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Redaction, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. Freitag, den 3. März 52 1882 ins ki in ch f r ^4-1 «>1 c, 1: bei dem Grenzpolizeicomnnssariate zu Zittau ii! > >cr mit eder ge, passend- ei sci «cl sci sci sci sä sci A«I sci Uhr im ablegung mhl des lme ver- Mitglie- rrwartet. Jnscr«i-n«gebllhrm die gespaltene Zeil« 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate LS Pfennige. Sächsische durch einen die Grenze krankheits- p i > U M. Pf. 2 2» 3 — 2 25 3 — 2 25 Pf. 8» 30 75 l? l ; hner agt die Heu kersbach >erg. mhäuer- ssckauer- pfwirker Verleger aße. Mittwoche jeden Monats, Grenzpunkte durch einen Dasselbe ist zum Zweck , Einlaßtage und für eine *4 e^si, '.i 9) Voitersreuth an jedem Donnerstage. 6) Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Sächsischen Veterinärpolizeibeamten zu untersuchen. der Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffenden bestimmte Stunde des letzteren sam, ,en Rei- Rheu- - Hüft- Glieder- - Kopf- Frost- n, ! Mark, e Apo- Schnee zenberg, !ue, El- hannge- Lößnitz, ünhain. Hf. Aue. WM Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Abgabe des Einfuhrerlaubniß- scheines ist der Einführende bei Aushändigung des letzteren an ihn (tz 2, k.) unter wört lichem Hinweis auf die im Unterlassungsfälle nach dem Reichszesetze vom 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen. 8 5. Das eingeführte Vieh darf während eines Zeitraumes von 45 Tagen, von dem Eintreffen am Bestimmungsorte an gerechnet, aus dem Flurbereiche des letzteren nach dem Inlands nicht entfernt werden. 8 6. Der kleine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rind vieh zwischen böhmischen und.sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb von sächsischem Vieh auf böhmischen Fluren, sowie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren ist bis auf Weiteres gestattet. ii. Schafe und Ziegen betreffend. 8 7. Die Ein- und Durchfuhr von Schafen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Sachsen ist nach vorgängiger Anmeldung innerhalb der in tz 2 unter 4 ange gebenen Frist an den in 8 2, e. genannten Grenzpunkten unter folgenden Bedingungen nachgelaffen: 1) Durch Zeugniß der Polizeibehörde des Abgangsortes muß bescheinigt sein, daß die betreffenden Viehstücke zur Zeit des Abtriebes von dem Abgangsorte ge sund gewesen sind und aus einem seuchenfreien Kronlande Oesterreich-Ungarns- stammen, auch bis zum Abtrieb an dem betreffenden Orte mindestens 30 Tage hindurch gestanden haben. 2) Es muß ferner durch ein amtliches Zeugniß nachgewiesen werden, daß an dem Abgangsorte und in einem Umkreise desselben von 35 Kilometern dis Rinderpest nicht herrscht. 3) Die amtlichen Zeugnisse unter 1 und 2 müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgesetzten politischen Behörde heglaubigt sein. 4) Die Thiere dürfen vom Abgangsorte (1 und 2) aus bis an die Grenze nur durch seuchenfreie Gegenden befördert worden sein. 5) Die Thiere müssen an den betreffenden "Grenzpunkten (tz 2 e) Sächsischen Berterinärpolizeibeamten untersucht werden und dürfen nur dann passiren, wenn sie bei dieser Untersuchung gesund und unverdächtig befunden worden sind. Wenn bei gleichzeitiger Einfuhr mehrerer Stücke auch nur Eins davon krank oder krankheitsverdächtig befunden wird, 8 2. Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das Königreich Böhmen grenzenden atshauptmannschaften Oelsnitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Frei- :g, Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Zittau ist gestattet, ihren eigenen Be- cf von Nutz- und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen Sachsen einzuführen. ») Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirthschaftlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden, und zwar in der Regel (vergl. tz 3) mehr nicht, als 12 Stück für einen und denselben Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalenderjahres. d) Darüber, daß die einzubringende Stückzahl dem wirklichen Bedarfs seiner M. 1 1 1 l! ij Wirthschaft entspricht, hat sich der Einführende durch ein Zeugniß der Polizei behörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirksamtshauptmannschaft an dem betreffenden Grenzpunkte (Punkt e) auszuweisen. e) Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenzpunkte und Tage: 1) Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 2) Ebersbach an jeder Mittwoch, 3) Bodenbach-TeIschen in der Regel an jedem Montage und Freitage, 4) Hermsdorf bei Frauenstein an jeder dritten Mittwoch des Monats, 5) Weipert an jedem Montage und Freitage, 6) Reitzenhain an jedem Donnerstage, 71 Wittigsthal an jeder Mittwoch, 8) Klingenthal an der ersten und dritten ä Verordnung, ne Ein- und Durchfuhr von Vieh und thie- schen Theilen aus Oesterreich-Ungarn betreffend, vom 22. Februar 1882. Da in Betreff der Rinderpest die derzeitigen Verhältnisse in Oesterreich-Ungarn gestatten, das durch Verordnung vom 1. November vorigen Jahres — abgedruckt in . 256 des „Dresdner Journals" von 1881 und in Nr. 258 der „Leipziger Zeitung" : 1881 — erlassene ausnahmslose Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, »afen und Ziegen in einigen Beziehungen wieder zu beschränken, so wird hiermit die cgedachte Verordnung vom 1. November vorigen Jahres aufgehoben und an Stelle selben Folgendes verordnet: I. Rindvieh betreffend. 8 1- Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn ist bis auf Wei- rs verboten. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote ist nur rücksichtlich der Einfuhr Fälle der in § 2 gedachten Art gestattet. Bekanntmachung, die Bestellung von Bevollmächtigten feiten der Kirchenvorstände zur Empfangnahme der an diese durch die Post gelangenden Werthsendungen betreffend. Die in tz. 34 der Postordnung vom 8. März 1879 enthaltenen Vorschriften und die Unthunlichkeit, in jedem einzelnen Falle des Empfangs einer an einen Kirchenvorstand eingehenden Werthsendunz der Postanstalt eine von sämmtlichen Mitgliedern desselben i b l st Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. v, 3 e, 4 e, 5 e, 6 c, 7 o, 8 c, 2: bei der Grenzpolizeiinspection zu Ebersbach bei dem Grenzpolizeicommiffariate zu Bodenbach bei denk königlich Sächsischen Nebenzollamte Hermsdorf bei der Grenzpolizeiinspection zu Weipert bei der Gendarmeriestation in Reitzenhain bei dem königlich Sächsischen Nebenzollamte Wittigsthal bei der Gendarmeriestation in Klingenthal c, 9: bei der Grenzpolizeiinspection zu Voitersreuth anzumelden. so ist der ganze Transport zu beanstanden. Das Letztere hat auch dann zu erfolgen, wenn eines von den unter 1 und 2 vorgeschriebenen Zeugnissen nicht oder nicht in gehöriger Form (Nr. 3) beigebracht oder wenn constatirt wird, daß der Vorschrift unter Nr. 4 zuwider gehandelt worden ist. 6. Sollten die Thiere durch Sachsen hindurch nach einem andern deutschen Bun desstaate oder durch das ganze deutsche Reich hindurch transportirt werden, so muß der Transport und zwar ersteren Falls! bis an den Bestimmungsort letztern Falls bis an die Grenze des Auslandes, in verschlossenen Eisenbahn wagen ohne Um- und Ausladung erfolgen. An dem betreffenden Transport wagen muß ein in die Augen fallender Anschlag angebracht sein, der die Be stimmung der Wagen zur Durchfuhr durch Sachsen bez. durch das Reichsge biet deutlich erkennen läßt. IN. Thierische Theile betreffend. 8 8. Die Ein- und Durchfuhr aller Theile von Wiederkäuern in frischem Zustande, (Fleisch, Häute rc.) mit Ausnahme von Milch ist verboten. Wolle und Haare dürfen nur dann eingelassen werden, wenn sie in Säcke verpackt sind, in welchen sie bis in diejenigen Fabrikationsstätten, in welchen ihre bestimmungsgemäße Verarbeitung stattfinden soll, ohne Umpackung verbleiben müssen. Der Verkehr mit Butter und Käse, mit vollkommen tro ckenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, Borsten, geschmolzenem Talg in Gefäßen- siwie mit vollkommen lufttrockenen, von Weichtheilen und Haaren befreiten Knochen, Hör nern und Klauen ist nicht beschränkt. IV. Allgemeine Bestimmungen. 8 9. Die strenge Aufsichtsführung darüber, daß die nach Vorstehendem in Bezug auf den Verkehr mit Vieh und thierischen Theilen getroffenen Bestimmungen genau beobachtet werden und daß insbesondere bei Ausstellung der in tz 2 unter d gedachten Zeugnisse mit größter Gewissenhaftigkeit verfahren, auch das eingebrachte Vieh nur als Nutz- und Zucht vieh verwendet, bez. daß dem Verbote in tz 5 nicht zuwider gehandelt werde, kommt den Ortspolizeibehörden und den Amtshauptmannschaften zu und wird den genannten Behör den hierdurch noch zur besonderen Pflicht gemacht. 8 10. Die geordneten Gebühren für die veterinärpolizeilichen Untersuchungen der einzu bringenden Thiere sind mit der dem betreffenden Thierarzte zukommenden Auslösung und -er ihm zu gewährenden Vergütung für das Fortkommen, letztere beiden Gebührnisse je doch von mehrer» gleichzeitig Einführenden gemeinschaftlich, vorauszahlungsweise zu entrichten. 8 11- Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmnngen werden nach dem Reichs gesetze vom 21. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1878) (Seite 98) bestraft. Dresden, am 22. Februar 1882. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Körner. e) Der Einführende hat durch amtlichen Begleitschein (Viehpaß) der Polizeibe- behörde des böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen, daß das betreffende Viel aus Böhmen stammt, unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage am Abtriebsorte gestanden hat; daß es zur Zeit des Abtriebes gesund ge wesen ist und daß an dem Abtriebsorte, sowie in einem Umkreise von 35 Kilo metern um denselben herum die Rinderpest nicht herrscht. In dem Begleit schein (Viehpasse) muß jedes einzelne Stück nach Art, Race, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet sein. Die Begleitscheine (Viehpüsse) selbst müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgesetzten politischen Behörde beglaubigt sein. f) Die oben (lit. 4) gedachte Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit den im amtlichen Begleitscheine (Viehpasse) — ok. lit. e — angegebenen Viehstücken, sowie auf Race und Gesundheit der Thiere. Ist die Einfuhr der betreffenden Stücke nicht zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt. g) Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Viehstücke auch nur Eins davon krank, krankheitsverdächtig oder nach seiner Identität mit dem im Begleit scheine (Viehpasse) bezeichneten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport nicht nach Sachsen eingebracht werden, j 8 8. Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in Ansehung der Städte mit revi- rter Städteordnung, die zuständigen Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen ! wirthschaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als ! Stück Rutz- und Zuchtvieh in Einem Kalenderjahre (tz 2 lit. s) nach Sachsen dann zu statten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen. 8 4- Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf dem geradesten Wege ich seinem Bestimmungsorte zu dirigiren und ist dessen Abgang dahin von den in tz 2, «I dachten Stellen der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes (bei selbständigen Gutsbe cken der betreffenden Amtshauptmannschaft) unter den erforderlichen näheren Angaben «sichtlich der Zahl, der Art, des Geschlechts und der Farbe der eingesührten Viehstücke 2, e.) anzuzeigen. Das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirt!) verzüglich der OrtSpolizeibehörde, bez. der Bezirksamtshauptmannschaft unter Uebergabe s an der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlcmbnißj.Heines anzuzeigen. U I« w Beweise bei dem res lie- hwieger- Carl czlichsten , 1882. nen. berg. Irteu )s 8 Uhr .ation. Hnungs- mgsfond e, Ein ruch der direktor. - M Gi! 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