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1 GrMb."Aolksfreimö rg der die geftm««« AM 10 Pfe»»^, di« ;»eisvaltia« AM amc-x^er J«s«M er SO Pf müh. «er. Tageblatt für Schwarzenberg und Umgegend. Amtsblatt für die tvmgiichm und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Ng" derfrei- 1t MEahme der o»««. mw Festtage. ipr«« «eMUjährlich Vortrag »d eft. hierauf uerbau- lranlieg. t kräm- Selb«- 2 einrich ll das »erden, richter Mtdt t Mäl- rkaufen -cguhr, bauten hweine. - Die^ fsprei» - Dem z mehr ier. »oL-, oft«» Schule ungen nb«g., ie Ar beiten -selbst ,n fei- März ud Lo- ilt. n bet ,en. urger ange- am hinen nliche ,ung. it. irech. berq. m 8 rlcher Wo? »erg. leas inen »M end, 2 'S. je, ». 'l. Redactlvn, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. 29.- Donnerstag, dm 5. Februar 1885. O « s k - «1 l i ckz« S i « g de» Bezirksausschusses im Bezirke der König!. LmtShauptmannschaft Zwickau am S. Kebraar 1885, Nachmittags '/.4 Uhr im Saal« des amt-hauptmannschastlichen Dienstgebäudes, Nicolaistraße Nr. 36, 1 Treppe. Zwickau, am 30. Januar 1885. A-nigttche Amt»ha«ptm<m«fchaft. von Bose. Bekanntmachung. Seiten der Königlichen Kreishauptmannschast Zwickau ist das nachstehende Regu lativ genehmigt worden, welches hierdurch zugleich im Auftrage der angeführten Gemeinden bekannt gemacht wird. Säumige Abgabenrestanten der 8 2 gedachten Abgaben werden aufgefordert, ihre Steuer-Abgaben- und Schulgeldreste baldigst zu berichtigen, da sie sich bei den Boraus- fetzungen des bei 8 3 sonst dem Nerbote des 8 1 flg. aussetzen. Die Vorstände der Privat-GeselltgkettS- und BergnügungSvereine aller Art werden bei Geldstrafe bis zu 30 Mark aufgefordert, Mitgliederlisten bei ihrer OrtSobrigkett binnen 14 Tagen einzureichen und später die Vorschrift in 8 7 in Obacht zu halten. Sobald die Verbote erlassen sind, was binnen kurzer Frist geschehen wird, werden Zuwiderhandlungen gegen das Regulativ, sei eS durch Abgabenrestanten oder Wtrthe und Gesellschaft-Vorstände bet den Strafen des 8 10 unnachsichtltch geahndet werden. Lößnitz, den 31. Januar 1885, zugleich für die Gemeinderäthe zu Niederlößnitz, Alberoda, Niederaffalter, Oberaffalter, Streitwald, Dittersdorf und für den Gutsvorsteher zu Aiberoda. Der Rath der Stadt Lößnitz. vr. von Woydt. Regulativ der Stadt Lößnitz und Umgegend (als -er Gemeinden Nie-erlötzuitz, Alberoda, Riederaffalter, Oberaffalter, Streit- Wat-, DttterS-orf und des Gutsbezirks Albera-a.) die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen . Vergnügungsorten betreffend. (Gesetz vom 21. April 1884.) 8 1. Die Stadt Lößnitz tritt mit den Gemeinden Nwderlößnitz, Alberoda, Nieder affalter, Oberaksalter, Streitwald, Dittersdorf und dem selbstständigen Gutsbezirk Alberoda zu einem Verbände zu dem Zwecke zusammen, daß diejenigen Personen, welche dem von einem Berbandsbezirke ausgesprochenen Verbote des Besuches öffentlicher BergnügungSorte unterstehen, auch vom Besuche der BergnügungSorte der anderen Berbandsbezirke auSge- schlagen sein sollen. 8 2. Säumigen Abgabenpflichtigen, welche mit Abführung der directen Staats steuern, der directen Bezirks-, Gemeind-, Kirchen, Armen- und Schulabgaben sowie des Schulgeldes über deren Fälligkeit in Rückstand verbleiben, kann der Besuch von Gastwtrth- schaften, Schank- und Tanzstätten im Bezirksverbande durch die in 8 4 des Gesetzes vom 21. April 1884 genannten Behörden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbo ten werden. Zuständig zum Verbote ist der Stadtrath zu Lößnitz für die im Stadtbezirke Löß nitz wohnenden Personen, jeder Gemetndevorftand für die in seiner Gemeinde wohnenden Personen, an Orten, an welchen sich ein selbstständiger Gutsbeztrk befindet, mit zustimmen den Beschluß des Gutsvorstehers, in allen Fällen unter Z lsttmmung der Gemeindevertretung. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Gutsvorsteher entscheidet die Königl. Kreis hauptmannschaft Zwickau als Aufsichtsbehörde. Das von der zuständigen Ortsbehörde hiernach ausgesprochene Verbot verbindet die übrigen Berbandsbezirke ohne weitere Prüfung in Gemäßheit dieses Regulativs zur Ausführung. Das Verbot sowie dessen etwa später erfolgte Aufhebung ist dem Abgabenrestan ten mitzuth-ilen. (Formular -4.. L.) 8 3. Das Verbot ist nur dann zulässig, wenn ») der Abgabenrückstand im Wege der Zwangsvollstreckung in bewegliche kör perliche Sachen nicht oder nicht vollständig erlangt worden ist oder solche Umstände nachgewiesen sind, aus denen hervorgeht, daß diese Zwangsvoll streckung voraussichtlich erfolglos sein würde und überdies ft) solche Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Ab gabenrestant mit Absicht oder durch ungerechtfertigte Enthaltung von loh nender Arbeit oder durch unordentlichen Lebenswandel oder durch unmäßi gen Genuß geistiger Getränke oder durch unverhältnißmäßige» Aufwand oder durch Verschwendung seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat. 8 4. Weun und inwieweit der Abgabsnrestant nachweist oder eS sonst vorltegt, daß derselbe den Besuch von einzelnen Gastwtrthschaften oder Schankstätten bei der Be schaffenheit seines Erwerbszweiges z» Versorgung mit Speise und Trank ohne Verlust von Zeit und Geld nicht entbehren kann, sind eine oder mehrere Gastwtrthschaften oder Schauk- stätten ausdrücklich vom allgemeinen Verbote auszunehmen und ist dasselbe nur im Uebri- gen auszusprechen. 8 5. Ausgenommen von dem an einen Abgabenrestanten erlassenen Verbote des Besuches öffentlicher BergnügungSorte find diejenigen Fälle, in denen der Letztere auf An ordnung einer Behörde oder zur Theilnahme an einer Wahlversammlung oder zur Abgabe von Stimmzetteln bei öffentlichen Wahlen oder zur Bethetltgung an einer Versammlung stattfindet, welche auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder einer andern Norm des öffentlichen Rechts abzuhalten ist. 8 6. Der Verkehr unter den Berbandsbezirke« findet dergestalt statt, daß sofort nach Ausspruch oder Wiederaufhebung eines Verbot- die beschließende Behörde den Be hörden der anderen Berband-beztrke unter genauer Bezeichnung des Abgadenrestanten nach Stand oder Gewerbe, Vor- und Zunamen sowie Wohnort Nachricht zu geben hat, For mular 0. v. die letzteren da» Verbot weiter in ihren Bezirken zur Ausführung alsdann bringen. Alle Correspondenzen find zu frankiren. Die sachlichen Kosten an Formularen, Drucklegung de» Regulativ- «. s. w. werden von der SIM Lößnitz verlegt und find mit Jahresschluß von den übrigen VerbandSbeztrken nach der Kopfzahlquotal wieder zu erstatten. 8. 7. Die Gast- und Schankwttthe, welche in dem Bezirksverbande ihr Gewerbe treiben, dürfen an Personen, welche dem Verbote de- 8 2 unterstehen, nachdem sie hte r-i von durch die zuständige Behörde in Kenntniß gesetzt find, Speisen oder Getränke auch durch Beauftragte nicht verabreichen, dieselben auf Tanzstätten nicht mehr zulaffen. Dieselben find verpflichtet, die Abgabenrekanten, von ihren Gastwtrthschaften, Schank- und Tanzstätten wegzuweisen und dafern die» erfolglos geblieben ist, sofort poli zeiliche Hilfe zu Durchführung de» Verbote» anzurufen. r 8 8. Den Vorstehern von Eorporationen, Vereinen und geschloffene» Gesellschaf ten, welche im Bezi ttv rbande bekiehen, wird die Verpflicht»«« auferlegt, solche Mitglied«, welche dem Verbote de« 8 2 unterstehen, von denjenigen durch erstere benutzten Räumlich, ketten «»»zuschließen, in denen Speisen und Getränke «egen Entgeld verabreicht oder Tanz- lustbarkeiten oder sonstige gesellige Vergnügungen abgehalten werden. Denselben liegt die Verpflichtung de» § 7 Absatz 2 ob. 8 9. Den in 88 7 8 genannten Personen ist da» Verbot sowie eine etwa er folgte Wtederaufhebung durch ihre OrtSbehörde unt« genau« Bezeichnung de« Abgaben- restante« nach Stand oder Gewerbe, Bor- und Zunamen ««d Woh«ort mitzutheilen. (Formular L. S.) Diese Personen haben eine Liste nach dem Formulare Ll zu füh ren, welche sie auf Verlangen ihrer OrtSbehörde derselbe« jederzeit zu Aenderungen au»- zuhändigen haben. Die OrtSbehörde selbst besorgt die erforderlichen Einträge. Die in 8 7 8 genannten Personen haben ein Drvckexemplar diese» Regulativ» zu führen, welche» ihnen von ihr« OttSbehörde zu jederzeitigem Gebrauche au-gehändigt wird. 8 10. Die Nebertretung eine» Verbotes der 8 2 gedachten Art durch einen Ab- gabenrestanten wird mit Hakt bi» zu 14 Tagen, die Nichterfüllung der in 88 7 8 gedach ten Verpflichtungen mit Geldstrafe bis ,» 100 Mark — Pf. beziehentlich 8 Tagen Hast, die Nichterfüllung der in 8 0 gedachten Verpflichtung mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder entsprechender Haftstrafe bestraft. 8 11. Dieses Regulativ tritt mit dem Tage seiner vorschriftsmäßigen Bekannt machung in Geltung. Lößnitz, Niederlößnitz, Alberoda, Riederaffalter, Oberaffalt«, Streitwald, Ditters dorf, GutSbezirk Alberoda, den 17. Octob« 1884. L. 8. vr. von Woydt, I-. 8. Wilhelm Neitsch, Bürgermeister. Vorsitzender der Stadtverordneten. Eh. Jähn, Gemeindevorstand. R. LooS, G.-Borstand. W. F. Hübner, G. Vorstand. E. Günther, G.-Borstand. B. Neubert, G.-Borstand. Wilhelm Keller, Gemeindevorstand. Carl Habermann, Gutsvorsteher I-. 8. t. B. Das vorstehende Regulativ vom 17. Octob« 1884 wird auf Grund der Bestim mungen in 8 1 Absatz 3—5 des Gesetzes vom 21. April 1884, die Befugntß zu Aus schließung iäumtger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungsorten betreffend, hier mit bestätigt. Zwickau, am 22. Januar 1885. I-. 8. Königliche Kreishauptmannschast. Leonhardt. Anger. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren üb« das Vermögen des Schneidermeisters Carl Ernst Rosch« in Lößnitz, alleinigen Inhabers der Firma C. E. Roscher daselbst, wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vom 15. Januar 1885 angenommene Zwangsvergletch durch rechtskräftigen Beschluß vom nämlichen Tage bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Lößnitz, den 2. Februar 1885. Königliches Amtsgericht. Schuberth. Beglaubigt: Rudolph G. S. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen des Gastwirths Hermann Ernst Sei-el in Beierfeld eingetragene Grundstück, bestehend aus den Wohn- und Wtrthschaftsgebäuden, Gatten und Fluren, eingetragen auf Foltum 20 des Grundbuchs für Beierfeld, Nr. 30 des dafigen Brandcatasters, soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und ist der 21. März 1885, Bormittags 10 Uhr als Anmeldetermin, ferner der S. April 1885, Vormittags 10 Uhr als v«stetgen»ngst«mi«, sowie der 20. April 1885, Vormittags 10 Uhr als Termin zu Verkündung -eS v«thetlnngSPla«S anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmelde- termtne anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rang- Verhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der GertchtSschretberei des unterzeichneten Amtsgericht- eingesehen werden. Schwarzenberg, am 28. Januar 1885. Königliches Amtsgericht. Sorge. Oes«. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten in Schneeberg, Donnerstag, 5. Febrnar 1885, abends 6 Uhr.