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1 Redaetion, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. Inserti-nSgtbührm die gespaltene ZeV* 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate LS Pfennige. 30 75 M. Pf. 2 25 3 — 2 25 LHrWb.KMssreund Amtsblatt für die königlichen und Müschen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Freitag, den 4. August 1882. 179. 3 — 2 25. MNMLLl Loocke. ertheilt. (1-2) .'ustädtel, Wettengel Glösel. Ntt. 1—2 1—2 bekannt, König au aus- als un- erausge- Straf- ferner- lnge ein rbecg. hneider- aße und leinhem- mrateur lluilmZ !ViUw- m klar M-Or^ wam- Neu- ). N. )ck bei ibeide c, ii: >othe- Ma- lsen- lviederholt Konferenzen mit dem Minister des Auswärtigen, Said Pascha. So spitzt sich im Augenblick alles auf die Frage zu, wie sich die beiden Rivalen über eine Kooperation einigen werden. Ob die Pforte bel ihrem Widerstand gegen die englischen Forderungen von Seiten der übrigen Mächte melle Erklärung abgebe, welche jede Zweideutigkeit bezüglich Gestern hatte Lord Dufferin Egypten. Die Antwort Englands auf das Verlangen dec Pforte, die Truppen aus Aegypten zurückzuziehen, ist so ausgefallen, wie sich vorhersehen ließ. Der englische Botschafter Lord Königliches Amtsgericht Lößnitz, am 2. August 1882. Uhlemann. cd soforr rther in t. der Königlichen Amtshauptmannschaft Zwickau, -en Milzbrand betr. Es ist zur Kenntniß der unterzeichneten Behörde gekommen, daß innerhalb ihres Bezirkes in mehreren Fällen, in denen Thiers am Milzbrand erkrankt gewesen, der be treffenden Ortsbehörde nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige erstattet, jene Thiere vielmehr von den Besitzern selbst behandelt bez. geschlachtet und hierdurch mehrfache be- tiehentlich tödtliche Erkrankungen herbeigeführt worden sind. Man sieht sich daher veran laßt, die einschlagenden Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unter drückung der Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und der dazu gehörigen sächsischen Aus führungsverordnung vom 9. Mai 1881 in Erinnerung zu bringen, von denen namentlich folgende hervorgehoben werden. 1) Der Milzbrand gehört zu denjenigen Viehseuchen, auf welche sich nach dem ge nannten Reichsgesetz die Anzeigepflicht erstreckt. Es ist daher jede Ertränkung an Milzbrand oder jede verdächtige Erscheinung bei dem betreffenden Viehbestände, welche den Ausbruch dieser Krankheit befürchten läßt, sofort der Ortspolizeibehörde vom Besitzer oder dessen Vertreter anzuzeigen, auch das Thier von Orten, an wel chen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Sofern der Vieh- stand eines Gutsvorstehers betroffen ist, ist die Anzeige an die Königliche Amtshauptmann schaft zu richten. 2) Thiere, welche am Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dür fen nicht geschlachtet werden, auch ist die Vornahme blutiger Operationen an solchen Thieren nur approbirten Thierärzten gestattet und darf eine Oeffnung des Cadavers ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß nur von diesen vorgenommen werden. 3) Die Cadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche ver dächtiger Thiere — deren Abhäutung verboten ist — müssen sofort unschädlich und un ter Beachtung der besonderen Vorschriften in 8 16 der Ausführungsverord nung beseitigt, bis dahin aber so aufbewahrt werden, daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird. 4) Zuwiderhandlungen sind, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestim mungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche beziehentlich, dafern die Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen worden sind, sich oder einem Anderen; einen Bermögeusvortheil zu ver schaffen oder einem Anderen einen Schaden zuzufügen mit Geldstrafe nicht unter 50 bis ju 150 Mark oder Haft nicht unter drei Wochen bedroht. Zugleich wird auch die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Men scheu und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehres mit milzbrand kranken oder der Seuche verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Products.noch besonders hingewiesen. Bon den der Amtshauptmannschaft unterstellten Ortspolizeibehörden wird die strengste Innehaltung des auf erstattete Anzeige geordneten gesetzlichen Verfah rens erwartet. Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften sind ungesäumt anher anzuzeigen. Zwickau, am 31. Juli 1882. Die Königliche Amtshauptmannschaft. i. v. Di-. Bonitz, Neg.-Ass. Bekanntmachung. In der Eberwein'schen Restauration zu Eibenstock sollen Donnerstag, den 1« August u. e., von Vormittags 9 Uhr an, folgende in den Abtheilungen 1, 2, 4, 5, 8, 9, 17, 19, 20, 25, 32, 34, 36, 38, 45,47, 48, 50, 53, 55, 56, 58, 60, 62, 64, 66, 68, 69, 71, 73 und 74 des Auersberger Forstreviers aufbereitete 618^ Rmtr. fichtene Nutzrinden und 379 - weiches Brennreisig partienweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen meist bietend versteigert werden. Forstrentamt Eibenstock und Revierverwattung Auersberg zu Eibenstock, am 30. Juli 1882. Bekanntmachung, das Einsammeln von Preißelbeeren betr. Auf Anordnung des Königlichen Finanz-Ministeriums wird hiermit bekannt ge macht, daß das Betreten der Staatswaldungen des hiesigen Forstbezirkes behufs des Einsammelns von Preißelbeeren vor dem 1. September verboten ist. Ausgenommen hiervon sind nur die Reviere Elterlein und Grünhain, auf denen das Sammeln bereits vom 20. August an gestattet wird. Da diese Beschränkung der wohlgemeinten Absicht entspringt, dem Einsammeln unreifer Preißelbeeren vorzubeugen, und daher lediglich im Interesse des Publikums erfolgt, so darf von der Einsicht der Bevölkerung erwartet werden, daß sie sich der getroffenen Bestimmung bereitwillig fügen und den ausübenden Beamten keine Schwierigkeiten berei ten werde. Königliche Oberforstmeisterei Schwarzenberg, am 2. August 1882. Greiffenhahn. Schwarzenberg, am 28. Juli 1882. Königliches Amtsgericht Hattaß. Bekanntmachung. Auf Anordnung des Königl. Finanz-Ministeriums wird hiermit bekannt gemacht- daß das Betreten der Staatswaldungen des hiesigen Forstbezirks behufs des Ein sammelns von Preißelbeeren vor dem 1. September verboten ist. Ausge nommen hiervon sind die Reviere: Schönheide, Hundshübel, Hartmannsdorf und Bockau, auf denen das Sammeln bereits vom 24. August an gestattet wird. Da diese Beschränkung der wohlgemeinten Absicht entspringt, dem Einsammeln, unreifer Preißelbeeren vorzubeugen und daher lediglich im Interesse des Publikums er folgt, so darf von der Einsicht der Bevölkerung erwartet werden, daß sie sich der ge troffenen Bestimmung bereitwillig fügt und dem ausübenden Beamten keine Schwierigkeiten bereiten werde. Bekanntmachung. Für das zum Nachlaß des Gutsbesitzers Johann Gottfried Heimp old in Ditters dorf gehörige Bauergut, Nr. 7 des Brandkatasters. Nc. 6s, 6k, 75, 76, 77, 353, 354, 355, 356, 360, 361, 362, 363 des Flurbuchs, Fol. 7 des Grund- und Hypothekenbuchs für Dittersdorf, (umfassend 16 Hect. 58, Ar. — 29 Acker 289 Q.-Rth. und belegt mit 378,., Steuereinheiten,) ist ohne Rücksicht auf Vieh, Schiff, Geschirr u. s. w. ein Gebot von "19,210 M. gethan worden. Diejenigen, welche gesonnen sind, dieses Gebot zu übersetzen, werden andurch aufgefordert, ihre Mehrgebote bis spätestens den 21. August 1882 bei dem unterzeich neten Amtsgericht abzugeben. Nähere Auskunft wird von letzterem, sowie von den Ortsgerichtei zu Dittersdorf it fädeln n August tterg. I mit lau- and kiei- nden ge- mir bal- eine an- Düfferin hat, wie verlaute^ auf das Ersuchen der Pforte melle Erklärung abgebe, w um Mittheilung der Ansicht Englands über die türkische ihrer Absichten ausschließe. Intervention erklärt, England könne seine Truppen nicht aus Aegypten zurückziehen; die Unthätigkeit des Sultans nöthige England, die Aufgabe der Wiederherstellung der Ordnung in Aegypten zu übernehmen; England acceptire überfeine türkische Kooperation, wenn die Pforte eine for- Königliche Oberforstmeisterei Eibenstock, am 1. August 1882. Kühn. Bekanntmachung. Auf dem die Firma E. Richte» in Neustädtel betreffenden Fol. 119 des Han delsregisters für Neustädtel, Aue und die Amtsdörfer ist heute der Oeconom Herr Hein rich Erdmann Richter in Bockau als Mitinhaber der Firma eingetragen worden. Schneeberg, den 1. August 1882. Königliches Amtsgericht. Burkhardt, Aff. Bekanntmachung. Die zum Nachlasse des verstorbenen Herrn Gemeindevorstandes Christian Friedrich Qshm in Neuwelt bei Schwarzenberg gehörigen Grundstücke: »., Wohnhaus Cat.-Nr. 41 mit Scheune, Hofraum, Garten, Wiese und Feld Fol. 31 des Grundbuchs für Neuwelt, (Taxe: 6000 Mrk.), b., Wohnhaus Cat.-Nr. 6 mit Scheune, Schuppen, Hofraum, Garten und Feld, Fol. 6 des Grundbuchs für Neuwelt, (Taxe: 4500 Mrk.), c., Feld im Förste! Fol. 370 des Grundbuchs für Lauter, (Taxe: 1350 Mrk.), 6., Feld am Gehringsberge Fol. 393 des Grundbuchs für Lauter, (Taxe: 600 Mrk.), e., Feld Fol. 478 des Grundbuchs für Schwarzenberg, (Taxe: 1800 Mrk.), k., Wiese Fol. 505 des Grundbuchs für Schwarzenberg, mit theilweise noch an stehender Ernte, (Laxe: 600 Mrk.), das Feld unter o nach Befinden getheilt, sollen ErbtheilungShalber auf Anttag der Erben am IO AuauA 1882, Vormittags 10 Uhr, in dem Nachlatzhause Cat -N». 4t zu Neuwelt öffentlich versteigert werden. Die Versteigerungsbedingungen werden im Termine bekannt gemacht und vorher zur Einsichtnahme an hiesiger Gerichtsstelle, sowie im Nachlaßhause zu Neuwelt niedergelegt werden. Nach Schluß der Grundstückslicitation wird am nämlichen und am folgenden Tage das gesammte Vieh, Wirthschafts- und Hausgeräthe, incius. Schmiedehandwerkzeug, zur Auction gebracht. d». ° k »er, ß s hat die, Won Einstigen als Lehr- tlieb t Gustav-