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hrcnd dieser Zeit »igrn HäuerS be derlichen Angaben mächtig ist. unter ikte» jein, durch ann Iten« einmal von -a von ihm auS- Jm Ausnahme zu beauftragten der Grube ein zu können. g in der Grube mmten Orte in Dresdner Journal. Sonderausgabe. Sonnabend, den 18. Januar 1896, früh. kN Auskunft zu re Mannschafts- in welcher sich die Errichtung bei denen sich licht vermeiden Ssührung jener > oder darüber in entsprechend nd Erkrankter, sein. >cn mit min- > -Verletzungen a echt irrem skll" besten Jn- rgeht dem- Täae , die a§er dl- art» sige de nen für e» er lös, lter t u ten Amtlich Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. wollen, um die 25jährige Wiederkehr des Tages, an dem das Deutsche Reich neu begründet wurde, durch einen Akt umfassender Gnade zu begrüßen, allen den Personen, gegen die bis zum heutigen Tage, diesen eingeschlossen, in Unserem Lande durch Strafbefehl, durch polizeiliche Strafverfügung oder durch Strafbescheid oder durch Urteil eines Unserer Civilgerichte wegen Uebertretung Haft oder Geldstrafe oder wegen Vergehen Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Wochen oder Geldstrafe von nicht mehr als 150 Mark rechtskräftig ausgesprochen worden ist, diese Strafen, dafern und soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden erlassend Haftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist. Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen vernrtheilt worden, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern wegen Uebertretungen nur aus Haft oder Geldstrafe und wegen Ver gehen nur auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Wochen oder aus Geldstrafe von nicht mehr als 150 Mark erkannt ist. Wegen der von den Militärgerichten erkannten Strafen haben Wir entsprechenden Gnadenerlaß durch besondere Verfügung ergehen lassen. Gegeben zu Dresden, am 18. Januar 1896. i.« Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Georg von Metzsch. Paul vou der Planitz. Paul von Seydewitz. Werner von Watzdorf. hr. -v- ,gs or »eii »tk n- !e- in o, o- p- « 5 ». l e r i Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. wollen, um die 25jährige Wiederkehr des Tages, an welchem das Deutsche Reich neubegründet wurde, auch hinsichtlich der Armee durch einen Akt der Gnade zu begrüßen, denjenigen Militärpersonen, gegen welche bis zum heutigen Tage im Bereiche der sächsischen Militärverwaltung 1) Strafen im Disciplinarwege verhängt sind oder 2) durch ein Militärgericht auf Freiheitsstrafen von nickt mehr als sechs Wochen oder Geldstrafen von nicht mehr als Einhundertfünfzig Mark oder beide Strafen vereinigt rechtskräftig erkannt worden ist, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen. Ausgeschlossen von dieser Gnadenerweisung bleiben: 1) die wegen Beleidigung, vorschriftswidriger Behandlung oder Mißhandlung Untergebener (§ 121,122 des Militärstrafgesetzbuchs) verhängten Strafen; 2) Freiheitsstrafen, neben denen zugleich auf eine militärische Ehrenstrafe erkannt ist; 3) die gegen Fahnenflüchtige im Nngehorsamsvcrsahren verhängten Geldstrafen. Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer strafbarer Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das obenbezeichnete Maß nicht übersteigt. Dresden, den 18. Januar 1896. gez. Albert. ggz. von der Planitz. Mit der verantwortlichen Redaktion beauftragt - Regierungtaffestor vr Junck in Dresden