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298. Sonntag, den 22. December. 1878. Hrzgeb-Holksfreund. — —— ,--^ Bekanntmachung, die Gewährung einer Ehrenzulage an die In haber des Eisernen Kreuzes von 1870—71 betreffend, vom 11. December 1878. Nach Maaßgabc des ReichögcsetzeS, betreffend die Gewährung einer Ebrenzn- lage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870—71, vom 2. Juni 1878(Reichs- Gesctz-Blatt Seite 09) sollen vom 1. April 1878 ab unter den in dem vorgenannten Gesetze näher angegebenen Bestimmungen ->) die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870—71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel ein schließlich erworben haben, 1) unter den «nb n angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eiser nen Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär-Ehren zeichen zweiter Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienst anszeichnung besitzen, welche entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Lanvestheilc vor der Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870—71 verliehen worden ist eine Ehrenzulage von monatlich Drei Mark — Pfennig erhalten. Nachdem durch allerhöchsten Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen mili- tärischen Dienstanszcichnungcn, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zwei ter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezüge der Ehren zulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 berechtigen, vom 19. November 1878 (Neichs-Gesctz-Blatt Seite 361) unter Anderem bestimmt worden ist, daß die Königlich Sächsische silberne oder goldene Militär-Verdienstmedaille des Militär St. HeinrichsordcnS, vorausgesetzt, daß sie vor dem Kriege 1870—71 erworben worden, eine solche militärische Dicnstauözcichnung sei, welche nach 8 2 des Gesetzes neben dem Be sitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu der obigen Ehrenzulage berechtigt, so wird nunmehr bezüglich derjenigen zu dieser Zulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreu zes von 1870—71, welche dasselbe als Angehörige des Königlich Sächsischen (XU.) Armee-Corps erworben haben, beziehentlich jetzt dessen Verbände im activcn Dienste an- gehörcn, Folgendes angcordnet und bekannt gegeben: 1) Die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahlbar. Die Zahlung der selben erfolgt auf Anweisung des Kriegs-Ministeriums durch das diesseitige Kriegs-Zahlamt und zwar: «) an alle Empfangsberechtigte, spweit dieselben Militärpcrsoncn rc. rc. ! des FriedenSstandes sind, unter Vermittelung der zuständigen Trup- Pen-Kasseit, d) an alle übrige Empfangsberechtigte unter Vermittelung der BezirtS- Steuer-Einnahmcn. 2) Zur Auswirkung der Anweisung des Kriegs-Ministeriums halben sämmtliche, nach obigen Bemerkungen berechtigte Inhaber des Eisernen Kreuze« und zwar: -») soweit dieselben Militär-Personen des Friedensstandes sind, auf dem militärischen Dienstwege, l ) alle übrigen durch Vermittelung derjenigen BczirkS-CommandoS, in deren Kontrolbezirk ihr Wohnsitz belege» ist, die Bcsitzzcugnisse beziehentlich Ausweise über die zum Bezüge der Ehrcn- zulage berechtigenden DicnstauSzeichnungcn unter Namhaftmachung der Trup- pen-Kassc, beziehentlich Bezirks-Steucr-Einnahme, aus welcher sie die Zulage zu erheben wünschen, dem Kriegs-Ministerium einzurcichc». 3) Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung eines dieEmpfangsbcrech- tigung bescheinigenden Lcgitimations-Attcstes und gegen Aushändigung einer vollständigen über die Zahlung des Betrages aus dem KricgS-Zahlamte lautenden Quittung, auf welcher die Unterschrift und das Leben, sowie der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil beziehungsweise die OrtSbehörde bescheinigt ist. 4) Daö Kriegs-Ministerium stellt nach Prüfung der Bcsitzzcugnisse bei Rück gabe derselben jedem Empfangsberechtigten ein Attest dahin ans: daß der (Name, Titel, Wohnort) auf Grund der vorgclegten Besitzzeug nisse beziehungsweise Ausweise über die (zu bezeichnende») Dienstaus zeichnungen zum Empfange der Ehrcnzulage von Drei Mark monatlich nach Maaßgabc des RcichSgesetzcS von, 2. Juni 1878 (Rcichs-Gesetz- Blatt Seite 99) berechtigt ist, und erläßt gleichzeitig Anweisung an das KriegS-Zahlamt und an dieTrup- > pen-Cassen-Commissionen beziehungsweise an die BezirkS-Stcucr-Einnahmen. 5) Empfangsberechtigte, welche aus dem aktiven Militärstande aiiötrcten, bezieh ungsweise ihren Wohnsitz wechseln und demgemäß die Ehrcnzulage aus einer- anderen, al« der ursprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünsche», habe» dies rechtzeitig unter Beifügung des LegitimationsattcsteS dem Kriegs- i Ministerium anzuzeigen, beziehungsweise durch die zcitherige Kassenstclle an- ' zeigen zu lassen. Dresden, am 11. December 1878. Ministerium des Krieges. von Fabrice. Mehner. Bekanntmachung. Die Pfarrämter des diesseitigen Bezirks werden unter Hinweis auf die An- ! merkung zu A 45,7 der Ersatz-Ordnung (2. Theil der Deutschen Wchrordnung vom > 28. September 1875) hiermit ersucht, die ihnen von hier aus demnächst durch die Post bi-, m. zugchenden Formulare zu den Geburtsliste» zu den Recrutirungsstammrollen auszufüllen und spätesten» den 15. Januar 1879 den b^ 'ffenden Stadträthe», Bürgermeistern, beziehentlich Gemeinde-Vorständen zuzu- ! senderE ! «v hierbei wird noch darauf hingcwiesen: , - "Vi V.-..... > »i.,. - 1) daß in die Geburtsliste unter X diejenigen Personen männlichen Ge schlechts einzutragen sind, welche im Jahre 1862 geboren wurden, 2) daß in die dazu bestimmte Colonne die bis zum Tage der Absendung der Geburtöliste vorgekommenen Stcrbefälle, soweit dies auf Grund der geführten Sterberegister geschehen kann, einzutragen, außerdem aber 3) unter 3. das seit Einreichung der letzten Geburtöliste vorgekommene Ab leben derjenigen Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anzugeben, und 4) daß für jeden Ort eine besondere Gcburtsliste anzufertigen ist. Glauchau, den 16. Dezember 1878. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission in den Aushebungs-BezirkenGlauchau, Lichtenstein u. Meerane, von Haußen. E. Bekanntmachung. Die Herren Standesbeamten des diesseitigen Bezirks werden hiermit auf die in 8 45,7'-. der Ersatz-Ordnung (2. Theil der Deutschen Wchrordnung vom 28. Sep tember 1875>) enthaltene Vorschrift, dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission des Bezirks bis zum 15- Januar jedes Jahres einen Auszug aus dem Sterberegi ster des lctztvcrflosscnen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von Todesfällen bei männliche» Personen welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, inner halb ihres Bezirks unentgeltlich zu übersenden, — noch besonders aufmerksam gemacht. Im Ucbrigcn wird auf die Verfügung der vormaligen Königlichen Verwaltungs- Commission zu Glauchau vom 5. Februar 1878. — 115. UI. — verwiesen. Glauchau, am 16. Dezember 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. von Hausen. E. Erlaß derKöniglichenAmtshauptmannschaft Zwickau, Schnceausfchurcn »n-Abstccken -er Winterbahn betr Den wegebanpflichtigcn Gemeinden und GntSherrschastcn im Bezirke der Amts hauptmannschaft Zwickau wird das vorschriftmäßige SchneeauSschuren auf den Comu- nicationswegen nnd das Abstecken der Winterbahnen i» Erinnerung gebracht Zwickau, am 18. December 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. B o d e l. S^ Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Zwi ckau, die communlichen Wegewärter betreffend. Nachdem die communlichen Wegcwärtcr Demmrich in Zwickau, Krügel in Weißenborn, Dünkel in Liebschwitz, Ehrler in Stcinpleis, Opitz in Crimmitschau, Herold in Langenbernsdorf, Keller in Leubnitz, Hammer in Wildenfels, Damm in Ortmannsdorf, Pietzsch in Härtenödorf, Drechsel in Weißbach, Wöllner in Kirchberg, Vogel in Reichenbach bei Hohenstein, Taubert in WeidenSborf, Bauer in Ziegelheim, Lohse in Crossen, Badstübner in EbcrSbrnnn in Anerkennung ihrer besonderen Thätigkeit und Fürsorge für die ihnen unterstellten Communicationswege mit Geldprämien bedacht worden sind, nimmt man anch diesmal Gelegenheit, Solches zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Zwickau, am 16. Dezember 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. Bo del. Bekanntmachung, des Halten von Hunden betreffend. Hierdurch bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die über da« Halten von Hunden bestehenden gesetzlichen nnd statutarischen Bestimmungen in^ einem Regulative zusammcngcstellt worden find, welches bei Lösung der für das nächste Jahr giltigen Sleuermarke den Besitzern von Hunden vom Herrn Stadtkassircr Rosenfeld anSge- händigt werden wird. Schneeberg, den 20. Dezember 1878. , Der Stadtrat h. Heinke.