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.HL 290. Freitag, den 13^December. 1878. GrWb."NolksfreM-. das Schneeauswerfen betr »er; ck. E. eisch >asse. adt, marktorte Zwickau Sarfert. Burkhardt. Me zeu leganter ung und ige. e itsein» Zahrhcit »ka wt: -im n iß der g, die und so- fle- ra- itte nen n, ser- ) inen, chiffchcn »erkannt billigen -lt 34 Pf., Ps- at, ächt, -2), n Illg mit im Fab- -6) für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Preis vierteljährlich 1 Mark 80 Pfennige — Jnserti»uözcbührcn: die gespaltene Zeile 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 20 Pfennige. — JnsertiouSannahme für die ein Abende erscheinende Nummer bis Vormittags 10 Uhr. -MM» schäft, als der von der Königlichen Kreishauptmannschaft gcmäS der Vorschrift in Z. 7. Absatz 2 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdcmokratie vom 21. October dieses Jahres bestimmten LiquidationSbchördc, zur Abwickelung der Geschäfte des gedachten Vereins das Tragen von Waffen betreffend. Auf Grund einer Seiten der hiesigen Königlichen Kreishauptmannschaft er lassenen Verordnung wird den Herren Gemeindevorständen und Gutsvorsteheru im Ver waltungsbezirke der Königlichen AmtShaupNuaunschaft Zwickau zur Nachachtung und ent sprechenden Anweisung ihrer Polizciorgane andurch eröffnet, daß daö Königliche Mini sterium des Innern, nach dem zu Dessen Kenntnis; gekommen, daß herumziehendc Zi- geunerbandcn auf Grund von nichtsächsischeu Behörden crthciltcr Erlaubnis? in hiesigen Landen Waffen führen, befunden hat, daß, insoweit daö Waffentragen in hiesigen Lan den überhaupt verboten isi — und zwar in Ansehung der heimlichen Waffen durch das Mandat vom 14. Juli 1659 8 5 und bezichendlich durch die Verordnung vom 30. November 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1835 Seite 642), was aber die anderen Waffen betrifft, durch das Mandat vom 29. August 1719, welches letztere jedoch hinsichtlich der darin bezeichneten StandcSunterschicde als antiquirt zu betrachten ist — die von nichtsächsischeu Behörden an umherzieheudc Zigeuner ertheilte Erlaubniß zum Mitführcn von Waffen den Mangel der zur Führung von Waffen erforderlichen Er laubniß einer inländischen Behörde nicht ersetzen kann, und daß daher gegen Diejenigen, welche, dem gesetzlichen Verbote zuwider, in hiesigen Landen Waffen führen, mit Hin wegnahme der verbotenen Waffen, bez. mit Einleitung des Strafverfahrens nach 8- 367 unter 9 des NeichSstrafgesctzbuches vorzngehen ist. Zwickau, am 6. Deccmbcr 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. Vodcl. Wlthr. die Entfernung der Leichen aus dem Sterbe- Hause betr. Von dem Königlichen Ministerium des Innern ist auS von dem Landeö-Medi- cinal-Collcgium geltend gemachten bedeutsamen Rücksichten für die öffentliche Gesund heitspflege bestimmt worden, daß alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäul- niß wahrnehmbar sind, nicht über den 4. Tag (4 Mal 24 Stunden) von der Stunde deö eingetretenen Todes an im Stcrbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zcitfrist entfernt werden müssen, um ent weder beerdigt oder den Todcnhallcu übergeben zu werden. Indem man die Herren Gemeindcvorstände und Gutsvorstehcr im Verwaltungs bezirke der Königlichen Amtöhauptmannschaft Zwickau ergangener Verordnung gemäß hiervon und daß Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung mit Geldstrafe bis zu 100 Mark — bez. im UuvermögcnSfallc mit entsprechender Haftstrafe — werden geahndet werden, allenthalben in Kenntniß setzt, veranlaßt man dieselben zugleich, für strenge Handhabung dieser Bestimmung in ihren Orten bez. Gutsbezirkcn Sorge zu tra gen, insbesondere aber auch die Leichenfrauen auf gedachte Vorschrift aufmerksam zu machen. Zwickan, am 6. December 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. V o d e l. Wlthr. BekanntmachuM Im Monat November dieses Ja hres betrugen die Durchschnittspreise für Fou- rage-Artikel für den Lieferungöverband der Amtshauptmannschaft Zwickau im Hanpt- Die Wcgebaupflichtlgen des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes werden an die ihnen nach 8- 6 des Mandates vom 28. April 1781 gesetzlich obliegende Verpflichtung zum SchneeauSwcrfcn auf den öffentlichen Eommunicationswegen und zur Absteckung der Winterbahn mit dem Eröffnen erinnert, daß gegen Säumige mit Strafauflagen ! vorgegangen werden wird. Schwarzenberg, am 10. December 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. Freiherr v on Wirsiug. Herr Gemeindevorstand Fritzsche in Niederplanitz und' Herr Gemeindevorstand Schneider in Oberplanitz als Liquidatoren ernannt worden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Zwickau, den 9. December 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. V o d e l. Bekanntmachung. Nachdem das am 19. November dieses Jahres erlassene Verbot des OrtsvereinS zu Langenbernsdorf endgültig geworden, sind von der unterzeichneten Königlichen AmtS- hauptmannschast, als der von der Königlichen Kreishauptmannschaft gemäs der Vor schrift in 8 7 Absatz 2 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. October 1878 bestimmten Liquidationsbchörde, znr Abwicke lung der Geschäfte deö gedachten Vereins Herr Gemeindevorstand Baumgarten und Herr Gemeindeältester David Wiedemann in Langenbernsdorf als Liquidatoren bestellt worden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Zwickau, am 9. December 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. das Schnceauswerfm und die Absteckung der Fahrbahn auf den Commnnicatiouswegeu betreffend. Den Wezebaupflichtigcn des Bezirks wird bei dem eingctretenen Schneefall das SchneeauSwerfen und die Absteckung der Winterbahn auf den Eommunicationswegen in Erinnerung gebracht. Glauchau, den 10. December 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. i. v. > Seyfart, Regierungsassessor. 7 Mark 49 Pf. für 1 Centner Hafer, 2 - 75 - - 1 - Heu, 2 - — - - 1 - Stroh, was vorschriftsgemäß hierdurch bekannt gemacht wird. Zwickau, am 10. December 1878. MV eberg 46 Pf., 46 Pf., bei 5 Bekanntmachung. Nachdem das am 19. November dieses Jahres erlassene Verbot des OrtsvereinS Planitz endgültig geworden, sind von der unterzeichneten Königlichen AmtShauptmann- Königliche Amtshauptmannschaft. Vodel. S. ' Bekanntmachung. Für die zu dem Nachlaß dcS ohulängst verstorbenen Friedrich Wilhelm Boch' «rann von hier gehörigen Grundstücke, daö Wohnhaus Fol 89 des Grundbuchs und das Fcldgruudstück Fol. 96 des Grundbuchs von Hartenstein hat die nachgelassene Wittwc für das HauS einen Kaufpreis von 1800 Mark — Pf. und für das Feldgrund stück einen Kaufpreis von 1500 Mark — Pf. offerirt. ES wird dies hiermit bekannt gemacht und werden diejenigen, welche auf Eins dieser Grundstücke mehr zu bieten gemeint sind, aufgefordert, dies bis längstens den l4. Januar 1879 bei dem unterzeichneten Gerichtöamte anzuzeigen bez. obige Gebote zu übersetzen und darauf weiterer Weisung sich zu gewärtigen. Königl. Gerichtsamt Hartenstein, am 10. Dezember 1878. (1—2) Neumann. BekanntmachMg. Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird hierdurch bekannt gemacht, daß in der un- tcrm 6. d. M. stattgefundenen Ergänzungöwahl als a) ansässige Stadtverordnete die Herren Cantor Christian Friedrich RSver und Chatouillenfabrikant Gustav Schäfer, sowie d) als unansässige Stadtverordnete die Herren Agent Adolf Glsnrr und Kaufmann Richard Bränvel, und e) als ansässiger Ersatzmann Herr Fabrikant Bernhard Zürn allerseits hier gewählt und bez. wiedcrgcwählt worden sind, und daß die Genannten die auf sie gefal lene Wahl angenommen haben. Johanngeorgenstadt, den 10. December 1878.