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TLoniglieh Sächsisehev Ltaatsanzetgsv. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittetbehörden. Nr. 94. c> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. <r Mittwoch, den 25. April 1906. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Gr Zwingerstr. SO, innerhalb Dresdens 2,50 M. (vom 1. Juli ab 2 M), durch die Post im Deutschen Reiche S M. (vom 1. Juli ab 2,b0 M.) viertel jährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erfcheint Werktags nachmittags. — Fernsprecher 1295. Ankündigungen: Die Zeile kleiner Schrift der 6 mal gespaltenen Ankündigungsseite oder deren Raum 20 Pf., die Zeile größerer Schrift der 3 mal gespaltenen Textseite oder deren Raum 50 Pf. Gebührenermäßigung auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vormittags 11 Uhr. Amtlicher Teil. Dreödeu, 24. April. Se. Königl. Hoheit der Prinz Mar, Herzog zu Sachsen, ist gestern abend 7 Uhr 30 Min. von Dresden wieder abgereist. Dresden, 23. April. Se. Majestät der König haben Aller- anädigst geruht, den Königl Preußischen außerordentlichen Ge sandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Hofe Grafen v. Dönhoff am heutigen Tage im Königl. Residenzschloffe in Partikularaudienz zu empfangen und aus dessen Händen ein Allerhöchstes Handschreiben Sr. Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, entgegenzunehmen, durch welches der ge nannte Vertreter von seinem Posten abberufen wird. Dresden, 23. April. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht, den Königl. Portugiesischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Vicomte de Pin- della am heutigm Tage im Königl. Residenzschlosse in Partikular-Audienz zu empfangen und aus dessen Händen ein Allerhöchstes Handschreiben Sr. Majestät des Königs von Portugal entgegenzunehmen, durch welches der genannte Ver treter in seiner bisherigen Eigenschaft erneut beglaubigt wird. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Kutscher Andreas Bartusch in Leipzig die Friedrich August- Medaille in Bronze zu verleihen Se Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister an den Thüringischen Höfen Frhr. v. Reitzenstein das von Sr. Majestät dem Könige von Portugal ihm verliehene Großkreuz des ChristuSordens annehme und trage. Das Ministerium des Innern gibt im nachstehenden Ver zeichnisse die Behörden bekannt, welche in den dort erwähnten auswärtigen Staaten zur Ausstellung von Zeugnissen über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen zu ständig sind. 4331? 8t. Dresden, am 17. April 1906. 3227 Ministerium des Innern, I. Abteilung. Argentinien. Die Zivilrichter. Belgien Die Standesbeamten. Brasilien. Der Standesbeamte des letzten Wohn ¬ orts des Verlobten. Bulgarien. Für Angehörige des orthodoxen Be ¬ kenntnisses die Vorsteher der Bis tümer; für Angehörige anderer Bekenntnisse die entsprechenden kirch lichen Behörden. Zentral-Amerika Costarica. Der Gouverneur in Gemeinschaft mit dem Vorsteher des Zivilstands- Registeramts. Guatemala. Die Beamten der Zivilstandsregister. Nicaragua. Die Distrikts- oder Lokalrichter des Wohnorts des Verlobten. Dänemark. Die Polizeibehörde des Wohnorts des Verlobten und in Ermangelung eines solchen die Polizeibehörde des OrteS, wo der Verlobte bekannt ist; fehlt es an einer hiernach zustän digen Polizeibehörde, der Justiz- mmiper. Dominikanische Republik. Die Standesbeamten. Haiti. Die Standesbeamten. Italien Die Standesbeamten. Japan. Der Bürgermeister, Orts- oder Dorf ¬ vorstand des Registrierungsorts des Verlobten. Luxemburg Die Zivilstandsbeamten. Mexiko Die politischen Ortsbehörden. Niederlande. Die Ortspolizeibehörden. Österreich-Ungarn tsterreich. Im allgemeinen die Bezirkshaupt ¬ mannschaften. in den mit besonderen Gemeinde statuten begabten Städten die Ge meindeämter oder die Bürgermeister ; solche Städte sind: Bielitz, Bozen, Brünn, Cilli, Czernowitz, Friedeck, Görz, Graz, Jglau, Innsbruck, Klagenfurt, Krakau, Kremsier, Lai bach, Lemberg, Linz, Marburg, Olmütz, Pettau, Prag, Reichenberg, Roveredo, Rovigno, Salzburg, Steyr, Trient, Triest, Troppau, Ungarisch- Hradisch, Waidhofen a. d. Abb», Wien, Wiener-Neustadt und Znaim. Ungarn. ' Der Justizminister Kroatien und Slavonien! Die politischen Behörden erster In stanz, d. h. die Bezirks und Stadt- magistratsbehordcn. Paraguay. Die Standesbeamten Peru Die städtischen Behörden, soweit Zivil ¬ standsregister eingerichtet sind; sonst die Pfarrer. Portugal Für Katholiken der Pfarrer des Wohnorts oder des Geburtsorts des Verlobten; für Nichtkatholiken der für diesen Ort zuständige Bezirksverwalter Rumänien Die Standesbeamten. Schweden und Norwegen. Schweden. Das Pfarramt des Wohnorts des Verlobten. Norwegen Der Minister der Justiz und der Polizei. Schweiz. Die Zivilstandsbeamten. Serbien Die kirchlichen Behörden, die in Serbien über die Zulässigkeit der Eheschließung zu entscheiden haben würden. Venezuela Die Gerichtsbehörden Das Ministerium des Innern hat der Kranken- und Begräbniskasse der vereinigten Schuhmacher zu Dresden, eingeschriebenen Hilsskasse, bescheinigt, daß sie auch nach Annahme ihres I. Statuten nachtrages vom 19. März 1906, vorbehältlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des ß 75 des Krankenver sicherungsgesetzes vom 10. April 1892 in Verbindung mit dem Abänderungsgesetze vom 25. Mai 1903 genügt. Dresden, am 17. April 1906. 3218 Ministerium des Innern, I. Abteilung. Am 1. Mai 1906 tritt der diachtrag VII zum Tarife für die Beförderung von lebenden Tieren im Bayerisch —Säch- sischen Verkehre in Kraft. Er enthält außer den bereits im Verfügungswege durchgeführten Tariferweiterungen neue Frachtsätze für die Stationen Mellrichstadt Bahnhof, Rehau und Reick sowie eine Bestimmung über die Schließung der Station Leipzig Thür. Bf. für dm Tierverkehr. Abzüge des Nachtrags sind durch die beteiligten Abfertigungsstellen zu er langen. — Dresden, am 24. April 1906. Kgl.Generaldirektion der Sachs. Staatseisenbahnen als geschäftsführende Verwaltung. 221s Am 7. Mai 1906 wird die Station Reick der Sächsischen Staatsbahnen in den Bayerisch—Sächsischen Güter verkehr einbezogen, über die Höhe der Frachtsätze gebon die beteiligten Abfertigungsstellen Auskunft. Dresden, am 24. April 1906. Kgl.Generaldirektion der Sächs.Staatseisenbahnen als geschäftsführende Verwaltung. »217 nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 25. April. Se. Majestät der König hat die beabsichtigte Reise nach Tarvis wegen der von dort gemeldeten starken Schneefälle aufgegeben und wird nunmehr morgen, Donnerstag, nachmittag 4 Uhr 50 Min., von Bad-Elster nach Dresden zurückkehren. — Ihre Majestät die Königin-Witwe ist gestern nach mittag 4 Uhr 17 Min. wohlbehalten in Karlsbad eingetroffen. Mitteilungen aus -er öffentlichen Verwaltung. Dresden, 25. April. Se. Exzellenz der Hr. StaatS- minister v. Metzsch-Reichenbach hat sich aus Anlaß seine« Übertritts in den Ruhestand heute in feierlicher Weise bei den Herren Ministerialdirektorm, vortragenden Räten und Hilfs arbeitern im Ministerium des Innern und im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, sowie auch von den Vorständen und dem Personale der Kanzleien verabschiedet und wird sich zum weiteren Kurgebrauche nach Wiesbaden begeben. - Da» Königl. Ministerium des Innern hat den nach genannten, seit über 30 Jahrm beim Bibliographischen Institute m Leipzig beschäftigten Personen das Ehrenzeichen für Treue in der Arbeit verliehen, und zwar dem Steindruckerfaktor Voigt, Satiniermeister Schmidt, Korrektor Nußbaum, Materialverwalter Körner, Kontoristen Ziemann, Tischler Scheele, Markthelfer Günther, Feuchter Geupel, Kontoristen Jentzsch und Oberlithographen Formhals. -- Auf Anordnung veS Königl. Finanzministeriums werden an Gebühren für die Benutzung der PackhofSarbeiter im Pack hofe in Dresden-Altstadt und bei der Zollabfertigungs stelle in Dresden-Neustadt vom 1. Mai ab an Stelle der bisherigen Sätze von 8 M. und bez. für das Ausladen von 2H Pf. für 50 kx 20 Pf. und bez. 6 Pf. für 1 Dopvel- zentner mit der Maßgabe erhoben, daß 50 lex nicht über schreitende Spitzbeträge bei der Gebührenberechnung außer Ansatz bleiben. - Nach 8 29 der Postordnung dürfen bei dm Post- Hilfstellen gewöhnliche Briefendungen und bei denjenigen Posthilsstellen, die zur Annahme von Paketen ermächtigt sind, auch gewöhnliche Pakete eingeliefert werden. Die Annahme von Emschreib- und Wertsendungen, sowie von Postanweisungen gehört zwar nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Post hilfstellen, doch können im Einverständnis mit ihren Inhabern auch solche Sendungen, im einzelnen bis zum Wertbetrage^von ZOO M., bei den Posthilfstellen zur Weitergabe an die Land briefträger niedergelegt werden. In ähnlicher Weise wie dies für die Landbriefträger hinsichtlich der auf ihrem Bestellgange angenommenen Sendungen vorgeschrieben ist, haben auch die Inhaber der Posthilfstellen die bei ihnen eingelteferten Pakete, Wert- und Einschreibsendungen, sowie Postanweisungen in ihr Annahmebuch einzutragen. Davon, daß die« geschieht, kann sich der Einlieferer selbst überzeugen, er ist indessen auch befugt, die Eintragung in das Annahmebuch selbst zu bewirken. Die gleiche Berechtigung steht ihm hinsichtlich der dem Landbrief träger mitzugebcnden Sendungen zu. Im allseitigen Interesse empfiehlt es sich, von dieser Befugnis regelmäßig Gebrauch zu machen. Dabei ist jedoch besonders zu bemerken, daß die Land briefträger Geldbeträge, die durch Postanweisung übermittelt werden sollen, nur dann vom Publikum annehmen dürfen, wenn ihnen zugleich die ausgefüllte Postanweisung über geben wird. Öffentliche Spruchsitzung deS Königs. Landes-Versicherungsamts vom 21. April 1906. Der Wirtschastsbesitzer Heinrich August Kärmer in Zöblitz ist am 5. Januar 1905 im Alter von 71 Jahren verstorben. Seine Witwe beansprucht von der land» und forstwirtschaftlichen Berufs- genossenschast Hinterbliebenenrente und Sterbegeld, weil der Tod als Folge eines ihrem Manne am 3. Oktober 1904 zugestoßenen Be triebsunfalls anzusehen sei. An diesem Tage ist nämlich der Ver storbene von einer Kuh mit dem Horn ins rechte Auge gestoßen worden, so daß er die Sehkraft darauf einbüßte Die BerufSgenossen- schaft hat die Ansprüche der Witwe zuiückgewiesen, weil ein Zusammen hang zwischen Tod und Unfall nicht anzunehmen, der Verstorbene vielmehr einem Gehirnschlage erlegen sei, der ihn nach dem Gutachten des behandelnden Arztes auch ohne den Unfall betroffen haben würde. Das von der Witwe angerufene Schiedsgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und auf Grund des Ergebnisse- die Berufung zurückgewiesen. Aus den Rekurs der Klägerin hat das Landes-Versicherung-amt noch zwei ärztliche Sachverständige gehört, deren Gutachten ebenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Ursachzusammen hangs zwischen Tod und Unfall verneinen. DaS Rechtsmittel wurde daher verworfen. Der Fuhrwerksbesitzer Hermann Hönzsch in Königsbrück ist am 23. Juni 1905 bei Ausführung einer Lohnfuhre im Freien von einem Gewitter überrascht und vom Blitz erschlagen worden. Der Anspruch seiner Witwe auf Hinterbliebenenrente ist von der landwirt- schastlichen Berufsgenossenschaft und dem Schiedsgerichte abgewiesen worden, weil kein Unfall in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe vorliege. Ihr Rekurs wurde aus demselben Grunde ver worfen. Der Anspruch dcS minderjährigen Paul Hermann Britsche in Klix, der sich im landwirtschaftlichen Betrieb seine- Vater- durch Kalk staub ein Augenleiden zugezogen hat, wurde, wie in den Vorinstanzen so auch vom Landesversicherungsamte abgewiesen, weil der Unfall 13 Wochen überdauernde erwerbsstörende Folgen nach ärztlichem Ausspruch nicht hinterlassen habe. Der 76 Jahre alte Scharwerksmaurer Friedrich Louis Otto in Lungkwitz leidet an einer Schrumpfung der Hoblhandsehnen und ist erwerbsunfähig Diesen Zustand will er mit einem Sturze in Zu sammenhang bringen, den er erlitten hat, als er in einem Gute in Gorknitz eine Arbeit verrichtet hatte. Da ein solcher Zusammenhang von den von der Berussgenossenschaft und dem Schiedsgericht gehörten ärztlichen Sachverständigen bestritten wird, wurde sein Entschädigungs anspruch auch in der RekurSinstanz abgewiesen. Anna Frieda Merkel in Stangengrün hat in einem dortigen landwirtschaftlichen Betrieb an der Häckselmaschine eine Verletzung der rechten Hand erlitten. Mit ihrem Entschädigungsanspruch war sie von der Genossenschaft und dem Schiedsgericht abgewiesen worden, weil sie vor Ablauf der 13 Wochen wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, waS sie bestreitet. Auf ihren Rekurs sprach ihr das LandeS- versicherungSamt eine Teilrente zu, die bis 1905 15 und von da ab 71^ Proz. der Vollrente beträgt. Der Gutsbesitzer Alexander Theodor Ulbricht in Zschaagwitz ist von einem Pferde, das er beschlagen ließ, hingeschleudert worden, wobei die Rückenmuskeln gezerrt worden sind. Mit der ihm deshalb zugebilligten Unfallrcnte ist er nicht zufrieden. Seine Rechtsmittel blieben aber erfolglos. Einen gleichen Mißerfolg hatte der Rekurs des Griffmachcrs Franz August Schädlich in Brunndöbra, der sich beim Einernten von Kartoffeln einen LeibeSschaden zugezogen haben will. Ein Rekurs der landwirtschaftlichen Berussgenossenschaft richtete sich gegen ein schiedsgerichtliches Urteil, durch das die von der Ge nossenschaft beantragte Herabsetzung der Unfallrente de- Gutsbesitzers Edmund Ernst Müller in Poinßen von 15 auf 7^ Proz der vollen Unfallrente abgelehnt worden war Da» Rechtsmittel hatte teilweisen Erfolg insofern, als die Rente bis auf 10 Proz. ab gemindert wurde Hierbei wurde al- erwiesen angenommen, daß sich der Zustand Müllers wesentlich gebessert habe, aber nicht in dem Grade, wie die Genossenschaft annehme Anna Rosine verehel Hose in Massanei bezieht von derselben Genossenschaft eine Unfallrente in der halben Höhe der Bollrente. Sie will die früher gewährte höhere Rente wieder haben. Sie drang aber mit ihren Rechtsmitteln nicht durch. Dem ButSauszügler Friedrich Hermann Schnelle in Olganitz, besten Unfallrente neuerdings eingestellt worden war, wurde auf