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Für Dresden vterteljährltchr »Marl dvPf , bei den Kaiser lich dru^chrn Pvsianstalte« »terteljShrlich » Mark; außer- ^lb de« Deutfchen Reiche» Poß- UNd Sl.'Mpkljinchiaa tiat«lne Nummern: 10 Pf. Grschetueu: Läglich mit «u-nahme der Sono- und Feiertage abend». Ferufpr.-«nfchlub:Nr ir»L. Dresdner S Äurnnl. >»tß»»««„«»«t»kHren: Für den Raum einer aefpai- tenen Zeile kleiner Schrift »0 Pf Unter „Linaefandt" die Zeile LO Pf. Bei Tabellen, und Zifsernfatz entsprechender Aufschlag. Her*«»«eber: Königliche Expedition de» Dresdner Jouinals Dresden, Zwmgerstr. »0. Sernspr -Anschluß: Nr. tßtz» ^F2S0 18SS Donnerstag, den 14. Dezember abends. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben den Bediensteten Er. König!. Hoheit des Prinzen Friedrich August, Herzogs zu Sachsen, Leibjäger Guido Kaufmann und Lakai Julius Schlegel, das Allgemeine Ehren zeichen Allergnädigst zu verleihen geruht. Werorönung zur Ausführung des Jnvalidenversicherungs- gesetzes vom 13. Juli 1899; vom 30. November 1899. Zur Ausführung des JnvalidenversicherungSgesetzeS vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekannt machung vom 19.Juli 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 463) wird hierdurch im Einvernehmen mit dem Finanz ministerium Folgendes bestimmt. I. Im Allgemeinen, bez. zu 8 169 des Gesetzes. . 8 1- Die Versicherung nach Maßgabe des Jnvaliden versicherungSgesetzeS erfolgt im Königreiche Sachsen bei der für dessen Gebiet mit dem Sitze in Dresden errichteten Versicherungsanstalt, sofern die zu Ver sichernden nicht an einer vom BundeSrathe aner kannten Kasseneinrichtung (88 8, 10, 11 des Gesetzes) betheiligt sind. Als solche Kasseneinrichtungen, deren Verhältnisse durch besondere Satzungen geregelt werden, sind in Sachsen die Pensionskasse für die Arbeiter der Säch sischen Staatreisenbahnverwaltung und die allgemeine KnappschaftSpensionSkasse für taS Königreich Sachsen anerkannt. 8 2u. Die Maßnahmen und Entschließungen, welche nach dem JnvalidenversicherungSgesetze der Landes regierung oder der LandeS-Zentralbehörde zu- stehen, werden vom Ministerium des Innern getroffen. b. Die höhere Verwaltungsbehörde sowie die LommunalaufsichtSbehörde für die Bezirksverbände im Sinne von 8 24 Absatz 5 des Gesetzes ist die KreiLhauptmannschaft. o. Die den unteren Verwaltungsbehörden über wiesenen Geschäfte werden in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung gilt, von dem Stadt- rathe, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft bez der amtShauptmannschaftlichen Delegation Sayda wahrgenommen, vorbehältlich anderweiter Bestimmung nach 8 60 deS Gesetzes. ä Unter Gemeindebehörde ist in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, welche die Städteord- nung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemcindevorstand und für selbstständige GutSbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. o. Die den Ortspolizeibehördcn zugewiesenen Verrichtungen (88161, 139, 161 des Gesetzes) liegen den unter ä genannten Gemeindebehörden und in Fällen, in denen deren Strasbefugniß nicht ausreicht, der Amtshauptmannschaft bez. der Delegation ob. 8 3. Als weitere Kommunalverbände im Sinne des Gesetzes haben die auf Grund des Gesetzes, die Bild ung von Bezilksverbänden und deren Vertretung be- treffend, vom 21. April 1873 (Gesetz- und Verord nungsblatt, Seite 284) gebildeten Bezirksverbände, als Vertretungen derselben die Bezirksausschüsse zu gelten. Zu den Kommunalverbänden im Sinne der 88 5, 6, 8, 8 24 Absatz 3 fg. deS GeetzeS gehören die Stadt- und Landgemeinden, die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände (88 89 und 91 der Londgemeindeordnung, 8 7 der Revidirten Städteordnung); deren Vertretung bestimmt sich nach dem Landesrecht. II. Im Besonderen. Zu 8 3 in Verbindung mit 8 34 Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 der Gesetzes. 8 4. Naturalbezüge, welche als Lchn oder Gehalt gelten, werden nach den Durchschnittswerten in Ansatz gebracht, welche für Zwecke der Unfall- und Kranken versicherung festgesetzt sind. Insoweit diese Festsetzungen für Zwecke der In validenversicherung nicht auSreichen, sind die erforder lichen Ergänzungen alsbald vorzunehmen, auch bei künftiger Erinnerung der im Absatz 1 erwähnten Fest setzungen zu wiederholen. Jede Ergänzung und Erneuerung dieser Festsetz ungen ist ebenso wie jede Revision oder Aenderung der Festsetzung d«S ortsüblichen Tagelohnes gewöhn licher Tagearbeiter <88 des KrankenversicherungS- gesetzcS) und deS JuhreSarbeitSverdiensteS für land- und forstwirthichaftliche Arbeiter (8 3 des Reichs gesetzes vom 5. Mai 1886, ReichSgesrtzblatt Seite 132) dem Vorstände der Versicherungsanstalt von derjenigen Behörde, welche die Festsetzung bez. Revision vor genommen hat, mitzutheilen und dabei anzugeben, zu welchem Zeitpunkte die Aenderung in Kraft tritt. Dasselbe gilt, dafern auf Grund von 8 34 Ab satz 2 Ziffer 5 de« JnvalidenversicherungSgesetzeS für einzelne Berufszweige der JahreSarbeit-verdienst ab weichend von dem 300fachen Betrage deS ortsüblichen Tagelöhner gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt wird. Zu 8 23 Absatz 2 und 8 50 Absatz 3 deS Gesetzes. 8 5. Als Verwaltungsstreitverfahren kommt da« durch das Gesetz unter O, daS Verfahren in Administrativ- justizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 sammt den hierauf bezüglichen späteren Gesetzen geordnete Verfahren in Administrativstreitigkeiten zur An wendung. Zu 88 57 folgende und 8 112 des Gesetzes. 8 6. Der Anspruch auf Bewilligung von Rente ist schriftlich oder zu Protokoll ber derjenigen unteren Verwaltungsbehörde (8 2o) oder Gemeindebehörde (8 2ck) anzumelden, welche für den Wohnort oder Beschäftigungsart des Versicherten und, wenn er einen solchen im Inland« nicht mehr hat, für seinen letzten Wohn- oder Beschäftigungsart zuständig ist. Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung alsbald an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungs behörde weiterzugeben. 8 7. Zur Begründung des Anspruchs sind einzureichen: die letzte Quittungskarte und die Bescheinigungen über die Aufrechnung der früheren Quittungskarten (8 134 des Gesetzes), sowie etwaige Bescheinigungen über die Betheiligung bei besonderen Kasseneinrichtungen (8 9 Absatz 2 des Gesetzes), bei Beanspruchung von Invalidenrente ein ärztliches Zeugniß oder ein sonstiger Nachweis für die behauptete Erwerbsunfähigkeit (88 15 und 16 deS Gesetzes), bei Beanspruchung von Alters rente eine GeburtS- oder sonstige Urkunde, durch welche die Vollendung deS 70ten Lebensjahre« nach gewiesen wird. 8 8. Die weitere Vorbereitung und Begutachtung deS Antrages auf Rentenbewilligung liegt der unteren Ver waltungsbehörde ob; die letztere hat daher, soweit nöthig, die fehlenden Beweisstücke zur Begründung des Anspruchs herbeizuziehen und die zur Klar stellung des Sachverhaltes sonst erforderlichen Er hebungen anzustellen, auch bei Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen (8 189 folgende deS Ge setzes) zu erörtern, ob die Voraussetzungen dazu vor liegen 8 9. Ist ein Rentenantrag offenbar unbegründet, so kann die untere Verwaltungsbehörde den Rcnten- bewerber zwar über die Aussichtslosigkeit seines An spruches belehren; es ist jedoch keine förmliche Be scheidung, welche als Zurückweisung des Anspruchs aufgefaßt werden kann, zu ertheilen, vielmehr bei Auf rechterhaltung deS letzteren dem Vorstande der Ver sicherungsanstalt bez. nach Absetzung des geordneten Verfahrens die Entscheidung zu überlassen. 8 10. War der Rentenbewerber zuletzt vom Reiche, Staate, von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder in einem zum Bereich der Versicherungsanstalt gehörigen Bergwerke beschäftigt, so soll in der Regel der betreffenden Dienststelle oder Verwaltung bez. der Berginspek.ion Gelegenheit zur Aussprache über den Rentenantrag gegeben werden. 8 11- Erscheint die Einleitung eines Heilverfahrens zur Abwendung der Erwerbsunfähigkeit angezeigt, so ist dem Vorstande der Versicherungsanstalt hiervon un verzüglich Nachricht zu geben. 8 12. Die geschäftliche Behandlung und Erledigung von Rentensachen ist unter Beachtung der im Gesetze ent haltenen Vorschriften (vergl. insbesondere 88 58, 59, 61, 112 des Gesetzes) im Interesse der Renten bewerber möglichst zu beschleunigen. Zu diesem Zwecke wie zu Vermeidung von Rückfragen ist dem Vorstande der Versicherungsanstalt bei Abgabe der Verhandlungen und des Gutachtens unaufgefordert und unter thunlichster Benutzung der von diesem auf zustellenden Formulare Alles mitzutheilen, was für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch von Belang erscheint, für die Zahlung dcr Rente oder sonst für die Versicherungsanstalt von Wichtigkeit ist. Dazu gehört die Benachrichtigung von Umständen, welche den Verlust des Anspruchs (8 17 des Ge setzes), die Entziehung (8 47 de« Gesetzes), daS Ruhen der Rente (8 48 des Gesetze« , deren Ueber- weisung an Gemeinden, Armenverdände oder andere Berechtigte (88 24, 49 bis 51, 55 deS Gesetzes), die Entschädigungspflicht von Trägern der Unfallver sicherung (88 15 Absatz 2, 113 des Gesetzes) oder Dritten (8 54 des Gesetzes) begründen. Zu 8 57, 1 und 8 128 deS Gesetzes. 8 13. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (88 42 bis 44 des Gesetzes) ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde des Wohnortes oder letzten Be- schäftigungsvrteS geltend zu machen, wobei sich die Benutzung der vom Vorstande der Versicherungsanstalt ausgestellten Formulare empfiehlt. Die untere Verwaltungsbehörde hat den bei ihr bez durch Vermittelung der Gemeindebehörde ein- gegangenen Antrag mit den zur Begründung erforder lichen Beweisstücken und sonstigen Verhandlungen dem Vorstande der Versicherungsanstalt zu übersenden. Zur Begründung deS Anspruchs sind außer der letzten Quittungskarte und den Bescheinigungen über die Aufrechnung der früheren Quittungskarten sowie etwaiger Bescheinigungen über die Betheiligung bei besonderen Kasseneinrichtungen beizubringen: u) in Fällen des 8 42 die standesamtliche Be scheinigung über die Eheschließung der auf die Bei tragserstattung antragenden Versicherten, b) in Fällen des 8 43 der Gesetzes der Bescheid oder eine Auskunft über Zubilligung der Unfallrente bez. Ablehnung der Invalidenrente, o) in Fällen des 8 44 der Gesetzes amtliche Be scheinigungen über Zeit bez. Ursache des Todes der versichert gewesenen Person und über das Familien- verhältniß der auf Beitragserstattung antragenden Person zu ihr. Zu 8 103 der Gesetzes. 8 14. Für die Regierungsbezirke Bautzen, Dresden und Leipzig werden je ein Schiedsgericht am Sitze der Kreishauptmannschaft, in dem Regierungsbezirk Zwickau in seiner jetzigen Ausdehnung dagegen zwei Schieds gerichte mit dem Sitze in Zwickau und in Chemnitz errichtet. DaS Schiedsgericht in Zwickau umfaßt die Bezirke der AmiShauptmannschaften Auerbach, OelSnitz, Plauen, Schwarzenberg und Zwickau mit den in diesen Bezirken gelegenen Städten mit Revidirter Städteordnung; das Schiedsgericht in Chemnitz er streckt sich auf die Bezirke der Amtshauptmannschaften Annaberg, Chemnitz, Flöha, Glauchau und Marien berg, die Stadt Chemnitz und die übrigen in den vorgenannten Bezirken gelegenen Städte mit Revi dirter Städteordnung. Die Schiedsgerichte führen im Siegel das Sächsische Landeswappen mit der Umschrift: Schiedsgericht für Invalidenversicherung unter Angabe des Sitzes. Die Beaufsichtigung der Schiedsgerichte steht unter Oberaufsicht des Ministeriums des Innern dem LandeS-Versicherungsamte zu. Zu 8 m Absatz 3 des Gesetzes. 8 15. In Bezug auf die Formen de« Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landesversicherungsamte bewendet eS bei der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 12. Juni 1886. Zu 8 134 Absatz 1 und 8 151 Ziffer 1; 8 135 Absatz 2, 8 136 und 8 139 Absatz 1, 8 158 und 8 163 des Gesetzes. 8 16- Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungs karten erfolgt für diejenigen Versicherten, deren Bei träge durch Krankenkassen einzuzichen sind (8 17 folgende), bei diesen Kassen, im Uebrigen bei den Gemeindebehörden. Vorgesetzte Dienstbehörde (8 137 des Gesetze-) dieser» Stellen ist deren Aufsichtsbehörde. Die im Absatz 1 genannten Stellen sind ferner befugt, die Gültigkeitsdauer von Quittungskarten durch Abstempelung zu verlängern (8 135 Absatz 2 des Gesetzes; Ziffer 4 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Ouittungskarten für die Invaliden versicherung. vom 10. November 1899, Seite 667 des Reichsgesetzblattes und Ziffer 3 der Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November 1899, Seite 6'5 des Reichsgesetzblattes), sowie verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten durch neue zu ersetzen (8 136 und 8 139 Absatz 1 des Gesetzes) und Berichtigungen von Quittungskarten auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde gemäß 8 158 deS Gesetzes oder im Einverständniß mit den Betheiligten (Vorstand der Versicherungsanstalt, Arbeitgeber, Versicherter) gemäß 8 163 des Gesetzes vorzunehmen. Sofern bei Durchführung der Bestimmungen des 8 135 Absatz 1, 8 163 deS Gesetze- oder in einer der Entscheidung deS Vorstandes der Versicherungs anstalt unterliegenden Sache (Anspruch auf Renten bewilligung, Beitragserstattung, Uebernahme deS Heil verfahrens rc.) die Ausstellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Quittungskarten erforderlich wird, kann der Vorstand oder ein von diesem beauftragter Beamter der Versicherungsanstalt die Ausstellung, den Umtausch oder die Erneuerung von Ouittungs karten vornehmen Zu 8 148 Absatz 1 deS Gesetzes. 8 17. Mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen die Bcitragsentrichtung und Markenverwendung von den versicherungspflichtigen Personen selbst gemäß 8 144 deS Gesetzes bewirkt oder einzelnen Arbeitgeb«rn nach 8 150 de« Gesetze« gestattet wird, sind die Beiträge für alle nach dem JnvalidenversicherungSgesetze ver- sichernng-pflichtigen Personen von deren Arbeit gebern für Rechnung der Versicherungsanstalt einzu- ziehen. Die Einziehung liegt ob: 1) für diejenigen versicherung-pflichtigen Personen, welche einer reich-- oder landeSgesetzlichen Kranken kasse (OrtS-, Betriebs- (Fabrik-^, Bau-, JnnungS- krankenkasse, Knappschaftskasse, Gemeindekrankenver sicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art, vergleiche 8 166 des Gesetzes) angehören, der betreffenden Krankenkasse, 2) für versicherungspflichtige Personen, welche einer selchen Kasse nicht angehören, der Gemeindebehörde deS BeschäfligungSorteS Zu 8 148 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes. 8 18. Die Gemeindebehörde kann die ihr nach 8 17 Ziffer 2 zufallenden Obliegenheiten für alle oder für gewisse Klassen der versicherungspflichtigen Personen einer zur Beitragseinziehung im Gemeindebezirke zu ständigen Krankenkasse übertragen. Ein derartiger Beschluß der Gemeindebehörde bedarf der Genehmig ung ihrer Aufsichtsbehörde und kann auch nur mit deren Genehmigung geändert werden. Von dem zur Beitragszahlung verpflichteten Arbeit geber kann die Uebertragung an diejenige Kranken kasse, von welcher die Beiträge für andere von ihm beschäftigte Personen eingezogen werden, verlangt werden; einem derartigen Verlangen ist im Falle der Zustimmung der Kasse von der Gemeindebehörde ohne Einholung aufsichtsbehördlicher Genehmigung statt zugeben. Bei den gemäß 8 10 der Ausführung-- Verord nung vom 2 Mai 1890 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 69 folgende) erfolgten Uebertragungen hat eS bis zu anderweiter Beschlußfassung der Gemeinde behörde zu bewenden. Die Uebertragung ist für die Bestimmung der Lohnklasse (8 34 des Gesetzes) ohne Einfluß. Neue Uebertragungen sind ebenso wie alle späteren Veränderungen von der Gemeindebebörde dem Vor stande der Versicherungsanstalt anzuzeigen, auch de« betheiligten EinzugSstellen, Arbeitgebern und Ver sicherten in geeigneter Weise bekannt zu geben. Zu 8 148 Absatz 1 letzter Satz des Gesetze-. 8 19. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherung-pflichtige Person bei der zuständigen Ein- zugSstelle (88 17, 18) spätesten- am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung deS Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer deS Arbeit-Verhältnisse- ein tretende Veränderung, welche auf daS Versicherungs- verhältniß von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden. Die Meldepflicht besteht für die Dauer des Ar beitsverhältnisses fort; sie trifft jeden Arbeitgeber, welcher den Versicherten in versicherungSpflichtiger Weise beschäftigt. Dcr Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nur frei, wenn und solange er die ihm etwa nach 8 150 des Gesetzes gestattete Beitrags entrichtung und Markenverwendung ordnungsmäßig bewirkt oder durch die Quittungskarte des Ver sicherten, durch Quittung oder andere Bescheinigung der Einzugsstelle die ordnungsmäßige Versicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Person nachgewiesen ist. Die näheren Bestimmungen über Form und In halt der Meldungen, sowie über die Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der mitbetheiligten Krankenkassen, hierbei ist thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die erforderlichen Meldungen mit anderen den Arbeitgebern obliegenden Meldungen, insbesondere denjenigen sür die Krankenversicherung unter Benutzung eines Formulars verbunden werden können. W Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 und 2 ausgesprochene Meldepflicht oder die auf Grund von Absatz 3 erlassenen Bestimmungen werden bez. noch 8 179 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Zu 8 148 Absatz 1 in Verbindung mit 8 143 des Gesetzes. 8 20. Die Bestimmungen der 88 17 bis 19 dieser Ver ordnung finden auf die durch Beschluß deS Vundes- rathes versicherunqSpflichtig erklärten Hausgewerbe treibenden der Tabakfadrikation und der Textil industrie (Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichsgesetz- blatt Seite 395, 324 und 452) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beiträge für die erwähnten Hausgewerbetreibenden von diesen zum Einzug ge bracht werden und von ihnen die Meldungen zu be wirken sind, dafern nicht die Verpflichtungen des Ar beitgebers von dem Fabrikanten rc. übernommen oder dem letzteren von der Verwaltungsbehörde auscrlegt sind. Zu 8 148 letzter Absatz bez. 8 145 des Ge setzes. 8 21. Die Beiträge für freiwillige Versieh«rung (88 14, 145 deS Gesetze-) sind von denjenigen Personen, welche dieselbe eingehen, durch Einkleben von Marken