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Erscheint »glich, mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Preis vierteljährlich 1 Mark 80 Pfennige. Grzgeb.^Msfreml-. Amtsblatt JnsertionSgebsthren die gespaltene Z«^ 1V Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 2d Pfennige. für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Redaetton, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. Sonntag, den 30. Juli M 175. 1882. Bekanntmachung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. Die immer zunehmende Benutzung von Sprengstoffen, sowie mehrfache, durch un vorsichtiges Gebahren mit letzteren berbeigeführte Unglücksfälle veranlassen die Königliche Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses in Nachstehendem eine den Schutz der bei Sprengarbeiten beschäftigten Arbeiter bezweckende, unter Mitwirkung des Königlichen Herrn Fabrikeninspectors aufgestellte Belehrung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Dieselbe ist von den Ortspolizeibehörden, den Leitern und Unternehmern von Bauten, Steinbrüchen und Betriebsanlagen aller Art, soweit dieselben nicht unter das Berggesetz fallen, und zwar nicht blos der bereits im Betriebe befindlichen, sondern auch in Zukunft vor Beginn des Betriebes zur Beachtung und Jnstruirung der Arbeiter in der nöthigen Anzahl zuzustellen; die erforderlichen Exemplare sind von der Canzlei der unterzeichneten Behörde zu beziehen. Schwarzenberg, am 27. Juli 1882. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. von Wirsing. T 1. Der Transport und die Aufbewahrung von explosiven Sprengstoffen bat nach den näheren Bestimmungen der Verordnung Nr. 115 vom 3. November 1879 zu er- folgeit; dergleichen Sprengstoffe dürfen nur verwendet und aufbewahrt werden, wenn die Genehmigung der Polizeibehörde eingeholt und ertheilt worden ist. 2. Räume, in denen explosive Sprengstoffe aufbewahrt werden, dürfen nicht mit offenem Lichte betreten werden. 3. Das Tabak- und Cigarrenrauchen beim Umgänge mit Sprengmaterialien an den Aufbewahrungsorten derselben und bei der Sprengarbeit ist zu verbieten. 4. Der Tagesbedarf der Sprengstoffe ist in einer angemessenen Entfernung vom Arbeitspunkte in blechernen Gefäße», ledernen Beuteln, Holzkästen pp. an einem sichern und trockenen Orte aufzubewahren, keineswegs in Arbeiterstuben und in der Nähe offener Feuer, geheizter Heerde oder Oefeu. 5. Beim Gebrauch des gewöhnlichen Sprengpulvers oder diesem ähnlichen Spreng stoffen ist Folgendes zu beachten: s. Die Anwendung von Stroh- oder Schilfzüudern, den Papierraketchen und der Zündruthe ist nur bei einmännischen Bohrlöchern in unterirdischen Bauen, bei der Sprengarbeit über Tage und bei mehrmännischen Bohrlöchern unter Tage dagegen nur die Verwendung der Zündschnuren oder Sicherhettszünder zulässig. b. Das Schießgezäh oder die Schießwerkzeuge, Raumnadel, Stampfer oder Lader sind in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten. Die Naumnadeln müssen aus zähem, gleichmäßig weichem Eisen, Kupfer, Tombak oder Messing bestehen, nach der Spitze zu allmähligen Abfall haben, glatt und narbenlos sein und zur Erhaltung des weichen Zustandes von Zeit zu Zeit geglüht werden. Die Stampfer oder Lader sind je einer aus weichem Eisen und hartem Holze zu führen und müssen in ihrer Länge und Stärke der Tiefe und Weite der Bohrlöcher, sowie in der Weite ihrer Spur der Stärke der Zünder, be ziehentlich Zündschnuren entsprechen. Die eisernen Stampfer sind zur Beseitigung der während des Gebrauches eintretenden Härtung öfter in den Schmieden auszuglühen. c. Der Schießpfropf hat aus Waldmoos, Heu, Grummt oder weichem Papiere und der des Schießgrandes oder Besatzes, aus sogenannten Wolgern, cylin- drisch geformten Pfropfen von quarzfreiem Lehnt oder Letten, in Ermangelung derselben aus einer milden, von Quarzkörnern freien Gebirgsart zu bestehen. «l. Die Anschaffung des Schießwerkzeuges, des Pulvers und der dem ähnlichen Sprengmaterialien erfolgt zweckmäßig nur durch den Besitzer oder die Werks verwaltung. Das Besetzen und Sprengen darf nur durcb die besonders damit beauftragten und solche Arbeiter erfolgen, welche die nöthige Anweisung hierzu erhalten haben. k. Das Besetzen größerer oder mehrmännischer Bohrlöcher hat durch den Unter nehmer der Anlage oder durch das von demselben bestellte Aufsichtspersonal oder besonders hierzu eingerichtete Vorarbeiter zu erfolgen. 8- Beim Besetzen ist das nachstehende Verfahren zu beobachten: Unmittelbar auf das eingeführte Pulver, welches in unterirdischen Bauen nur in gutgeleimten Papierpatronen stattzufinden hat, kommt der Schießpfropf, welcher jedoch nur mit dem hölzernen Stampfer (Lader) festgesetzt werden darf und darauf erst der eigentliche Besatz. Die ersten Sätze desselben sind mit dem hölzernen Lader festzusetzen und dann erst der eiserne Stanipfer in An wendung zu bringen. Bei lieferen und mehrmännischen Bohrlöchern genügt der hölzerne Lader allein, um den Besatz festzusetzen. Erfolgt das Besetzen mit Zündschnur, so ist das untere Ende der Zündschnur vor dem Einführen in das Bohrloch etwas nach oben zu biegen und fo auf den untersten Theil des Pulvers aufzusetzen und an die Bohrlochswand anzulegen. Beim Besetzen mit Zündern ist die Raumnadel vor dem Einführen in die Pulverpatrone mit Oel oder Fett zu bestreichen und mit dem Schilfröhrchen zu umkleiden, während des Besetzens aber nach jedem Satze etwas zu lüften, damit das Ziehen ohne irgend welche Gewalt erfolgen kann. Ist das Besetzen des Bohrloches beendet, so kann das Wegthun vor sich gehen. Zu diesem Zwecke ist an die Zünder ein Stückchen Schwefel anzubäl- zen oder die Zündschnur aufzuschneiden und dazwischen ein Stückchen Schwamm zu klemmen. , , . Das directe Anbrennen der Zündschnur darf nur mit Erlaubmß der Vorgesetzten erfolgen. , . , b. Vor dem Sprengen oder Wegthun des Bohrlochs sind die in der Nähe be findlichen Personen durch ein Signal oder den lauten Ruf „es Wied «mge- steckt oder geschossen" davon in Kenntniß zu setzen, daß geschossen wer den soll, auch sind alle Zugänge gehörig abzusperren oder mit Wachen zu besetzen. Gespannt stehende und alle 2 und 3männischen Bohrlöcher sind mit Hvlzstücken und Gesteinswänden zu überdecken, auch ist den Arbeitern ein sicherer Zufluchtsort anzuweiscn. i. Das Anzünden der Zündschnur ^oer der Zünder hat in der vom Vorgesetzten «»geordneten Reihe und Weise zu erfolgen, auch ist zum Anbrennen erst dessen Zuruf abzuwarten. K. Beim Versagen eines Schusses darf der Ort nicht vor Ablauf von 10 Minu, ten nach dem Anzünden betreten werden. Ein versagtes Bohrloch muß vollständig ersäuft werden und darf das Ausbohren aus eigenem Antriebe niemals und Nur auSnahmSwetse unter Bei sein eines Vorgesetzten erfolgen. 6. Beim Gebrauche von Dynamit oder anderer TprengSlyrLpsrate ins besondere ist Folgendes genau zu beachten: , s. Die Verwendung reinen Sprengöls ist unstatthaft. l>. Die Beschaffung von Dynamit und anderen Sprengölpräparaten, der Zünd hütchen und anderer Zündstoffe ist nur von den Besitzern oder BetriebSnnter- nehmern, beziehentlich deren legitimirten Beauftragten auszuführen. c. Zündhütchen oder Zündstoffe sollen weder unverschlossen noch in demselben Raume mit den Sprengstoffen aufbewahrt werden. <I . Gefrorene Patronen dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet oder zum Sprengen benutzt, sondern müssen vorher in doppelwandigen Gefäßen mit lau warmem Wasser aufgethaut werden, in welchem die Sprengstoffe mit dem Wasser nicht in Berührung kommen. e. Dynamit und andere Sprengölpräparate, welche sich zu zersetzen beginnen, was durch stechenden Geruch oder an der Entwickelung rothbrauner Dämpfe zu erkennen ist, sind von der Verwendung ausgeschlossen und müssen unter gehöriger Auf sicht in offenem Feuer im Freien verbrannt und vernichtet werden, und eben so hat dieses mit den Behältern zu geschehen, welche zur Aufbewahrung der gleichen Präparate gedient haben oder unbrauchbar geworden find. st Das Besetzen und Wegthun von Bohrlöchern mit Dynamit und anderen Spreng ölpräparaten soll nur von den Besitzern oder Beamten des Bruches oder Wer kes, beziehentlich einem besonders damit beauftragten Und gehörig instruirten Vorarbeiter erfolgen. Von Sprengmaterial soll nicht mehr als der muthmaßliche Bedarf einer halben Schicht aus dem Vorrathsraume entnommen werden, und es bat die Ausbewahrung dieses Tagesbedarfs in einem gehörig verschlossen zu haltenden Kasten und an einem sicheren Orte zu erfolgen. x. Die in einer Schicht nicht gebrauchten Sprengstoffe und die zum Transporte bestimmten Behältnisse müssen nach beendeter Schicht dem Besitzer oder dem mit Aufbewahrung der Sprengstoffe Betrauten zurückgegeben werden. li. Das Ausbohren oder Wegthun von Schüssen, welche versagt haben, ist ebenso wie das Tieferbohren stehen gebliebener Bohrlochsenden oder Pfeifen unstatthaft. i. Beim Versagen eines Schusses ist das Verlassen des Rückzugspunktes vor Ab lauf von mindestens zehn Minuten nach erfolgtem Anstecken des letzten Schusses verboten und k. vor Wiederannäherung an ein nicht explodirtes, sondern nur abgekochtes Bohr loch ist so lange am Nückzugspunkte auszuharren, bis sich die entwickelten Gase verzogen haben. 7. Versuche mit anderen neuen Besetzmethoden und Sprengmaterialien dürfen nur unter Aufsicht eines damit vertrauten Vorgesetzten vorgenommen werden. Bekanntmachung. Im Monat Juni dieses Jahres betrugen die Durchschnittspreise der Fourage- artikel für den Lieferungsverband der Amtshauptmannschaft Zwickau 8 M. 15 Pf. der Centner Hafer, 3 - 75 - - - Heu, 2 - 75 - - - Stroh. Zwickau, am 26. Juli 1882. Königliche Amtshauptmannschaft. j. V. vr. Bonitz, Reg.-Ass. Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte soll -en L Äuguik 1882 das der Frau Auguste Amalie verehrst Oeser in Grünhain zugehörige Hausgrundstück Nr. 35 des Katasters, Nr. 38a sammt Garten, Nr. 38b der Stadtflur im Flurbuche und Nr. 32 des Grund- und Hyvothekenbuchs für Grünhain, welches Grundstück am 12. Mat 1882 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1050 Mark gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Schwarzenberg, am 19. Mai 1882. Königliches Amtsgericht. Mittwoch, den 2. August 1882, Nachmittags 3 Uhr soll im Rathhanse zu Grünhain 1 Partie Gersts und Hopfen meistbietend gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Schwarzenberg, den 28. Juli 1882. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Ludwig. Donnerstag, am 3. August 1882, Nachmittags 4 Uhr soll im Gasthause zum Schweizerhofe in Mitweide 1 Taschenuhr meistbietend gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Schwarzenberg, den 27. Juli 1882. Der Gerichtsvollzieher des Königliche!! Amtsgerichts daselbst. Ludwig.