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mger machustg üV Staatssorstrevier weiche Klötzer OberstLrke, «.lang, Unterstärke, Reisstangen 2150 2. der Bekanntmachung einzeln und partienweise, soweit gebe« lgsam« Fürsten «mig ßftrger gegen de« 1730 2379 reichhal. »m gütig« Kunstguß, f lohnende 3553 1140 8u.9 10—12 23—29 30—36 37—43 44—50 i fast mdom «sLUn kinter, lövor, 6llL8S st baldigst «de» von nach mdon Kinin, n, I.i- ) nur lurok sine» Elterlein «nd warzenberg, st berufe« werden: das dreißigste Lebensjahr noch lnn6., mrös. 1878 bestimm» Msert. Diese WNg nicht ge» 1 Mart -0 Psennige. „Nord^, Me deS LySspruch thut, wem» in «nserwLageu der Lütte nicht in, Europa wä«> so müßte «anthwerstn- den. Lie Verschmelzung Ostrumelien»' mit BulgUtttst zu einem einheitlichen Staatswesen, die Ansprüche Serbien» nachstehend» Bnter G < Schkeeberg, den harte » weiche Neste, weiche» Brennretsig, weiche Stöcke «auttau« «steM find hierdurch sondern chauni»- « freund» bewahren. 1. die AbthetlungSvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien >1 des LandeSconststoriumS ; 2. Personen, argen welche das Hanptverfahren wegen eine- Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 S3. Zu dem Amte eines Schöffen sollen n 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlts nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch niwt zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentliche» Mit teln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückge- . rechnet, empfangen haben ; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeig net find; LageSgDschichte LeeetMamd. Berlin, 13. Oct. « ist gewtß ei« siger Stadt wohnhaft« Personen, beruf« Herd« könnens liegt in >e de» Erschein«» jdieserBeftmnt- ) kann infttthalb: dieser ttnwöchige« »«tz d. K Ä. «Ord »nd Trammelflgual alarmitt werd« wiH, 8 31. Da» Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werd«. ß 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Berurtheilung verloren «in Anrecht t..., Gebietserweiterung« wären, eine vettere Gleichgewicht auf Hz rum also Ui melien» mit , tnsel und al» i« Staat« daselbst «hatten - - - . . . «»«iA NN VNrH selber die war der 2. «nd letzte Termin der diesjährigen Einkommensteuer fällig. E» wird dies hierdurch noch besonder- bekannt gemacht mit dem Bemetten, daß »ach Verlauf Von 8 Wochen Nour obig« TermtnStage ob gerechnet, gegen Restanten das vorgeschriebene Mahn- «ud Zwangsvollstreckung-verfahren einzuleiten ist. Lößnitz, am 1b. Oktober 1885. Der Rath der Stadt LSßnitz. . vr. von Woydt. Die ausgestellte Urliste über diejenigen in «eiche zu« Amte eine» Schliff« und GefthDok» unserer," und Griechenland- »tüff« zursstEgewi Türkei al» Hauptbestandtheil der Bl weiches Klotz weiche Stangenkl. » Derbstangen 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansettädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können ; b. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche VollstreckungSbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere VerwaltungS- beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt wend», Gesetz die. Bestimmung« zur Ausführung de-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 re. enthaltend vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht beru fen werd«: Gründe aneignet, t« t«, d« Vertrag vo BtfriMgung wird ai nur gogou zussrkrgo «nd «nter dm vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietend« verkauft werden. Ueber diese Hölzer ertheilt der unterzeichnete Oberförster auf Befrag« nähere Auskunft. F» wird htertmrchzs ventmartt, yeg« der Or tu ».z. abgehalten wird. Wildenfels, am 1A Oktober 188S. M . sonnige. . Redaction. Verlag und Druck vo» C. M. Gürtner t» Gchneebera SomWwMst» 17. Okwb^ MM, zu Jedermastst» Ansicht aus m« kann intwrhalb: dieser einwöchige« Mchtigkett und DollWndtgkeit der Liste bet un- schüftlich oder z« Proty erhob« werdest. Sonnabend, de» 24. Oktober a. c von vormittag- halb 10 Uhr an 124 Rm. weiche Brermschette, 255 - - Brennknüppel, 3. der Gmeraldirector der EtaatSbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; b. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. sollen von den auf Elterleiner Forstrevier in den Bezirken: „WolfSgarten Abth. 3 «nd 4, Schachsgehau Abth. 7, Schatzenstein Abth. 10—14, Glasberg Abth.-15 und 16, Winter leithe Abth. 26, 27 und 30, Heuschuppenholz Abth. 32, Petersknochen Abth. 33 Ustd 34, Obere Kutten Abth. 40 und 41, Niedere Kutten Abth. 43 und 44, Brand Abth. 51, Dreilag« Abth. 54, Großer Filz Adib. 58, Großer Fuchsstein Abth. 59, 60 und 62, Stockholz Abth. 67, 69 und Demmlencher Ankauf, Hohrtanns Abth. 74" aufbereiteten Hölzern: Freitag, den 23. Oktober a. c., von vormittags halb 10 Uhr an, 97 Stück fichtene Stämme von 10—15 cm. Mtttenstärke, gemLS bringen wir die- hierdurch. unter Hinweis aufdie rucktest Gese-e-paragraphen zur öffentlich« Kämtntß. Oktober 1885. Der Stadtra t h. i. Geitner. Erd«.