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C. Ar ig-, Kästchm nir Haltn » Groß;« 25 Hl lver, liskirch rlnwen- inde. .s- 3«. Lanbaucr Kreis - Wochenblatt. Sonnabend, den 27. September. r hierselbßi etzte Por-» g in Glo I Zeit mil > wir ich grn werkt. Akton. Lustspiii sasser. n. Nädchn l in4M Hafer, ! 23 !»! ;r- — Pi. » - , ' 1t) - ' ter 4 Egr. Redaction, Druck und Verlag von M. Baumeister. Rcsca .tircis-Wcchcnblatt erscheint jeden Esnnabend früh für den vierteljährigen Pränumeralivnsvrcis von 7 sar. li vr ^rcuile wrrdrn bis Dvnnerstng Rnchmittngs 3 Uhr crbrtcn mit wird die ^cüe i» gewöhnlicher Lchrift mit !> Pf., über bäeLvnlteii mit 1 sqr. l> rs.. grestcre Lchrift und trhifaffmijM nsch Pcrhältniß drei Raumes berechnet.— Aussätze vrn ilüiäicui und nllgemcinen Interesse oder gemeinnütziger Tendenz gute» stets unentgeltliche Aufnahme. LandrüthNche Verordnungen und Weknnntmnchungen. 146. Die Verminderung der Schankstätten betreffend. Höheren OrtS ist durch erttenerte Vcrfilguiigen den Behörden auf das dringendste empfohlen Ilmden ans die möglichste Verminderung der Zahl der Schankstatten undGetränke-Kleinhandlun- Igui binzuwirken. Die Herren Landräthe und Magistrate des Departements werden daher hierdurch angewiesen, Imkic allmäblige Verininderung der Schankstatten evusegnent und mit allen geschlichen Mitteln ItinM'lrkcn; besonders aber da^ 1) wo in der Veränderung der Person des Eonecs^onirtet^ 2) in der Verlegung der Lokale, wobei immer zu prnfen ist, ob in dem neuen Lokale und dessen Lage ein Grund zur Versagung der Conccssio» anzutrcffen ist, 3) bei wiederbolten Bestrafungen der Schankwirthc, welche zur Entziehung derConression Anlaß rarbieten; endlich 4) bei beabsichtigter Verpachtung von Schankstatten oder Kleinhandlnngen, welche nicht ans einer Ncalbesugnipberuhen, Mkeiii die persönliche Schankbefugniß gar nicht verpachtungöfähig ist — Gelegenheit zur Vermin- Dmmg der Debitstelle» sich karbietet^ solche Anlässe in gesetzlicher Weise zu dein vorliegenden Duccle zu benutzen, und denselben nicht aus den Angen zu verlieren. Hiernach erwarten wir die »rglamstc Mitwirkung der Unterbehördeu bei Versolgung der Absichten der Gesetzgebung, Mtithc wir uns in geeigneter Weise zu controlliren Vorbehalten. I bicgnitz, am 3. September 1815, Konigl. Regierung. Abtheilnng dcS Innern. I Abschrift vorstehenden Nescriptö theile ich sämmtlichen Wohlloblichen Ortspolizci - Behörden M ^cnnlnisinahme und Rachachtung unter dem Ersuchen mit auch ihrerseits möglichst zur Errei- «mg dieses Zweckes hiuzuwirken. I '.aiiban, den 20. September 1815. Der Königs. Landrath.