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S. —, Wien )Borbörse Türkenlose staalsbahu- Eisenbahn- ische Kredit- , Montan Fest- hlußkurse Sinh. 4 ,60, Einh. A. p. Arr. Goldrent» 4 «old- Rente in Losev.M. rader Eis.» aand Nord* »estbahnakt. tbahnaktien Österreich. »,oo, Süd* eben p. ult. ein 569,75^ rlt. 671,00, mk 810,00, nk 435,00, rerKohlen- Montan- , 20-Frc-.- Deutsche , Dux-Bc» Petroleum Saalcschiff. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Grosze Zwingerstraße 20, sowie durch die Post im Deutschen Reiche 2 M. 50 Ps. viertelsährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint Werktags nachmittags. — Fernsprecher Nr. 1295. Ankündigungen: Die Zeile kleiner Schrift der 6 mal gespaltenen Ankündigungsseite oder deren Raum 20 Pf., die Zeile größerer Schrift der 3 mal gespaltenen Textseite oder deren Raum 50 Pf. Gebührenermäßigung aus Gcschästsanzeigen. — Schluß der Annahme vormittags 11 Uhr. Amtlicher Teil Dresden, den 29. Juni 1906. 706 c I A/Oü des Innern. 5405 (Au-sührung-bestimmungen s 2.) 3. bis mit iPostbestcllbezirk: HoLenkike des Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenlisten. 1. Die Totenliste ist beim Beginne des Monats anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staatsangehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit es der Standes-1 beamte aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbefall Anmelvenden, Standesamtsbezirkes für den Zeitraum vom Amtshauptmannschaft Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vorgeschrieben, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen. Auf dem Titelblatte jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Aktenzeichen des ErbschaftLsteueramts — die ein für allemal feststehende, den Standesämtern bekannt zu gebende Ordnungsnummer anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von dem Erbschaftssteueramt erteilt worden ist. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften. Ministerium Muster 1. ------ Durch die Bestimmungen, welche zur Ausführung des im Reichsgesetzblatt vom Jahre 1906 auf Seite 654 flgde. ab gedruckten Erbschastssteucrgesetzes unter dem 16- Juni 1906 erlassen sind, ist den Standesbeamten eine Verpflichtung zur Erteilung gewisser Auskünfte auferlegt worden, welche bisher in diesem Umfange noch nicht bestand. Indem diese in Nr. 39 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1906 — Seite 830 flgde. — bereits ab- gedrucktcn Bestimmungen, soweit sie auf die Standesämter Bezug haben, im Anhang unter <s zur Nachachtung nochmals bekannt gemacht werden, ist insbesondere auf Folgendes hin zuweisen: Tie Totcnlisten sind erstmalig in den ersten zehn Tagen des Monats August dieses Jahres und hiernach bis auf Weiteres allmonatlich an die Erbfchaftssteuerämter einzusenden. In die erste Totenliste sind alle Sterbcfälle aufzunehmen, welche nach Ablauf des 30. Juni eingetreten sind. Die Formulare zu den Totenlisten — den Ausführungs bestimmungen als Muster I angefügt — werden jedem Standes amte rechtzeitig und in ausreichender Zahl unentgeltlich von feiten der Erbschaftssteuerämter zugehen. Die in den Spalten 4, 8, 10 bis 14 der Totenliste ent haltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, sind nur insoweit zu beantworten, als es der Standes beamte aus eigenem Wissen oder auf Grund von Angaben Aktenzeichen des Erbschaftsstencramts: Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen. Die Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den Erbschaftssteuerämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Totenlisten, welche den Zeitraum eines Monats zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Erbschastssteueramt einzureichen sind. Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Sterbefälle eingetreten, so ist dies dem ErbschaftSsteucramte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen. In die Totenlisten sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen, sowie von solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnlande Vermögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls sie in glaubhafter Weise zur Kenntnis der Standesämter gelangt sind. Der pünktliche Eingang der Totenlisten ist durch die Erb schaftssteuerämter zu überwachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit kurzer Frist zu mahnen Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist Beschwerde bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu führen. Zu den Totenlistcn dient das anliegende Muster 1 nach Maßgabe der vorgedruckten Anleitung. Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Totenlisten enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegistcr keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sie eS aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbefall Anmeldenden vermögen. Zur -Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet. vermag, welche ihm auf Befragen der den Sterbefall An meldende selbst macht. Von weiteren Ermittelungen haben die Standesbeamten abzusehen und sich auch bei den Auskünften, welche sie zufolge von 8 7 der Ausführungsbestimmungen den Erbschaftssteuerämtern zu geben haben, auf das zu beschränken, was ihnen aus eigener Wissenschaft bekannt ist. Ein Zwang zur Beantwortung der in den Spalten 8 und 10 bis 14 enthaltenen Fragen wird bei der Anmeldung der Sterbesälle schon um deswillen auf den Anmeldenden nicht ausgeübt werden dürfen, weil derjenige, welcher den SterbefaU an meldet, zu dieser Zeit vielfach noch gar nicht in der Lage sein wird, über die Vermögensocrhälinisse des Verstorbenen zu verlässige und erschöpfende Auskunft zu erteilen. Das Ministerium des Innern erwartet einerseits von den Standes beamten, daß sie die Fragen an das Publikum mit allem durch die Sachlage gebotenen Taktgefühl stellen, sich vor jedem unnötigen Ausforschen fremder Vermögens- Verhältnisse hüten und die ihnen gewordenen Mitteilungen an niemanden, der hierauf kein Recht hat, weitergeben werden. Es hofft aber andererseits auch, daß das Publikum die Neuerung so auffassen wird, wie sie gedacht ist, nämlich als ein Mittel, die Hinterbliebenen eines Verstorbenen, von dessen Nachlasse keine Erbschaftssteuer zu eiheben ist, vor Nach forschungen von seilen der Steuerbehörden möglichst zu bewahren. Diese Bekanntmachung ist in alle Amtsblätter aufzunehmen. vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt sind oder der Anmeldende freiwillig darüber Auskunft gibt. 2. Die Totenliste hat alle in dem betreffenden Monat im Standesamtsbezirke vorgekommenen Sterbefälle zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Toten liste eine Fehlbescheinigung auszustellen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Ein tragung, ebenso die Fchlbescheinigung, mit Ort, Zeitangabe und Unterschrift des Aus stellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das Erbschaftssteueramt einzusenden. Lau sende Num mer. Nummer des Sterbe- registers. r») Familienname (bei Ehefrauen und Witwen außer dem Familiennamen des ManneS auch der Geburtsname), b) Vorname, e) Stand oder Ge werbe (bei Ehesrauen und Witwen Stand oder Gewerbe des Man nes, bei ehelichen Kindern der Stand des Vaters, bei un ehelichen Kindern der Stand der Mutter) ^Geburts ort, d) Staats angehö rigkeit Wohnort (in den größe ren Städten auch Straße und Haus nummer). Falls nicht in der Gemeinde heimisch: Angabe des Wohnsitzes, des politischen Bezirkes und des Bundes staats Alter Jahre Sterbe tag n) Hat die gestorbene Person ein Testa ment, einen Erb vertrag, Ehever trag, Verpfleg ungsvertrag oder dergleichen hinter lassen? b) Wo befindet sich diese Urkunde? c) Ist ein Testaments vollstrecker oder Vertreter bestellt? (Angabe des Na mens, Standes und Wohnorts.) des Gestorbenen. S 4 5 s 7 6 War die gestorbene Person ledig, verheiratet verwitwet oder geschieden? Leben a) eheliche Kin der oder Ab kömmlinge von solchen? b) uneheliche Kinder einer Erblasserin oder Ab kömmlinge von solchen ? a)Bei einem gestorbenen ehelichen Kinde: leben bei de leibliche Eltern? b)Bei einem gestorbenen unehelichen Kinde: lebt die Mutter? Der Ausfüllung der Spalte 12 und — falls diese leine Erben ergibt — der Spalte 13 bedarf es nur, wenn die Fragen in Spalte 10 und 11 mit „nein" beantwortet sind. Wieviel beträgt der ganze Nachlaß etwa und in wessen Händen befindet er sich? Stummer der Erb- schasts- steuer- Haupt- liste des Erb- schafts- steuer- amts. Bemerkungen. u) Welcher Teil Welche nächste derEltern lebt? Verwandte (Groß b) Sind Ge schwister oder Abkömmlinge von Ge schwistern am Leben? <Name, Stand und Wohnort einer dieser lieben.) eitern oder ent ferntere Voreltern und Abkömmlinge solcher Ver wandten) leben sonst? <Namc Stand und Wohnort einer dieser Erben) s io ii 1» 18 i« 16 IS 4. Ausfüllung der einzelnen Spalten: ») Spalte 2 muß die Sterberegister-Nummern in ununterbrochener Reihenfolge nach weisen. Auslassung einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist die Leiche eines Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall unter entsprechendem Vermerk in Spalte 3 in die Liste aufzunehmen. b) Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a) oder b) vorangesctzt werden, je nachdem das Kind ehelich oder unehelich geboren war. c) Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekannter maßen den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist die« in Spalte 14 mit den Worten „arm" oder „Nachlaß nicht über 500 Mark" anzuaeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus. daß die Verhältnisse dem Standesbeamten aus eigener Wissenschaft bekannt sind. ä) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei vorhergehenden Fällen, wie „deSgl." oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden. 5. In die Totenliste sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von solchen Ausländem, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so ist die folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen: Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standesbeamten nicht bekannt geworden sind, bescheinigt Standesbeamter. Seiträge zum Unterstühungsfonds für entlassene Minde. Bei Bekanntgabe eines Verzeichnisses der Beiträge, welche von Bezirksverbänden, Stadt-, Kirchen- und Landgemeinden im Chemnitzer Regierungsbezirk im Jahre 1905 für den Unter- stützungSfondS für entlassene Blinde gewährt worden sind, spricht die Königliche Kreishauptmannschaft den Schenkgebern auf Er ¬ suchen der Direktion der LandeSerziehungSanstalt in Chemnitz deren wärmsten Dank aus Sie verbindet damit die Bitte, der segensreichen Stiftung auch fernerhin wirksame Unterstützung zuteil werden zu lassen. Nr »21 VII. Chemnitz, am 25. Juni 1906. 5399 Königl. Kreishauptmannschaft. Verzeichnis der Beiträge, welche von Bezirksverbänden, Stadt-, Kirchen- und Landgemeinden des Chemnitzer Regierungsbezirks im Jahre 1905 für den Unterstützun^Sfonds für entlassene Blinde gewährt worden sind. n) BezirkSverdände: Annaberg 100 M , Chemnitz 150 M , Flöha 50 M, Glauchau 50 M, Marienberg 50 M. — d) Stadtgemeinden: Augustusburg 10 M, Buchholz auf 1W6. Nr. 148. Nsniglich Sächsischer Staatsanzciger. VerordnunOblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehördrn. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. < Freitag, den 29. Juni Dresdner Äuriml.