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Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. ^2 15. Sonnabend, den 18. April 1903. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmühlenstraße 47vH sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgcgengenommcn und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Dank. Durch letztwillige Verfügung hat der am 20. Februar d. I. verstorbene Privatmann Herr Friedrich Göckeritz in Chemnitz seiner Heimatsgemeinde Reichenbrand ein Vermächtnis in Höhe von 5000 Mark zum Besten armer Schulkinder überwiesen. Indem wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis bringen, rufen wir dem sich in unserer Gemeinde ein bleibendes Andenken gesicherten edlen Schenkgeber ein inniges Habe Dank, Du edler Mann! in seine stille Gruft nach. Reichenbrand, am 17. April 1903. Der Gemeinderat. Woget, G.-V. Bekanntmachung. . Der unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hierdurch zur Kenntnis der Einwohnerschaft, daß vom Gemeinderat, unter Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern, ein Ortsgesetz, die Herstellung von Straßen, Fnßweae« «vH Schleusen hetr., für, hie Gemeinde stellt worden ist. Dieses Ortsgesetz tritt mit heute in Kraft und kann während der Expeditions- zeit in hiesiger Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reichenbrand, am 15. April 1903. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Nachdem die Gemeinde-, Armen-, Feuerlöschgeräte- und Parochialkaffen- Nechnungen vom Jahre 1902 geprüft worden sind, liegen dieselben gemäß F 69 der revidierten Landgemeindeordnung in der Zeit vom 14. April bis 14. Mai ISO» an Expeditionsstelle zur Einsicht der Gemeindemitglieder innerhalb der Expeditions zeit hier aus. Reichenbrand, am 14. April 1903. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Die Erlaubniskarten zum Leseholzsammeln auf dem Staatsforstreviere Rabenstein sollen auf die Zeit vom I. Juli ISO» bis mit 15. April 1S04 zur Ausgabe gelangen. Um den Bedarf festzustellen werden die Gesuchsteller hiermit aufgefordert, sich unverzüglich beim unterzeichneten Gemeindevorstand zu melden. Reichenbrand, am 17. April 1903. Der Gemcindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Kirchenvorstand bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß er mit Genehmigung der Kircheninspektion einen 111. Nachtrag zur Be gräbnisordnung für die Kirchengemeinde Reichenbrand aufgestellt hat. Dieser Nachtrag ist bereits in Kraft getreten und liegt 14 Tage lang während der Expeditionszeit im Pfarramte zu Reichenbrand zur Einsichtnahme aus. Reichenbrand, am 1b. April 1903. Der Kirchenvorstand. Wein, Bors. Bekanntmachung. Die Vorschriften über das Einwohner- und Fremdenwesen der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz vom 27. April 1898 nebst Nachtrag vom 30. September 1901 im hiesigen Orte finden noch immer nicht genügend Beachtung. Nach denselben ist jede Person, die im hiesigen Orte oder einem der selbständigen Gutsbezirke Nieder- und Oberrabeustein bleibenden Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt nimmt, verpflichtet, sich binnen drei Tagen nach ihrem Zuzuge im hiesigen Rathaus persönlich anzumelden. Diese Anmeldung hat sich zugleich auf alle zum Hausstande des Anmeldenden mitgchörigen Personen zu erstrecken, welche die Wohnung des letzteren teilen. Bei der Anmeldung hat sich der Anziehende über: 1. seine Person, 3. seine Militärverhältnisse, sowie 2. „ Staatsangehörigkeit, 4. „ Konfession auszuweisen, und diesbezügliche Legitimationspapiere beizubringen, auch solches hinsichtlich der weiteren von ihm mit zur Anmeldung gebrachten Personen zu pewirlen.- ^NnSliinvee^haven ihre Jittpsscheiue vorzniegM7 - Verheiratete Personen haben sich darüber auszuweisen, ob sie lediglich vor dem Standesbeamten die Ehe geschloffen haben oder kirchlich getraut sind, im letzteren Falle auch ihren „Transchein vorzuzeigen; für Kinder sind die Impf scheine beizubringen. Uber die erfolgte Anmeldung wird dem Meldenden eine Bescheinigung ausgestellt, für die eine Gebühr von SS Pf. zu entrichten ist. Wer innerhalb des hiesigen Ortes oder der beiden Gutsbezirke die Woh nung wechselt hat solches ebenfalls binnen » Tagen im Rathause unter Vorlegung des Wohnungsmeldescheines anzuzeigcn. Der Wohnungswechsel wird auf dem Meldescheine unentgeltlich vermerkt. Jngleichen hat derjenige, welcher den hiesigen Ort oder einen der Guts bezirkeganz verläßt, sich noch vor seinem Wegzuge im Rathause abzumelden. Die Vermieter von Wohnungen oder Quartiergeber sind in allen Fällen für pünktliche Wohnungsan- und Abmeldung ihrer Abmieter oder Quartiernehmer mit verantwortlich und haben sie in dieser Beziehung nötigen Falls zu vertreten. Ebenso liegt dem Haushaltungsvorstande die Verpflichtung ob, den An- und Wegzug der zu seinem Hausstande gehörigen Personen zu melden. Personen, welche im Konkubinate leben, darf ein Hauswirt vor Trennung dieses unerlaubten Verhältnisses gemeinschaftliche Aufnahme nicht gewähren. Seitens der Abmieter oder Quartiernehmer ist der Wohnungsmeldeschein sofort dem Hauswirt bez. Quartiergeber vorzulegen. Kann der letztere von dem Abmieter den Nachweis über die erfolgte An meldung nicht erlangen, so genügt er seiner Pflicht, wenn er hierüber spätestens am sechsten Tage nach dem Einzuge des Abmieters bez. Quartiernehmers im Rat hause Meldung macht. Besuchsfremde, d. h. Fremde, welche zum Besuche und ohne Gewährung von Entgelt in Privatwohnungen absteigen, unterliegen der Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach W 1 bis 6 erst dann, wenn ihr Aufenthalt die Dauer von 14 Tagen überschritten hat. Die vorstehenden amtshauptmannschaftlichen Vorschriften werden hiermit erneut und mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark —ev. entsprechende Haft strafe—zu ahnden sind. Rabenstein, am 17. April 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Für die Neuwahlen zum Reichstage ist der hiesige Ort mit Rittergütern in zwei getrennte Wahlbezirke einzuteilen, und es sind für jeden Bezirk getrennte Wahllisten aufzustellen. Zu diesem Zwecke werden alle diejenigen Einwohner, welche ihre Wohnung gewechselt und bisher eine Anmeldung noch nicht bewirkt haben, aufgefordert, das Versäumte nunmehr innerhalb S Tagen im Rathause zur Vermeidung von Nachteilen, ev. Bestrafungen nachzuholen. Rabenstein, den 17. April 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf.