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Hrzgcb.'D»UssreMi> 1 ^L 300. Mittwoch, den 25 December. 1878 Bekanntmachuüq, das Impfwesen bctr. Von dem Königlichen Ministerium des Innern ist durch die in Nr. 289 deS Dresdner Journals erlassene Verordnung vom 2. dieses Monats zur Beseitigung er standener Zweifel darüber, wie die Vorschrift im 2. Absätze deS Z. 19 der Ausführungs- Verordnung zum Ncichsimpfgesetzc vom 20. März 1875 — Gesetze und Verordnungs blatt vom Jahre 1875 Seite 167 — zu verstehen sei. bekannt gegeben worden, daß sich die in Z. 19 der angczogcnen Verordnung näher bezeichneten Gtnznaagsstclle» für die Jmpflisten, welche diejenigen Aerzte, die nicht als öffentliche Jmpfärzte, sondern innerhalb ihrer PrivatpraxiS Impflingen vornehmen, ortswcise aufzustellen ha ben, nach den Wohnorten der betreffenden Aerzte, nicht aber nach den Orten, an wel chen von den Letzteren die fraglichen Impflingen vorgcnommcn worvcn sind, beziehent lich die betreffenden Impflinge wohnen, zu bestimmen haben. Die Herren Aerzte im diesseitigen Verwaltungsbezirke werden hiervon mit der gleichzeitigen Veranlassung in Kcnntniß gesetzt, die über die von ihnen innerhalb ihrer PrivatpraxlS vorgenommenen Impfungen ortsweise aufzustellcndcn Jmpflisten am Schlüsse jeden Kalenderjahres an die unterzeichnete AmtShauptmanuschaft, als die zuständige Cmpfangsstelle, cinzureichen. Königliche AmtslMptmannM Schwarzenberg, am 21. December 1878. Frhr. von Wirsing. St. Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses im Bezirke der Amtshauptmannschaft Zwickan Sonnabend, am 28. Dezember 1878. Vormittags halb 9 Uhr im Saale des amtshauptmannschaftlichcn Dienstgcbäudes — Nicolaistraße No. 36 1 Treppe —. Zwickan, am 21. Dezember 1878, Die Königliche Amtshauptmannschaft. V o d e l. . D^ Bekanntmachung. Mit dem 1. Januar 1879 geht die Gerichtsbarkeit über Ncuwittendorf und Zschocken, Wilvcnfelser Antheils, auf das unterzeichnete GcrichtSamt dergestalt über, daß die Bcthciligten von dieser Zeit an dasjenige, was ihnen bei dem Königl. Gerichtsamte Wildenfels zu thun oblag, vor dem unterzeichneten Gcrichtsamte zu verrichten haben, und zwar bei Vermeidung der von dem Königl. Gerichtsamte Wildenfels «»gedrohten Nachtheile. Königl. Gerichtsamt Hartenstein, am 20. December 1878. Nc«»nann. Concurseröffnunq. Zu dem Vermögen Herrn Lovis .<-ci»Vets, Inhabers eines Spitzen- und StickercigcschästS, Firma: Louis Sändel in Schneeberg, ist am 18. November 1878 vom unterzeichneten Gcrichtsamte der ConcurSprozcß eröffnet worden. ES werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an dieses Schuldcnwcsen als Coucursgläubigcr erheben wollen, hiermit aufgcfordcrt, bei Vermeidung der AuS- schlicßnug von demselben bis zum 31. December 1878 ihre Forderung nebst den Ansprüchen auf bevorzugte Befriedigung unter Anführung der begründenden Thatsachcn bei dem unterzeichneten Gcrichtsamte anzumclden und bin nen der gesetzlichen Frist mit dem bestellten Güter- und Rechtsvertreter, Herrn Advocat Bornemann hier nach Befinden mit einzelnen Gläubigern rechtlich zu verfahren, hier- nächst aber am 25. März 1879 Vormittags 9 Uhr an hiesiger GerichtSstelle zur Verhandlung über den Bestand der Masse uns die Gcbahruug mit derselben, zur Prüfung und Anerkennung der streitigen Forderungen und Ansprüche ans bevorzugte Befriedigung, sowie zur Gütepflegung zu erscheine» und zwar unter der Verwarnung, daß Diejnigen, welche in diesem Termine auSbleibc» oder eine von Seiten dcS Gerichts von ihnen verlangte Erklärung nicht ab- gcben, Alles, was über Feststellung der Masse und über Gcbahruug mit derselben, so wie über Anerkennung der angemcldcten Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung oder über andere den Eoncurö betreffende Fragen verhandelt und be schlossen werden wird, gegen sich ebenso gelten zn lassen haben, als ob sic an den Ver- handlungcn Thcil genommen nnd den gefaßten Beschlüssen zugcstimmt hätten. Für den Fall, daß sich das weitere Verfahren durch Abschluß eines Vergleiches nicht erledigen sollte, ist der 24. April 1879 Vormittags 12 Uhr, als Termin für Eröffnung eines OrdnnngScrkenntnisscS anbcraumt worden. Auswärtigtc Bcthciligte haben bei 15 Mark —., Strafe zur Annahme künfti ger Zufertigungcu Bevollmächtigte am hiesigen Orte zu bestellen. Schneeberg, am 18. November 1878. (14763—64) Das Königliche Genchtsantt. Bernhardi. Concurseröffnung. Zn dem Vermögen des Kaufmanns Walter Ernst Schlick in Lößnitz ist am 18. dss. Mon. vom unterzeichneten Gerichtsamte der Concnröprozcß eröffnet worden. ES werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an dieses Schnlvcnwesen als EoncurSgläubigcr erheben wollen, hiermit aufgefordert, bei Vermeidung der Aus schließung von demselben bis zum 2. Januar 1879 ihre Forderung nebst den Ansprüchen auf bevorzugte Befriedigung unter Ausführung der begründenden Thatsachcn bei dem unterzeichneten Gerichtsamte anzumelden und binnen der gesetzlichen Frist mit dem bestellten Rechtsvertreter, nach Befinden mit einzelnen Gläubigern rechtlich zu verfahren, hicruächst aber . - am 28. Februar 1879, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gcrichtsstelle znr Verhandlung über den Bestand der Masse und die Gebahrung mit derselben, zur Prüfung und Anerkennung der streitigen Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung, sowie zur Gütepflegung zu erscheinen, und zwar unter der Verwarnung, daß Diejenigen, welche in diesem Termine aiwblcibcn oder eine von Seiten des Gerichts von ihnen verlangte Erklärung nicht ab- geien, Alles, waS über Feststellung der Masse und über Gebahrung mit derselben, sowie über Anerkennung der angemelocten Forderungen und Ansprüche aus bevorzugte Befrie digung oder über andere de» Eoncnrs betreffende Fragen verhandelt und beschlossen werden wird, gegen sich ebenso gelten zu lassen haben, als ob sie an den Verhandlungen Thcil genommen und de» gefaßten Beschlüssen zngestimmt hätten. Für den Fall, daß sich das weitere Verfahren durch Abschluß eines Vergleiches nicht erledigen sollte, ist der 17. April 1879, Borm ttazs 12 Uhr, als Termin für Eröffnung eines OrdnungserkenntnisscS anberaumt worden. Auswärtige Betheiligte habe» bei 15 Mark —-, Strafe zur Annahme künftiger Zufcrtigungeu Bevollmächtigte am hiesigen Orte zu bestellen. Lößnitz, am 19. November 1878. Das Königliche Gerichtsamt. Herrmann. (14650—51) Günther. BekÄmtrnächrmg. Ei» «nächtcs50 Pf. Stück ist am 15. dieses Monats bei hiesiger Postan- nahmestclle confiScirt nnd anher abgegeben worden. Hierauf bezügliche Wahrnehmungen bitten wir anher anznzcigen. / Schneeberg, deu 21. Dezember 1878. -u - Der Stadt rath. Heinke. Erdm. Bekanntmachung. Mit dem 1. Januar 1879 tritt das Gesetz, die Abänderung der NcichSge- wcrbcordnung vom 17. Juli 1878 sowie die zur Ausführung dieses Gesetzes ergangene Verordnung, die Arbeitsbücher mid Arbeitskarten für gewerbliche Arbeit betreffend, vom 15. November 1878 in Kraft und wird anher ergangener Verordnung zu Folge auf die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes andurch besonders hingcwicscn: 1 ., Vom 1, Januar 1879 an haben alle gcwerblicklcn Arbeiter bei derlei Geschlechts irn Alter Nirter 21 Jahren, gleichviel, ob sie als Lehr linge oder Gesellen von Handwerkern oder als Arbeiter in Fabriken, Werkstätten, Hüt tenwerken, auf Bauplätzen oder Bauteil beschäftigt werden ein Arbeitsbuch zu führen. Von dieser Verpflichtung sind ausdrücklich entbunden: ->., Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Art. 1 Z 137 dcS Gesetzes eine Arbeitskarte zu führen habe». b., Gehülfcu und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. c., Hauösöhne »uv Haustöchter, welche bei ihren Eltern nnd für diese nicht gegen Vergütung mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind. >!., Personen, welche in einem Gcsindcdienstverhältniß stehen mit gewöhnliche» Arbeite» beschäftigte Tagelöhner nnd Handarbeiter. t., Personen, welche als Angestellte (Geschäftsführer, Werkmeister und dergl.) beschäftigt werde». 2 ., I» Ansehung der Verpflichtung der Bergarbeiter zu Führung von Arbeits büchern bleiben auch fernerhin die Vorschriften de^ Verordnung zu Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. December -1868 in Kraft. Dies» Arbeitsbücher sind vom 1. Januar 1879 an auch von den jungen Bergarbeitern im Alter zwischen 14 und 16 Jahren zu führen. 3 ., Die znr Führung voir Arbeitsbüchern verpflichteten Personen dürfen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sic mit einem vorschriftsmäßigen Arbeitsbuchs versehen sind. Jeder Arbeitgeber hat bei der Annahme solcher Arbeiter das Arbeits buch cmzufordcrn, aufzubcwahrcn und auf amtliches Verlangen vorzulcgen, in dasselbe auch die Zeit dcS Eintritts und die Art der Beschäftigung sowie am Ende des Arbeits- Verhältnisses die Zeit des Austritts cinzutragen. 4 ., Die Arbeitgeber, welche schon vor dem 1. Januar 1979 künftig zur Füh rung eines Arbeitsbuches verpflichtete Arbeiter beschäftigte», haben darauf zu sehen, daß für die Letzteren die Ausstellung eines solchen Arbeitsbuches baldigst erfolgt. 5 .. Vom 1. Januar 1879 an sind «llc Kinder in« Alter von 12 blS 14 Jahren, welche in Fabriken nnd Bergwerken beschäftigt werden, mit einer Arbeits karte zu versehen; ihre Beschäftigung in Fabriken ist nicht gestattet, so lange nicht dem Arbeitgeber eine Arbeitskarte ciiigchändizt ist. 6 ., Die Ausstellung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten erfolgt ans Antrag des Vaters oder Vormnudcs nach bcigcbrachtcm Altersnachweiö des Kindes. 7 ., Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern (Punkt 1) und von Kindern (Punkt 5) setzt voraus, daß der Arbeitgeber der Ortöpolizcibchörde die in Art. 1 K 138 des Gesetzes vorgeschrittene schriftliche Anzeige erstattet hat. In diesen Anzeigen sind die vorgcdachtcn beiden Elassen von Arbeitern getrennt von einander anfzuführen, nnd sind über dieselben für jeoc Fabrik gesonderte Acten z» halten. 8 ., In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fa brikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, ein Vcrzeichniß der Letz-, tercn sowie dcS Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit sowie eine Tafel anSgchängt ist,