst eine Rückwirkung nur insofern au«, als ihre unmittelbare Unterordnung unter den König beseitigt und ihr dafür das Gesamtministerium als verfassungsmäßig ver- antwortliche Behörde vorgesetzt wurde Nachdem jedoch m den maßgebenden Kreisen inzwischen die Anschauung die Oberhand ge. wonnen hatte, daß die von der OberrechnungSdeputation bis dahm auSgeübte Kontrolle des Staatshaushalts, soweit sie gegen die Anord nungen der verwaltenden Behörden gerichtet war und daher in letzter Linie ihre Spitze auch gegen die Minister selbst kehrte, mit der be stehenden Verfassung unverträglich sei, weil diese eine Verant- Wörtlichkeit der Minister nur der LandeSvertretung gegenüber kenne, der obersten RechnungsrevisionSbehörde al» eine» Organ» für die Kontrolle der finanziellen Verwaltung de« Staate» aber überhaupt nicht gedenke, erfolgte unter der Regierung de« König« Friedrich August II., und zwar durch Allerhöchste Verordnung vom 15. Februar 1842, in Verbindung mit einer Instruktion vom 3. Februar 1842, eine Neugestaltung der Be hörde, durch die sowohl ihre Zusammensetzung wie ihr geschält- kicher Wirkungskreis eine tief einschneidend« Änderung erfuhr Ihrer Zusammensetzung nach wurde sie nämlich auf einen Direktor im Nebenamte und zwei LbrrrechnungSräte beschränkt, welche letzteren in der Weise tätig zu sein hatten, daß jedem von ihnen eine GeschäftSabteilung zugewiesen war, in der unter seiner alleinigen Verantwortlichkeit die Geschäfte rein bureau- kratilch erledigt wurden Der geschäftlich« Wirkungskreis der Behörde aber, bei deren Unterordnung unter da« Gesamt ministerium «S verblieb, hatte sich nur noch auf die von den oberen LandeSkassrn adzuleaenden Rechnungen und Kosten- Verzeichnisse sowie auf alle diejenigen Rechnung«werke zu erstrecken, die nicht durch andere Behörden zu prüfen waren, und ihre Prüfungstätigkeit hatte sich dabei im wesentlichen lediglich aus datjenige zu richten, was zur Vertretung der RechnungSführer gehörte Infolgedessen wurde auch der Name OberrechnungSdeputation beseitigt und durch den Namen Oberrechnungskammer ersetzt Nachdem m Preußen die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer im Jabre 1872 ihre in der Ver. fasiungSurkundr vom 31 Januar 1850 Vorbehalten« gesetzliche Regelung gefunden hatten, machten sich auf dem Landtage höchste Verordnung vom 4 April 1877, durch die der Oberrechnungskammer in der Eigenschaft einer dem Gesamt- Ministerium unmittelbar untergeordneten, den einzelnen Ministerial- departementS gegenüber selbständigen, aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten zusammengesetzten Kollegialbehörde die Aufgabe zugewiesen wurde, im Wege der nicht bloß in formeller und rechnerischer sondern vor allem m sachlicher Richtung sich bewegenden Rechnungsprüfung eine Kontrolle über den gesamten DtaatShautzhalt zu führen Tie Zuständigkeit der LberrechnungSkammer und der außer ihr an der Rechnungsprüfung noch beteiligten oberen Behörden war dabei in der Weise geregelt, daß der Oberrechnungskamm'r die Revision und Justifikatron derjenigen Rechnungen oblaa, die von den al« obere Zubehörungen der Ministerien anzusehenden Kassenverwaliungen einschließlich der Kassenverwaltung der insoweit die Stelle eines Ressortministeriums vertretenden Geueral- direktion der König! Sammlungen für Kunst und Wissenschaft abgelegt wurden. Die Revision und Justifikation der übrigen Rechnungen dagegen mit Ausnahme der Rechnungen der S:aatk- schuldtnmsse über die Verwaltung der Staatsschulden und der Rechnung der Kaffe der Landesbrandversicherungsarstttr, deren Prüfung auf Grund sondergesetzlichcr Bestimmungen zu.n Wirkungskreise der OberrcchnungSkammer gehörte, hatte bei den Reffortministerien und anderen oberen Verwaltungsbehörden stattzufinden. Vor der Justifikation aber waren sie einer Superrevision durch die Oberrechnungskammer unterworfen Eine Nutzbarmachung der PrüfunaStätiakeit der Lberrechnunxtz- kammer für die Ausübung des ständischen Kontrollrechts war in der Allerhöchsten Verordnung vom 4 April 1877 nicht mit vorgesehen Tie durch diese Verordnung erfolgte Regelung der Ver hältnisse der LberrechnungSkammer hat bi« zum Schluffe dc« Jahres 1904 angrdauert Seit dem Jahre 1905 haben diele Verhältnisse einschließlich der AnstellungS- und sonstigen Dienst verhältnisse des Präsidenten und der Mitglieder der Behörde gesetzliche Reaelung erfahren, und zwar ist dies durch das unter dem 30. Juni 1904, also noch unter der Regierung des König« Georg erlassene Gesetz, die Oberrechnungskammer be treffend, geschehen Nach diesem Gesetze hat die Lberrecknungtz- kammer, deren unmittelbare Unterordnung unter da« Gesamt ministerium e« mit der Maßgabe aufrecht erhält, daß es von diesem in der Aufstellung von Erinnerungen gegen die Rech nungen und in der Verfolgung de« zur Erledigung der Er innerungen gesetzlich vorgeschncoenen Wege« sowie in der An stellung - der dabei von ihr für erforderlich erachteten Erörterungen nicht beschränkt werden darf, und an deren Selbständigkeit den einzelnen Ministerien gegenüber es ebensowenig wie an ihrer kollegialen V.rsaffunz etwa« geändert hat, zwar nach wie vor in erster Linie die Kontrolle d:S gesamten Staatshaushalts im Wege der Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staattgelkern sowie über Zugang und Abgang von Staatseigentum zu führen Ihre Prüfungsarbeiten sind aber auch zugleich lür die den Ständen verfassungsmäßig obliegende Kontrolle de« StratS- kauShalt« in der Weise nutzbar gemacht worden, daß sie selb ständig für jede Finanzperiode einen Bericht aufzustellen hat, der dem von der Staatsregierung zu ihrer Entlastung den Ständen vorzulegenden Rechenschaftsberichte über die Füh rung de« Staatshaushalt» deizufügen ist, und der er geben muß, ob und inwieweit bei der Ausführung de« dem Rechenschaftsberichte zugrunde liegenden StoatShau-haltS- etat» Abweichungen von den Bestimmungen de« letzteren oder von sonstigen unter ständischer Zustimmung ergangenen Vor schriften und Anordnungen ftattgefunden haben, insbesondere ob , und welche Etatüberschreitungen und außeretatmäßige Ausgaben vorgrkommen sind, endlich ob und welche erheblichen, d h. die Rechrungsergebniffe wesentlich beeinflussenden Ab weichungen von den auf die Staatseinnahmen und Staat»- auSgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung und Ver äußerung von Staatseigentum bezüglichen Gesetzen oder unter ständischcr Zustimmung ergangenen Vorschriften zu verzeichnen gewesen find Soweit e« sich im übrigen um das Verfahren der Rechnungsprüfung handelt, besteht die wesentlichste durch da« Gesetz vom 3V Juni 1904 herbeigeführte Neuerung darin, daß die frühere Einrichtung, wonach der größere Teil dcr Rechnungen einem in zw«r Instanzen sich abwickclnden Prü- fung-verfahren, der Revision und der Superrcvision, unterlag, beseitigt worden ist, statt dessen vielmehr nur noch eine ein malige Prüfung der Rechnungen, und zwar durch die Ober- rechnuna« kammer, stattzufinden, dieser Prüfung aber eine Vorprüfung (Abnahme) der Rechnungen im Verwaltungswege vorauSzugchen hat Em abweichendes Verfahren findet nur statt bezüglich der Rechnungen der StaatSlchuldenkaffe über die Verwaltung der Staatsschulden, indem es insoweit bei der sondergesetzlichen Bestimmung geblieben ist, wonach diese Rech nungen zuvörderst von der Oberrcchnunarkammer geprüft und sodann mit deren Gutachten durch den Nir die Verwaltung der Staattichulden bestehenden ständ schen Ausschuß den Ständen bei jedem ordentlichen Landtage zur Erinnerung und Jufti- fikation vorzulegen sind, und bezüglich d«r Rechnungen der Kaffe der LberrechnungSkammer, indem diese zunächst von dem Präsidenten der LberrechnungSkammer geprüft und mit den von diesem gezogenen Erinnerungen den Ständen zur endgültigen Prüfung und Feststellung vorgrlegt werden Im übrigen l egt der Obcrr.Lnun^skawmcr wrc schon früher so auch gegenwärtig zugleich die Prüfung und Feststellung der Rechnungen derjenigen nichttzaatlrchen Anstalten, Stiftungen und VeimögenSmaffen ob, die lediglich von StaatS wegen oder durch vom Staate «gestellte deshalb nur hoffen und wünschen, daß gleiche« auch in dem neuen Jahrhundert, da» nunmehr für sie anhebt, der Fall sein möge Bei einem Rückblicke auf da« geschichtliche Werden der OberrcchnungSkammer ist zunächst der Tatsache zu gedenken, daß es zur Zeit ihrer Begründung in Sachsen fünf zentrale LandeS- kaffen ober Hauptkaffen, wie sie damal« genannt wurden, gab, nämlich die Nentkammer, die Generalkriegskasse (auch General kriegszahlamt genannt), die Generalakziskaffe, die Kasse der Oberkämmerei (Hoskaste) und die Obersteuereinnahmen. Mit der Prüfung der von diesen Zentralkaffen abzulegenden Rechnungen (der sogenannten Hauptrechnungen) aber sowie der Rechnungen, welche die mit ihnen im AbrechnungSverhältniffe stehenden Einzclkaffen (die sogenannten Jndividualkaffen) ab- zutegen hatten (der sogenannten Jndividualrechnungen), waren fünf verschiedene Prüfungsbehördrn befaßt, nämlich daS Kammerkollegium (zugleich für die Rechnungen der Hoskasse und der verschiedenen Hofämter), da« Geheime KriegS- ratSkollegium, da« GeneralakziLkollegium, das Obersleuerkollegium und für die von der Obersteuereinnahme abzulegenden Rech nungen, die sogenannten Steuerhauptrechnungen, der zu deren Prüfung besonders bestellte landständische Ausschuß. Bei dieser Sachlage konnte von einer einheitlichen und gleichmäßigen Kontrolle des landesherrlichen Kaffen- und Rechnungswesens nicht wohl die Rede sein Bei wertem nach- teiliger noch al» der Mangel an Einheitlichkeit aber erwie» sich der Umstand, daß auch die Rechnungsprüfung selbst bei den einzelnen Prüfungsbehörden in der lässigsten Weise betrieben wurde, wie dies u a. in der Tatsache beredten Ausdruck fand, daß selbst der für die Prüfung der Steuerhauptrechnungen be stellte landständische Ausschuß im Jahre 1706 noch mit 20 JahreSrcchnungen im Rückstände war, die Zahl der noch ungeprüften Jndividualrechnungen aber im Jahre 1707 gegen 1200 Stück betrug Um den schweren Benachteiligungen zu begegnen, die sich hieraus für die finanziellen Interessen des Lande-Herrn ergaben, sah sich der Kurfürst und gleichzeitige König von Polen Friedrich August I. zur Errichtung einer einerseits von den obersten LandeSfinanzbehörden unabhängigen, anderseits ihnen ebenbürtigen obersten Rechnungsrevisionsbehörde ver- anlaßt, und zwar erfolgte sie mittels eines von Leipzig aus unter dem 24. Mai 1707 datierten Reskripts und einer diesem angefügten, vom gleichen Orte und Tage datierten In struktion Die solchergestalt ins Leben gerufene oberste Rech- nungSrevisionSbchörde, die erste ihrer Art in Deutschland, erhielt den Namen „Oberrechenkammer" („Lbambrs äss oomptos"); doch wurde sie daneben auch als „Oberrechnungskollegium" oder als „Obcrrcchenrat" bezeichnet Ihre Verfassung war eine kollegiale; auch war sie gleich den übrigen Landeskollegien, also nach heutigen Begnffen den DepartementSministerien, dem Landetherrn unmittelbar untergeordnet und mit dem Rechte auögestattet, im Namen des Landesherrn zu schreiben und sich eines dementsprechenden Siegels zu bedienen. Ihrer Zusammen setzung nach bestand sie aus einem Präsidenten und vier Räten, denen da« erforderliche Personal an RechnungS- und Kanzlei- beamten beigegeben war. Nach der ihr erteilten Instruktion war ihr in erster Linie die Aufgabe gestellt, die Rechnungen der 5 Hauptkaffcn (die sogenannten Hauptrechnungen) vom Jahre 1705 an zu prüfen Außerdem lag ihr die Prüfung der sogenannten Extraordinär- rechnungen, d. h. derjenigen Rechnungen ob, die von solchen Personen abzulegen waren, die auf Grund von Sonderbefehlen des Landesherrn Gelder aus dessen Schatulle, der Nentkammer, dem GencralkriegSzahlamte oder der Generalakziskaffe auf Be rechnung erhalten hatten Die Prüfung der von den unteren Kaffenstellen abzulegenden Rechnungen (der sogenannten Jndi- vivualrcchnungen) verblieb nach wie vor bei denjenigen Ober behörden, unter denen diese Kaffen standen Sie sollten aber nebst den au» ihrer Prüfung hervorgegangenen Erinnerungen mtt den Hauptrechnungen gleichzeitig der Oberrechenkammer mitgeteilt werden, die ihrerseits berechtigt war, eine Nachprüfung der Jndividualrechnungen eintreten zu lasten. Die Prüfung dcr Rechnungen durch die Oberrechenkammer hatte sich nicht nur in formeller und rechnerischer sondern auch in sachlicher Richtung zu bewegm, darum aber auch auf die Frage dir Richtigkeit, Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der in dm Rechnungen ihren Ausdruck findenden finanziellen Gebarungen zu erstrecken. Bei dcr Fülle von Machtbefugnisten, mit denen die Ober- rcchenkammer auSgestattet war, wäre sie an sich sehr wohl be- sähigt gewesen, eme wirksame Kontrolle über da» landesherr liche Finanzwesen zu führen. Gleichwohl gelang c» ihr trotz allen redlichen Bemühen» nicht, dieses Ziel zu err«ichen; denn mit dem Momente, in dem ihre Tätigkeit in die äußere Er- schcinung trat, begann auch sofort ein erbitterter Kampf der Verwaltung gegen die Kontrolle, der sich insbesondere darin äußerte, daß die beteiligten obersten Verwaltungsbehörden die Einsendung der Rechnungen an die Oberrechenkammer in der ungebührlichsten Weise verzögerten, die von dieser gegen die Rechnungen gezogenen Erinnerungen aber teil» überhaupt nicht, teil» so verspätet und dabei so ablehnend oder aus weichend oder doch sonst ungenügend beantworteten, daß sie ihre sachliche Bedeutung in der großen Hauptsache völlig ver loren Wir weit diese Verschleppungen gingen, möge u a daraus entnommen werden, daß die aus dem Jahre 1708 datierenden Erinnerungen gegen die Kammerrechnung vom Jahre 1705 erst im Jahre 1719 beantwortet wurden Ter Kampf der Verwaltung gegen die Kontrolle endete schließ! ch mit dem Siege der Verwaltung, der in der Tatsache leinen Ausdruck fand, daß bereits im Jahre 1734 unter der Regierung des Kurfürsten Friedrich August II. die Ober- rrchenkammer in ihrer durch die Instruktion vom 24. Mai
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