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UUiHi's , "v)c-U ' " ,ä,:u Sonnabend, den 11 Januar 2. Die Beachtung der baupolizeilichen Verordnungen betreffend Dieses Kreis-Wochenblatt erscheint jeden Sonnabend früh für den vierteljährigen PränmuerationSprciS von 7sgr. 6vf. Inserate werden bis Donnerstag Nachmittags g Uhr erbeten und wird die ZcUe in gewöhnlicher Schrift mit V Pf., über beide Spalten mit! sgr. 6 pf., größere Schrift und Einfassungen nach Verhältnis, des Raumes berechnet.- Aufsätze von örtlichem und allgemeine» Interesse oder gemeinnütziger Tendenz finde» stets »nc»tgcltliche Aufnahme. r/-> ng zu 'ich zu cateffc hlend, latts. - Pf- 8 - 11 - 4 Sgr. affe. Nachstehendes hohes Rcseript: „Die verschiedenen, auf Grund der 88- 66 bis 70 Allgem. Landrechts Thl. I. Tit. VIU. ergangenen baupolizeilichen Verordnungen stimmen dahin überein, daß kein Neubau oder Haupt reparäturban anders als in Uebereinstimmung mit den genehmigten Bauplänen ausgeführt werden darf, bei Vermeidung derjenigen Nachtheile und Strafen, welche auf jede nicht geneh migte Abweichung von dem Baupläne gesetzt sind. Sehr oft findet sich jedoch zu bemerken, daß dieser, durch die Natur der Sache und aus drückliche Vorschriften bedingten Anordnung, von Seiten der Ortspolizeibehörden nicht die er forderliche Aufmerksamkeit gewidmet wird, und daß dieselben, nachdem der vorgelegte Bau plan einmal ihre Genehmigung erhalten hat, fast gar keine Kenntnist mehr davon nehmen, ob die wirkliche Ausführung deS Baues auch in Uebereinstimmung mit dem genehmigten Bau plane erfolgt oder ob dieselbe davon mehr oder minder abweicht. Wenn cs nun auch nicht die Absicht ist, jeden Neubau oder Haupt-Reparaturbau einer förmlichen Revision von Polizeiwegcn zu unterwerfen, so gehört eS doch zu den unstreitigen Pftichtcn der Ortspolizeibehorden, sich von dem Vollzüge ihrer Anordnungen Ueberzeugnng z» verschaffen, und daher, da ein genehmigter Bauplan, eine solche polizeiliche Anordnung dar stellt und in sich schließt, auch zu ihren Pflichten, von der Ausführung genehmigter Bauten von Amtswegcn Kenntniß zu nehmen. Wir veranlassen daher sämmtliche Ortspolizeibehorden unscrs Departements hierdurch, sich dieser Amtspflicht mit der nöthigen Sorgfalt anzunchmcn und dafür Sorge zu tragen, daß irgend erhebliche Abweichungen von den ihrer Seits genehmigten Bauplänen nicht »»gerügt bleiben, vielmehr die betreffenden Werkmeister zur Untcrsucbung und Bestrafung gezogen wer den, so wie darauf zu halten, daß bei jedem größere» Neubau oder Hauptrcparaturbau zu