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23S. Grzgeö.'DoLssremö Erd. . K. I Kolibabe, Brgrmstr. S-r. g o Sarfert. ?2 ne Heinke. Böttcher. nem 522. 1878. r. 50 «tte Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Preis vierteljährlich 1 Mark 80 Pfennige — JnsertionSgebühren: die gespaltene Zeile 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 25 Pfennige. — JnscrtionSannahme für die am Abende erscheinende Nummer bis Vormittags 10 Uhr. e, an- , Auß- i strei- ?Tage » Pf »berg^ dlicheS S oder für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Heinke. . „ Erdm. Nach 8- 21. des Regulativs für Aufbringung der städtischen Anla- a«N steht es jedem Eontribuenten frei, dem Stadtrathe bis spätestens den 15. October jeden ZahrcS schriftlich anzuzeigcn, auf wie hoch er sein jährliches Einkommen ver anschlagt. Wir bringen dies auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß mit dem Bemerken, daß diese Selbstabschätzung der Prüfung der Abschätzungsdeputation unterliegt. Schneeberg, den 10. October 1878. Der Stadtrath Heinke. W M, War- nduna der ilitärffchen rd sanft geliebter oßvater -Uwe, re, was »er Höf Buda-Pest Hirt wird, Zwischen- d plötzlich erwirrung sänge zu. i Geschrei brach da» , in den terbrocheu nge ange- i bekannt, > atten alle en, deren rnng ent» j an möge - Galene gehalten, der Un- , >» 1878. hat sich der am 23. September 1878 hinter dem Handarbeiter Carl Friedrich Richter aus Crandorf erlassene Steckbrief. Annaberg, den 10. October 1878. Das Königliche Bezirksgericht daselbst Der Untersuchungsrichter: ,jtzro-nmhold. geborene Söhne armer Bürger hiesiger Stadt. Bewerbungen sind unter Beifügung von Legitimationszeugnissen und resp. des BerwandtschaftSnachwcises bis zum 10. November dieses JahreS anher einzureichcn. Schneeberg, den 8. Oktober 1878. Bekanntmachung, die Eisenbahnlinie Niederfchlema- Schneeberg betr. Nach einer Mittheilung der Königlichen Gcneraldirection der sächsischen StaatS- eisenbahnen wird am 15. dieses Monats, als dem Tage der Einführung des Winter- fahrplaneS, auf der Eisenbahnlinie Niederschlema-Schueeberg der secundäre Betrieb nach Maßgabe der vom Reichskanzler erlassenen, in Nr. 6 des diesjährigen Gesetz- und Ver ordnungsblattes für das Königreich Sachsen publicirten „Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung" eingcführt werden. Infolge dieser Maßregel wird auf der gedachten Strecke von dem angegebenen Zeitpunkte ab die Bahnbewachung in Wegfall kommen und die Beseitigung der an den Nivcauübergängen zeither aufgestellt gewesenen Uebergangsbarrieren in Angriff genommen werden. Zum Ersatz hierfür wer den die Locomotivcn, welche auf der secundär betriebenen Strecke verkehren, mit hell- tönendeu Läutewerken, wie solche in 8- l2 der angezogemm Bahnordnung vorgeschriebcn sind, ausgerüstet und die Locomotivführer angewiesen werden, das Werk bei der Annähe rung des Zuges oder einer einzeln fahrenden Maschine an einen in gleicher Ebene mit der Bahn gelegenen Uebcrgang in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passirung des UcbergangeS zu erhalten. Wenn gleich mit dieser in 8- 21 »l 4 der Bahnordnung vorgeschriebenen Maß regel den Gefahren, welche der Wegfall der Bahn- bez. UeberganzSbewachung für das die Bah» pa sirende Publicum und den öffentlichen Verkehr im Allgemeinen sonst zur Folge haben könnte, wirksam begegnet wird, zumal auch infolge der mit dem Secundär- betrieb verbundenen geringeren Fahrgeschwindigkeit ein schnelleres Anhalten des Zuges in Nothfällen möglich sein wird, so will doch die unterzeichnete Königliche Amtshauptmann schaft nicht unterlassen die Beobachtung erhöhter Vorficht unv Anfmerk« «amkeit beim Pasfiren der fraglichen Uedergänge hierdurch mit dem Be merken anzuempfehlen, daß nach 8- 44 der Bahnordnung, sobalv sich eiü Zug nähert, Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren bei den an den Wege- übergüngen aufgestellten Warnungstafeln zu halten resp. die Bahn zu räumen haben und daß ZuwiderhandltMM gegen diese oder sonstige von der Bahnverwaltung bez. deren Organen getroffene Anordnungen mit einer Geldstrafe bis z« dreißig Mark ge ahndet werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. Die der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft unterstellten OrtSpo- lizeibehörde»« erhalten Veranlassung, thunlichst dafür Sorge zu tragen, daß diese Be stimmungen möglichst bekannt und streng eingehaltcn werden. Schwarzenberg, am 8. October 1878. Die Königliche AmLshauptmannschaft. Frhr. von Wirsing. Das von weiland Herrn I-r. Christoph Pterer hier gestiftete, unter un serer Collatur stehende Stipendium ist auf die Termine Ostern 1878 bis zu und mtt Michaelis 1880 anderweit zu vergeben. Perceptionsberechtigt sind auf Naiversttäten studirende Abkömmlinge von Jaeod Pterer dem Aeltern, weiland Nathsverwandter »nd Kämmerer zu Naumburg, von Michael MuStuluS, weiland Pfarrer hier, von Michael Meuerer, weiland Nath hier, von Paul Röhling demAelteren, weiland Berggeschworner hier, in deren Ermangelung aber Jungfrauen aus denselben Descendenzen, welche sich zu verhci- rathen im Begriff sind. BewerbungSgcsuche sind mit Lcgitimationszeugniß und Nachweis der Abstam mung bis zum 10. November dieses Jahres Lei uns einzureichcn. Schneeberg, den 8. Oktober 1878. Das von weiland Herrn Paul Blumberg gestiftete Universitätsstipen dium für Abkömmlinge seines Bruders, weiland Mag. Friedrich Blumberg, ge wesenen ArchidiacouuS hier, unter denen die Theologie Studirenden den Vorzug haben, ist bis zu und mit dem Termin Michaelis 1881 zu verleihen. Bewerbungsgcsuche sind mit Lcgitimationszeugniß und Nachweis der Abstam mung bis zum 1». November ditfes Jahre» bei de» unterzeichneten Coüatoren einzureichen. Schneeberg, den 8. Oktober 1878. Der Oberpfarrer. Der Stadtrath. Sup. Noth. Heinke. Erdm. Für Grünhain ist die Liste über alle OrtScinwohner, welche zu dem Amte eines Gcschwornen befähigt sind, rcvidirt worden. Man macht dies mit dem Bemerken bekannt, daß diese Liste vom 12. October d. Js. an während vierzehn Tagen an RathSexpeditionSstelle hier zu Jedermanns Ein sicht öffentlich auSlicgt und daß Diejenigen, welche nach 8- 5. des Gesetzes vom 14. September 1868 vom Geschwornenamte befreit zu werden wünschen, ihre Gesuche bei deren Verlust, schriftlich in der angegebenen vierzchntägigen Frist beim Unterzeichneten einzureichen haben. Jeder-volljährige und selbstständige OrtScinwohner kann innerhalb derselben Frist wegen Uebergehung seiner Person, sowie wegen Uebergehung fähiger oder wegen erfolgter Eintragung unfähiger Personen beim Unterzeichneten Einspruch erheben. Grünhain, am 9. October 1878. Das unter unserer Collatur stehende Stipendium für einen die Theologie Studirenden weiland Herrn Christian Horlemann's ist auf die Termine Ostern 1878 bis zu und mit Michaelis 1880 zu verleihen. Perceptionsberechtigt sind Herrn Andreas Horlemann'S Kindeskinder, hiernach Herrn Johannes Höltzcl'S, SecretairS und Amtmanns zu Waldenburg im Schvn- burgischen, und sonstiger Blutsfreunde dcS Stifters Erben, in deren Ermangelung hier .. , 7, .ml Sonnabend, den 18. October. Bekanntmachung. Vergangene Nacht ist von nnbekannter Hand die auf hiesigem Marktplatz auf- gestellte Statue de» Gründers der Stadt Johann Georg durch Abschlagen zweier Fin ger der rechten Hand verletzt worden. Indem wir dies hiermit öffentlich bekannt machen, bitten wir, etwaige Mittheilungen, welche zu einer Bestrafung dieses Frevels führen können, uns zuzchen zu lassen, und sichern Demjenigen, welcher uns den Urheber de« Frevels namhaft macht, so daß die Bestrafung desselben erfolgen kann, hiermit ein» Belohnung Von 30 M. Pf. zu. Johanngeorgenstadt, den 9. October 1878. Bekanntmachung, den Verkauf von Backwaaren betreffend. Um namentlich im Interesse der ärmeren Consnmenten dem Verkaufe nicht voll gewichtigen Brodes entgegenzutreten, wird auf Grund der Bestimmungen in 8> 72, 74 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 nach erfolgter Zu stimmung des Stadtgcmeinderaths hierdurch Folgendes angeordnet: 1) Jeder Bäcker und wer sonst mit Brod oder andern Backwaaren handelt, hat die Preise und das Gewicht seiner Waare durch einen in seinem Verkaufslocale an einer ins Auge fallenden Stelle anzubringenden An schlag bekannt zu machen. Dieser Anschlag ist so oft zu erneuern, al» eine Veränderung im Preise oder, im Gewichte der Backwaaren eintritt uud jedesmal an Rathsstelle zur Abstempelung vorzulegen. 2) Im Verkaufslocale ist eine geaichte Waage mit den vorschriftsmäßigen Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren den« Publicum zu gestatten. 3) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geld strafe bis zu 30 M. —geahndet werden. 4) Von Zeit zu Zeit wird eine Veröffentlichung der von den einzelnen Ver kaufsstelle«« berechneten Brodpreise erfolgen. ' Johanngeorgenstadt, den 9. October 1878. Die Polizeibehörde. — Sarfert, Bürgermeister. Montag, den 14 und Dienstag den 15 Oktober » v — nicht wie in verschiedenen Kalendern angegeben ist, am 1. November — -f Jahr- «nd Viehmarkt in Jöhstadt.