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all Redactton, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. k. 253 Sonntag, den 29. Oktober 1882 Im Fischer'schen Gasthofe zu Lauter sollen I. wozu wdlbr< UI. IV. V. V I. Heidrich. Brückner. l Leiden VII. sollen - VIII. IX. X. Brückner. Sinz. Fichte und Kiefer tL> 1235 349 56 149 1546 27 185 2 14 91, gnserti»n«gei>ßr«, die gespaltene Zei^ 10 Pfennige, die zweispaltige Zeil« amtlicher Inserat« LS Psennig«. la» nd k 8 16—22 - 23—29 - 30—48 - 13—38 - II. g hiesi- zulegen. freund - Oberst, u. 3,, m. Länge, Donnerstag, den S November I«, von früh 9 Uhr an, folgende auf Mittweidaer Forstrevier auf dem Schlage im Bezirke „Pöckelwald, Abth. 69, sowie in den Bezirken „Vater Abraham, Abth. 10, Waldhaus, Abth. 46, Waldhausrücken, Abth. 47 und Pöckelwald Abth. 68 aufbereitete Hölzer, als: 342 kieferne Stämme von 10—15 cm. Mittenstärke, r. 188"?,' atte est gert. Sonntag einzeln und partienweise gegen sofortige baare Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen, versteigert werden. Wer diese Hölzer vorher besehen will, hat sich am 30. October oder 1. November a. c., an jedem Tage bis 9 Uhr früh, an den mitunterzeichneten Oberförster zu wenden, oder ohne Weiteres in die betreffenden Waldorte zu begeben. Forstrentamt Schwarzenberg und Forstrevierverwattung Lauter, am 27. Oktober 1882. Amtsblatt für die königlichen und Müschen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Ntustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. initz. zur Kir an Tanz- ch 10 Uhr . ergebens O Seidel. Donnerstag, den 2. November I88S von früh 9 Uhr an, folgende auf Lauterer Forstrevier in den Bezirken: „Lumpbach und Förstel", Abtheilungen 53 und 55, aufbereitete Hölzer, als: 1149 gute weiche Klötzer von 13—15 cm. Oberstärke, Holzauktion auf Lauterer Staatssorstrevier. > gute weiche Stangenklötzer von 8—12 cm. Oberstärke und 4 m. Länge, Rm. weiche Brennscheite, > - - Brennknüppel, ! - harte (erlene Aeste,) - weiche Aeste und „ Wellenhdt. weiches Reisig (Kiefer) 3,, m. Länge, Bekanntmachung In einem von dem unterzeichneten Kirchenvorstande demnächst zu erlassenden Re gulative werden Bestimmungen über vie künftige Verlösung der Kirchenvorstände in der hiesigen Kirche getroffen werden. Soweit hierbei rücksichtlich des einen oder des anderen dieser (Vorstände wohlerworbene, auf besondren Rechtstiteln bemhende Rechte in Frage kommen, werden Diejenigen, welche solche geltend zu machen gedenken, hiermit aufgefordert, Holzauktion auf Mittweidaer Staatsforstrevier. Im Gasthofe „zum Kaiserhof" in Markersbach n ie. freunden »ie trau- Abend Frau ent, Bekanntmachung. Nachdem für die Stadt Neustädtel das unter nachstehende Tanzregulativ auf - Pellt worden, wird dies zur Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Der Stadtrath zu Neustädtel. Speck, Brgm. D r. >d steif. «deutend 3 - - Aeste einzeln und partienweise gegen sofortige baare Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen, versteigert werden. Wer diese Hölzer vorher besehen will, hat sich am 7. oder 8. November a. c., an jedem Tage bis früh 9 Uhr, an den mitunterzeichneten Oberförster zu wenden oder ohne Weiteres in die betreffenden Waldorte zu begeben. König!. Forstrentamt Schwarzenberg und König! Forstrevierverwaltung Mittweida zu Raschau, am 27. Oktober 1882. Frau. nnen chneeberg. Schellfische, cte Aale, rffen heute jneeberg. !in Selma 18jährigen ihr ein »er ganze »err Böhm noch dazu »heit, daß sten geben. « M L GrMb. "Volks immd ichen Be- ) Theil- Begräb- rgeßlichen »ler srzlichsten Familie Tochter . 1882. idten und he Theil- silbernen Wünschen erfreut fiten und October 10 Mrk. — Pf. Sa. 2 ., bei den nach Punkt V I. als nicht öffentlich zu betrachtenden Tanzver gnügen gleichviel ob mit oder ohne Concert und zwar nur, wenn die selben in einem öffentlichen Locale oder in dem Locale einer ge schlossenen Gesellschaft abgehalten werden 3 Mrk. — Pf. zur Armenkasse, — - 50 - Anmeldegebühren 3 Mrk. 50 Pf. Sa. Der Tanzwirth ist befugt, bei öffentlichen Tanzvergnügungen von den Besuchern des Tanzlokales, abgesehen vom eigentlichen Tanzgelde, ein Eintrittsgeld zu erheben. Der Stadtrath behält sich jedoch das Recht vor, dieses Eintrittsgeld auf 10 Pfennige für eine männliche und auf 5 Pfennige für eine weibliche Person festzusetzen beziehentlich zu beschränken. Der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen ist verboten: »., Kindern und Lehrlingen, b., allen solchen jungen Leuten, welche zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet sind, c., allen jungen Mädchen bis zum erfüllten 16. Lebensjahre, ä., allen Personen, welche der Armenkasse zur Last gefallen sind und das für sie von der Kasse verlegte noch nicht erstattet haben. Gast- und Schankwirthe, welche den Bestimmungen des Regulatives zuwider handeln, werden gemäß der Vorschrift in 8 140 der Armenordnung vom 21. Oktober 1840 mit 15 bis 60 Mark bestraft, ferner sind die Vorsteher ge- chlossener Gesellschaften, sowie diejenigen, welche sonst ein Tanzvergnügen der n Punkt vii Abs. 1, gedachten Art veranstalten, für Beobachtung der ein- chlagenden Vorschriften dieses Regulativs verantwortlich und bei Zuwiderhand- ung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft zu bestrafen. Mit gleicher Strafe werden die gegen die Bestimmungen in Punkt IX. Handelnden, daselbst unter s, !> und c gedachten Personen beziehentlich deren Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter resp. deren Lehrherrn belegt. Die in Punkt IX. unter 6 genannten Personen verfallen, wenn sie ein öffentliches Tanzvergnügen besuchen, in eine Haftstrafe von 1 bis 8 Tagen. Dieses Regulativ, von welchem ein Exemplar in jedem öffentlichen Tanzlokale auszuhängen ist, tritt mit dem 1. November 1882 in Kraft. Neustädtel, am 20. October 1882. Der Stadtrath das. Tanz-Negulativ für Neustädtel. Die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen zu Neustädtel ist nur den Wirthen im RathSkeller, Carlsbader Haus und Deutschen Haus gestattet und zwar: 1 ., am 1. und 3. Sonntage jeden Monats mit Ausnahme derjenigen Sonn tage. welche in geschlossene Zeiten fallen, 2 ., am Fastnachtsdiensttage, am 2. Osterfeiertage, am 2. Pfingstfeiertage, am 2. Weihnachtsfeiertage, am Erndtefestsonnta;, am Sonntage und Montage des Kirchweihfestes und am 1. Tage jeden Jahrmarkts. Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen nickt vor 4 Uhr Nachmittags beginnen und nicht über 12 Uhr Nachts dauern; spätestens 1 Uhr Nachts müssen sämmt- liche Gäste das Tanzlokal verlassen haben. Die Abhaltung der unter l. verzeichneten Tanzbelustigungen ist spätestens am Tage vorher dem Stadtrathe unter Entrichtung der Gebühren vom betreffenden Wirthe anzuzeigen. An anderen als den unter I. bestimmten Tagen bedarf es zur Abhaltung öffent licher Tanzmusik, ebenso wie zur Ausdehnung des Tanzes über die regulativ- mäßige Zeit, der besonderen Erlaubniß des Stadtraths. Eine Bekanntmachung solcher Tanzmusiken darf vor der Ertheilung der Erlaubniß nickt stattsinden. Die öffentlichen Tanzvergnügungen unterliegen der Beaufsichtigung der Polizei behörde. Tanzvergnügungen, welche von Privatpersonen für ihre Familie und für ein geladene Gäste oder von geschloffenen Gesellschaften, das heißt, solchen Gesell schaften, welche sich als solche beim Stadtrathe angemeldet haben und von solchen Gesellschaften die auf einen gewissen Einwohnerkreis beschränkt oder vorüber gehend zu einer gemeinschaftlichen Vergnügung zusammengetreten sind, z. B. Bälle für Gutsbesitzer, Tanzvergnügungen bei einer Schlittenfahrt und dergl. veranstaltet werden, sind den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen, es sind jedoch auch solche Tanzvergnügungen dem Stadtrathe vom Inhaber der betreffenden Räume vorher anzumelden. Dagegen sind Tanzvergnügungen, welche von Gesellschaften veranstaltet wer den, die unbeschränkt Nichtmitgliedern den Zutritt gegen Erlegung eines Eintritts geldes gestatten, gleichviel in welcher Weise dasselbe erhoben und ob es von den Gästen oder Mitgliedern erlegt wird, als öffentliche Tanzvergnügen anzusehen und zu behandeln, deshalb aber auch nur in den unter I. genannten Lokalen zulässig. An Abgaben sür Tanzmusiken und Tanzvergnügungen sind zu entrichten und zwar vom Gastwirth oder sonstigen Inhaber der betreffenden Räume: I., bei öffentlichen Tanzmusiken <i., an den regulativmäßigen Tanztagen 1 Mrk. 75 Pf. an die Armenkasse und — - 75 - Anmeldegebühren 2 Mrk. 50 Pf. Sa. b., an anderen als den unter I. bestimmten Tagen 7 Mrk. 75 Pf. an die Armenkasse, 1 - 50 - für polizeiliche Beaufsichtigung, — - 75 - Anmeldegebühren 493 fichtene - - 10—15 - 128 kieferne - - 16—22 - 1063 fichtene - - 16—22 - 2 kieferne - - 23—29 - 166 fichtene - - 23—29 - 6 - - 30—36 - 1 kieferner Stamm - 30—36 - 65 kieferne Klötzer - 13-15 - 1 fichtenes Klotz - 13—15 - 39 kieferne Klötzer - 16—22 - 36 fichtene - - 16—22 - 3 kieferne - - 23—29 - 18 fichtene - - 23—29 - 3 kieferne - - 30-36 - 6 fichtene - - 30—36 - 104 kieferne Stangenkltz. - 10—12 - 83 Raummeter weiche Brennscheite, 69 Brennknüppel,