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zeitta bemerkt und kannte im Entstehen gelöscht werden 2. beste Ma^ und Saugkälber hatten dieselbe auf ihren Gütern, einige auch, namentlich Ammelsdorf, Schönfeld, Seyde und Hermsdorf auf der ganzen Dorfflur. Man gestattete aber den Erbrichtern nicht zu pürschen oder zu schießen, und man gab als Ursache an, letzteres könne unter den Worten «jagen und fangen" nicht verstanden werden. Allerdings konnte Burg graf Heinrich, als er 1419 den Lehnrichker zu Mulda die Hasenjagd ver lieh, nicht an das Schießen denken, die Absicht war aber, daß die Richter diese 3agd so gut, wie jeder andere ausüben sollteen. Märe in der auf- gestellten Behauptung Konsequenz, so hätte auch kein Rittergutsbesitzer damals schießen dürfen, dessen Güter vor Erfindung des Schießgewehres Zagdgerechtigkeit hatten. Mindestens ist zu sagen, daß der, welcher obigen Schluß gemacht, das Pulver nicht erfunden hat! Auch wegen der Fuchsjagd, welche zu Ende des 17. Jahrhunderts aus dem alten Erbregister in des Burkersdorfer Erbrichkers Erbbrief ge setzt worden war, entstanden Weitläufigkeiten, weil dieselbe nicht, son dern nur die Hasenjagd in den Lehnbriefen benannt war. Man hielt es daher für das rechtmäßigste Verfahren, als der ehemalige Richter zu Burkersdorf, Kaspar Bernhardt, zufolge eines Reskripts vom 7. Sept. 1895 wegen Flintentragens um 50 Gulden bestraft wurde. Eine andere Gerechtigkeit der Richter war der dritte Pfennig an den Gerichten, wo mit sie ebenfalls beliehen waren. Zuweilen heißt es in den Käufen, Lehnbriefen und Ehegedingsrügen: „Der dritte Pfennig, so in gehegtem Gerichte aus der Bank oder auf - der Bank vor Gerichte oder Ehe Gerichte getheilet wird." Die wahre Erklärung dieses Rechts scheint von den Worten «in gehegtem Gerichte, oder aus der Bank (Gerichtsbank)" abzuhängen. Alle, oder doch die meisten Lehngerichte, hatten einen Dingstuhl. An diesen mußte sich der Voigt, Schösser, Ammechtmann oder Amtmann des Erbherm begeben und mit Richter und Schöppen Gericht halten; von den dabei einkommenden Gerichtsgebühren und in geringeren Sachen zuerkannten Strafen bekam der Richter den dritten Teil, die wegen größerer Verbrechen diktierten Strafen verblieben wohl dem Erb herrn allein, z. B. wegen Ehebruchs, da zuweilen, wenn der Verbrecher geflohen war, der Gerichtsherr dessen Güter notieren lieh und sie an sich Zog. Hiernächst hatten die Erbrichker Käufe, Attestate, Rügen über poli zeiwidrige Vergehen zu fertigen, Pfändungssachen, Taxationen, Besich tigungen zy expedieren. Bis zum Jahre 1724 verschrieben sie auch die Käufe, An- und Erb- gelder, nebst Verzicht und wurde gemeiniglich der Lehrer als Gerichts- schreider gebraucht, die Gebühren aber den Richter, Gerichksschreiber und die Schöppen geteilt. 3m gedachten Jahre zog das Amt wegen der neuen Sportellaxe die Verschreibungen der Kaufgelder an sich, muhte aber den Gerichten von den Gebühren °/-> überlassen, die Lehrer dagegen haben zu ihrer Entschädigung nach dem unterm 21. Roo. 1725 ergangenen Kon- sistorialreskipt ein Aequivalent von A—6 Talern auf das Jahr aus dem Kirchenärar erlangt. Eine weitere Gerechtigkeit war der freie Bierschank, welcher allen Richtern in? und außerhalb der Bannmeile von Frauenstein, letz teren mit der Freiheit, das Bier zu holen, wo sie wollten, bei letzteren auch der Meinschank, bei etlichen Braugerechtigkeit (z. B. Hennersdorf),