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209. 1880 Mittwoch, den 8. September ErWb.'AMcMmld. Innern Dienstag, der 19. October 1880 sofort E. ) Pflichten zu schützen. v Geßner mit Nr. 7776 wo czinst die r. I457S. der Ausübung i! zum Ein- Zrovenceröl Sand und t Schnur^ Septbr- Lagerbier- bigen dort Nuhn rb ein -pe, 4—8 1 m. 6^ als auch 'er wollen d. Bl. iw uhmacher- inv Herr auergasse. Pfündel chulz, Zo- nissen ableiten, bat nach Ablauf eines jeden Vierteljahre- dem Rathe anzuzeigen, wie viel Hektoliter Bier, füll welches nach den Bestimmungen dieses Regulativs in hiesiger Stadt eine Steuer zu entrichten ist, er während des genannten Zeitraum- verkauft hat. Zu diesem Behnfe wird ihm vom Stadtrathe da- Schema eine- Deklaration»- für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neuftädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Erscheint täglich mit Au«nahme der Sonn- und Feiertage. — Preis viertelzährltch 1 Mart 80 Pfennige — Insertionsgebühren: die gespaltene Zeile 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 25 Pfennige. — InscrkionSannahme für die am Abende erscheinende Nummer bi» Vormittag» 10 Uhr. in Kraft tritt. Schneeberg, den 7. September 1880. heres in rg- Sächsisch- und trtlich« «ng-l-g-nh-tt,«. Schneeberg, den 7. September. die Erhebung einer Biersteuer in der Stadt Schneeberg betreffend. Zu Erleichterung der Abgabenlast der hiesigen Einwohnerschaft haben mit Genehmigung de» Königlichen Ministerium- de- Innern die städtischen Kollegien be schlossen, von dem Biere, welche» hier zum Verkaufe kommt, mit Ausnahme de» ein fachen Bieres — zu welchem auch da» sogenannte Weißbier zu rechnen ist — und des verein-ausländischen Bieres Steuer zu erheben. ES gelten hierüber die nachstehenden Bestimmungen: 1) Die Steuer beträgt für jedes Hektoliter Bier 40 Pf. 2) Jeder Gewerbtreibende, welcher Bier im Einzelnen verkauft und jeder zum Schank Berechtigte, er mag Real- oder nur persönliche Eoncession haben, Pachter ooer Geschäftsführer sein, oder seine Schankberechtigung au» sonstigen besonderen Verhält- Der Stadtrath Heinke. ion Java: -180 Pfg. r, Pl«- in guten 5782) eiber, Verordnung, die Neuwahl für den Reichstag im 22. Wahl kreise des Königreichs Sachsen betreffend. Für die im 22. Reichstagswahlkreise des Königreichs Sachsen in Folge v«r- fassungsmäßigen Erlöschens des Mandates des zeitherigen Reichstagsabgeordneten für diesen Wahlkreis sich erforderlich machende Neuwahl ist von dem Ministerium des zu beginnen such vorher in Gemäßheit von 8 2 de» Reglement- für die Reichstags wahlen von^' Nai 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870 Seite 275) die dort vorgeschriebe kanntmachung zu erlassen, sowie sonst allenthalben nach den Bestim mungen des a.-,,. ,ogenen Reglement» zu verfahren. Desgleichen werden die betheiligten Gemeindeobrigkeiten (Amk-Hauptmannschaf- teo, Stadträthe, Bürgermeister) veranlaßt, rechtzeitig nach 8 8 dH Reglements die scheine- zugestellt, welche- von ihm pflichtmäßig und gewissenhaft auSzufüllen und bei Wahlvorsteher und Stellvertreter derselben zu ernennen, sowie die Wahllocale zu be- Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 3 M. und nach Befinden und im Falle wicder- stimmen und überhaupt für gehörige Erledigung des Wahlgeschäftes Sorge zu tragen. Holter Säumigkeit höherer Geld- oder angemessener Haftstrafe innerhalb der darauf - Dresden, am 3. September 1880. Falle- selbstredend .unverkürzt zur Anwendung gelangen werden. VnglanV. Die Parlamentsmitglieder Dillon und Lord R. Chur chill beklagten sich über die Drohbrief«, die sie fortwäh rend erhielten und fragten die Regierung, welche Schritte sie behufs Sicherstellung des Leben- von Parlamentsmit gliedern zu thun gedenke. Lord Hartington entgegnete, daß die Anfrage einigermaßen unerwartet käme ; im Uebrigen sei vorläufig kein« Ursache vorhanden aazuaeh- mrn, daß die Gesetz« Nicht hinreichten und er könne die Zusicherung geben, daß der Minister des Innern all» in seiner Macht legenden Maaßregeln ergreifen werden / um Bekanntmachung Nachstehend bringen wir da- in einigen Punkten abgeänderte Biersteuerregula tiv mit drm Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß dasselbe den 1. Oktober dss. I. als Wahltag festgesetzt und der Amt-Hauptmann von Polenz zu Auerbach zum Wahl- commissar ernannt worden. veHircr. N.e'ugnahme auf die wegen der Vorbereitungen für diese Neuwahl be reits unterer,.. . h. vorigen Monat» erlassene, in dem Dresdner Journal, der Leip ziger Zeitung und den betreffenden Amtsblättern veröffentlichte Verordnung, ergeht an die Stadträthe, v' Bürgermeister in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und an die Gemeindevorstände innerhalb des bezeichneten Wahlkrei ses hierdurch die weitere Anordnung, mit Auslegung der Wahllisten spätestens am 20. September 1880 hmuth. neeberg. M. Ber- Zwickau, 6. Septbr. Sicherem Vernehmen nach wird der RegierungSaffeffor v. Loeben bei der K. Amts- Hauptmannschaft allhier in gleicher Eigenschaft zur AmtS- hauptmannschaft Leipzig, sowie der RegierungSaffeffor «r Emil Bonitz bei der AmtShauptmannschaft zu Schwarzen berg ebenfalls in gleicher Eigenschaft zur AmlShauptmann- schaft Zwickau vom 1. Octbr. d. I. an versetzt, inglei- chen ist der bei der hiesigen AmtShauptmannschaft fungi- renve GerichtSrefereudar Ü Ayrer al» juristischer Hilfs arbeiter mit dem Dienstprädtcate Refergadar bei d«r AmtShauptmannschaft Schwarzenberg ebenfalls vom 1. Octbr. d. I. an ««gestellt worden. Waldenburg: Zn Folg« hoher Berufung und Wetterbeförderung der beiden Hrrre,n Semiu-roberlehr« Tagesgefchichte. Deutschland. Auf dem MooSberg bei Darmstadt wurde die Leiche de- seit 14 Tagen vermißten Gymnasial-Oberpri- maners Becker aufgefunden. Bei derselben fanden sich noch alle Gegenstände, wie Uhr rc., welche der unglückli che junge Mann beim Verlaffen der elterlichen Wohnung bei sich getragen, sowie die Schußwaffe, mit welcher er seinen traurigen Entschluß zur Ausführung brachte. Der selbe soll in allen Gegenständen recht tüchtig gewesen sein, wurde aber doch vom mündlichen Abgangsexamen ausge schlossen, und zwar, weil seine mathematische Arbeit den gestrengen Herren Examinatoren nicht genügte. Das nahm sich der junge Mann, der Theologie studiren wollte, so zu Herzen, daß er sich erschoß. Straßburg, 6. September. Gegenüber der tendenziösen Nachricht de- „GauloiS", der Statthalter hätte den au- Paris gewiesenen Jesuiten dcn Aufenthalt Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenbek- Montag, den 13. September 1880, Nachmittags 3 Uhr im Verhandlungssaale der unterzeichneten AmtShauptmannschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshaupt mannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 26. August 1880. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V. 0^ Bonitz, RegierungSaffeffor. gr,ayren, lerhaft ge- tz-intz-^ Zwickau. ig, L Etr. !fv., feine empfiehlt »urg. (6) ale, Flun- r morgen Sardinen, Bekanntmachung. Mit Bezug auf die Verordnung des Königlichen Finanzministeriums vom 13 November 1879 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879 S. 403 flg. wird hiermit bekannt gemacht, daß dem Arbeitsbezirke des Herrn Vermessungsingenieur Haupt in Zwickau auch der Bezirk des Königlichen Amts gerichte- Lößnitz zugewiesen worden ist und Anträge auf Fertigung geodätischer Dis- membration-unterlagen, wenn die Betheiligten einen technischen Steuerbeamten beauf tragen wollen und die zu theilenden Grundstücke in jenem Amtegerichtsbczirke liegen, bei dem unterzeichneten Kreissteuerrathe in Zwickau anzubringen sind. Zwickau, am 29. August 1880. Königlicher Kreissteuerrath. Stoß. No. W. -chcib-n- imen Pfd. keeunda Ng Pfd. Haid- Honig) . Hatv- 40 Pfg., ««wachs -Wachs en Nach- ne franco (H.) Sfeld. öklinge ehlt jneeberg. von heute nfclder. bestimmten Frist an dcn Stadtrath zurückzugeben ist. 3) Der «ach vorgenommeuer Prüfung dieser Declaration von dem Stadtrathe - °^-^ «»a»n»«ri«nvr^Mm«Lbetraa ist alsdann innerhalb der vom Rathe zu bestimmenden y .. KM^i BelÄ» dm StavtKM^iEich.^ - ! 4) Jede vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung wird, unbeschadet der m Marienthal gestattet, sowie gegenüber den daran ge- die knüpften Insinuationen ist die „Els.-Lothring. Ztg." zu Ler formellen Erklärung ermächtigt, daß das für Elsaß- > Lothringen giltige Reichsgesetz vom 10. Juli 1872, be- > treffend den Jesuitenorden, sowie die dieSfallsigen Aus führungsverordnungen de« BundeSrathS, eintretenden Verpflichtung des Defraudanten zu Bezahlung der hinterzognen Steuer, mit dem 4fachen Betrage der letzteren, im Wiederholungsfälle mit deren 8fachem Betrage bestraft, im Zahlung-unvermögensfatte aber mit entsprechender Haftstrafe geahndet. ! 5) Jeder Gewerbetreibende, welcher Bier im Einzelnen verkauft und jeder zum Schank Berechtigte ist bei Vermeidung einer Geldstrafe bi- zu 50 M. verpflichtet, den Zugang unv Abgang des von ihm bezogenen in hiesiger Stadt zu versteuernden Biere» , nach beifolgendem Schema ordnungsmäßig zu buchen und das Buch dem Stadtrathe oder dem von diesem beauftragten Beamten auf Verlangen vorzulegen. 6) Der Stadtrath ist berechtigt, bezüglich der Richtigkeit der Einträge in da- Punkt 5 erwähnte Buch, sowie der Angaben der Quantitäten des verkauften Biere- auf den Declarationsscheinen Nachweis durch eidliche Bestärkung zu verlaügeu oder nach Befinden die Bierkellcr zu revidiren beziehendlich Vorlegung der Geschäftsbücher oder Rechnungen zu fordern. Das Regulativ vom 5. August 1876 die Erhebung einer Abgabe für die in der Stadt Schneeberg gebrauten Biere betreffend, tritt mit dem Inkrafttreten gegen wärtigen Regulativ« außer Wirksamkeit. Schneeberg, 10. August 1880. Der Stadtrah. Die Stadtverordneten Heinke, Brgrst. Richard Müller, Vors. Zugang. Abgang. Da tum. Art des Bieres. Luan tität. Da tum. Art des Bieres. Quan tität