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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 9.1965
- Erscheinungsdatum
- 1965
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-196500003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19650000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19650000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Bemerkung
- Teilweise mit vorlagebedingtem Textverlust.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 9.1965
1
- Ausgabe Nr. 1, 07.01.1965 1
- Ausgabe Nr. 2, 14.01.1965 1
- Ausgabe Nr. 3, 21.01.1965 1
- Ausgabe Nr. 4, 28.01.1965 1
- Ausgabe Nr. 5, 04.02.1965 1
- Ausgabe Nr. 6, 11.02.1965 1
- Ausgabe Nr. 7, 18.02.1965 1
- Ausgabe Nr. 8, 25.02.1965 1
- Ausgabe Nr. 9, 11.03.1965 1
- Ausgabe Nr. 10/11, 18.03.1965 1
- Ausgabe Nr. 12, 25.03.1965 1
- Ausgabe Nr. 13, 01.04.1965 1
- Ausgabe Nr. 14, 08.04.1965 1
- Ausgabe Nr. 15, 15.04.1965 1
- Ausgabe Nr. 16, 29.04.1965 1
- Ausgabe Nr. 17, 06.05.1965 1
- Ausgabe Nr. 18/19, 13.05.1965 1
- Ausgabe Nr. 20, 20.05.1965 1
- Ausgabe Nr. 21, 28.05.1965 1
- Ausgabe Nr. 22/23, 10.06.1965 1
- Ausgabe Nr. 24, 17.06.1965 1
- Ausgabe Nr. 25, 24.06.1965 1
- Ausgabe Nr. 26, 01.07.1965 1
- Ausgabe Nr. 27, 08.07.1965 1
- Ausgabe Nr. 28, 15.07.1965 1
- Ausgabe Nr. 29, 22.07.1965 1
- Ausgabe Nr. 30/31, 29.07.1965 1
- Ausgabe Nr. 32/33, 26.08.1965 1
- Ausgabe Nr. 34, 02.09.1965 1
- Ausgabe Nr. 35, 16.09.1965 1
- Ausgabe Nr. 36/37, 23.09.1965 1
- Ausgabe Nr. 38, 30.09.1965 1
- Ausgabe Nr. 39, 07.10.1965 1
- Ausgabe Nr. 40, 14.10.1965 1
- Ausgabe Nr. 41, 21.10.1965 1
- Ausgabe Nr. 42, 28.10.1965 1
- Ausgabe Nr. 43/44, 04.11.1965 1
- Ausgabe Nr. 45, 11.11.1965 1
- Ausgabe Nr. 46, 18.11.1965 1
- Ausgabe Nr. 47, 25.11.1965 1
- Ausgabe Nr. 48/49, 02.12.1965 1
- Ausgabe Nr. 50, 09.12.1965 1
- Ausgabe Nr. 51, 16.12.1965 1
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Band 9.1965
1
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Prof. Eugen Kogon, einer der 215 Unterzeichner des Professoren-Appells gegen Notstandsgesetze, begründete diesen Schritt: „Wenn wir im Herzen Europas Notstandsgesetze machen, so ist das kein Zukunftsdenken, sondern Anachronis mus. Nicht einmal einen konventionellen Krieg können wir überstehen... Alles, was wir über solchen Notstand denken, ist doch Denken an den Krieg. Und das ist der Punkt, wo ich radikal werde.“ C rotes Walter Ulbricht verwies in seinem Re ferat auf dem 9. Plenum eindringlich auf die Notwendigkeit, die neuen Merkmale des staatsmonopolistischen Systems zu kennen und in der Bevölkerung zu erläu tern. Von unmittelbarer aktueller Bedeu tung ist dabei gegenwärtig, das Bemühen des westdeutschen Monopolkapitals zu er kennen, die totale Zerstörung der im Grundgesetz verankerten demokratischen Rechte und Prinzipien vorzubereiten. Die gesetzestechnische Planung dieses Ausbaus des Macht- und Unterdrückungs apparates der Monopole ist bereits abgeschlossen. Die etwa 15 vorliegenden Notstandsgesetze brauchen nur noch, vom Bundestag verabschiedet werden, und die Bonner Machthaber besitzen genügend Waffen, um jederzeit den Generalangriff auf die demokratischen Rechte und Frei heiten eröffnen z können. Das staatsmonopolistische Herrschafts system als Einheit der Macht der Mono pole und des Staates drängt zum Abbau der Demokratie und zur Konzentration aller Macht bei der Bonner Regierung — der Spitze dieses Systems —, um alle west deutschen Bürger für die Profit- und Kriegsinteressen der herrschenden Klasse total einzuspannen und die Bewegungs- und Aktionsfähigkeit der Volkskräfte zu zerstören. Die Kampfstellung des staatsmonopoli stischen Kapitalismus gegen das Volk, die / Positionen der Volkskräfte in der Bundes republik zu erringen. Die gegenwärtige Entwicklungsstufe des staatsmonopolistischen Systems in West deutschland wird dadurch gekennzeichnet, daß die demokratische Republik sich im mer weniger als „beste Hülle“ der politi schen Herrschaft des Monopolkapitals eig net und bei einer richtigen politischen Konzeption zum Zugang zur Erlangung echter Machtpositionen der Volks- und Friedenskräfte werden muß. Bis jetzt konnte das Monopolkapital in der Bundesrepublik seinen Machtmecha nismus gegenüber größeren Teilen der Be völkerung noch einigermaßen als „freiheit liche demokratische Grundordnung“ tar nen. Neben dem ständigen Einsatz ihres Repressivapparates (Auflösung von etwa 200 konsequenten oppositionellen Vereini gungen, Verbot der Volksbefragung gegen atomare Bewaffnung durch das Bundesver fassungsgericht 1958 usw.) und der Ver abschiedung zahlreicher antidemokrati scher Gesetze zur Unterminierung der Grundrechte — u. a.: 1. Strafrechtsergän zungsgesetz (1951), Betriebsverfassungs gesetz (1952), Versammlungsgesetz (1953), Landbeschaffungsgesetz und Bundeslei stungsgesetz (1956) — konnten die Bonner Machthaber wesentliche demokratische Prinzipien des Grundgesetzes formal be stehen lassen, ja sogar für eine geschickte Verschleierungspropaganda ausnutzen. Die Möglichkeit, dieser „Taktik der demokra- (keine Aufhebung der Grundrechte durch einen Notstandsartikel, „Verwirkung“ der Grundrechte nur durch das Bundesver fassungsgericht, absolute Garantie des „Wesensgehalts“ der Grundrechte) und die Verankerung wichtiger demokratischer Prinzipien — Volkssouveränität, Sozial staatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (Art. 20), Friedenssicherung (Präambel, Art. 26), Möglichkeit der Sozialisierung (Art. 15) usw. — im westdeutschen Grund gesetz machen die Verteidigung und Reali sierung des Grundgesetzes heute zur Lo sung aller auf der progressiven Seite des Grundwiderspruchs in Westdeutschland ste henden Kräfte. Auf der anderen Seite proklamierte das berüchtigte „Komitee Rettet die Freiheit“ (Mitglieder sind u. a.: Erhard, Strauß, Barzel, Schröder, v. Merkatz, Heusinger, Ruge) bereits 1960 in einem seiner Publi kationsorgane den vollständigen Bruch des Grundgesetzes. Es heißt dort: „Der überraschende Wahlsieg Adenauers 1953, der seiner Koalition die verfassungs ändernde Zweidrittelmehrheit brachte, hätte zu einer Generalbereinigung der Bauschäden und Fehlkonstruktionen im Grundgesetz benützt werden müssen . . . Es hat keinen Sinn, an der Verfassung diesen oder jenen wilden Trieb zu be schneiden. Eines Tages wird die Stunde für eine neue Verfassung reif sein, Dann muß man auf Grund der bitteren Erfah- entscheidend unterminiert. Der Exekutive, insbesondere der Bonner Regierung, wer den Vollmachten übertragen, opponierende Vereinigungen und selbst kleinere Par teien jederzeit zu verbieten. Die bisher offen verfassungswidrige Telefon- und Briefschnüffelei soll scheinrechtlich sank tioniert, angekündigte Streiks der Ge werkschaften ausgesetzt werden usw. Es ist interessant, daß z. B. die Streik freiheit, die ursprünglich über die Not standsverfassung eingeschränkt werden sollte, nunmehr durch verschiedene soge nannte einfache Notstandsgesetze bedroht ist. Dies entspricht offenbar der Taktik der Bonner Machthaber, die angebliche Ungefährlichkeit der Notstandsverfassung zu „beweisen“ und gleichzeitig — mit ein facher Mehrheit — einen ganzen Komplex ergänzender Diktaturvollmachten zu ver abschieden. So kann nach § 370 des ge planten Strafgesetzbuches Streik als „staatsgefährdende Sabotage“ bestraft werden. Nach dem Zivildienstgesetz kann die Bundesregierung die Werktätigen zu Zivildienstverpflichteten erklären, die gegenüber den Zivildienstberechtigten (staatliche Organe oder kapitalistische Unternehmen) unter Strafandrohung (§ 63 Abs. 3) zu unbedingtem Gehorsam ver pflichtet sind, und damit jedes Streikrecht illusorisch machen. Ein Zwangsschlich tungsgesetz sieht vor, die Bundesregie rung zu ermächtigen, angekündigte Streiks die Verwendung von Produktionsmitteln“, „die Erzeugung, die Weiterleitung, die Um wandlung, die Umspannung ... und die Verwendung von Energie“, „die Verwal tung, die Verlagerung und Stillegung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft“, „die Vornahme von Bank- und Börsenge schäften“, „die Schließung von Kreditin stituten und Wertpapierbörsen“. Ergänzt werden diese Ermächtigungen durch das Ernährungssicherstellungsge setz, das es ermöglichen soll, die gesamte Versorgungswirtschaft zentral zu steuern, und durch das Verkehrssicherstellungsge setz, das ähnliche Vollmachten in bezug auf das Verkehrswesen vorsieht. Durch das Zivildienstgesetz und ein da mit im Zusammenhang stehendes Gesetz über den Zivilschutzdienst und das Zivil schutzkorps soll die Bonner Regierung er mächtigt werden, alle arbeitsfähigen Bür ger — Männer und Frauen — zu Zivil dienstverpflichteten zu erklären. Nach § 37 des Zivildienstgesetzes können die Zivil dienstverpflichteten gezwungen werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, einheitliche Arbeitskleidung zu tragen so wie Gemeinschaftsverpflegung einzuneh men, und dies u. U. mit dem Ziel, sie nach § 7 des Gesetzes über den Zivildienst schutz und das Zivilschutzkorps als Streikbrecher einzusetzen. Die Aufstellung eines kasernierten Zi vilschutzkorps in Stärke von 20 000 Mann Staatsmonopolistisches System 57 n «ndes on In er d holl, sspräs gen C eiheil itung tcher- olo I tBern »n de snitis dien lüde luzid Eine mme W 1 lerbin “tut 1 smati Mandsl ollstä Won 11 Jus Mhein Maa: An atzte ‘ei de on at Wte ! gung. Täsidi Ang n in der extremen Polarisation der Eigen tumsverhältnisse ihre Wurzel besitzt, fin det gegenwärtig vor allem in der Politik der sozialen Reaktion und der aggressiven Kriegs- und Notstandsplanung seinen kon zentrierten Ausdruck. Der Hinweis Lenins, daß die Herrschaft der Monopole „Nega tion' der Demokratie überhaupt, der gan zen Demokratie“ bedeutet 1 ), erhält unter diesen Bedingungen erhöhte Aktualität. Die Bemühungen gerade des westdeutschen Imperialismus, die noch vorhandenen Rechte der Bürger zu beseitigen und in voller Breite auf die Notstandsdiktatur zu zusteuern, macht die Wirksamkeit des Kampfes um Demokratie zur Lebensfrage der westdeutschen Bevölkerung. Dies bedeutet jedoch keineswegs, etwa dem Gerede der Bourgeoisie von der „Demokratie an sich“ oder von den demo kratischen Rechten als „einer Freiheits sphäre“ des Individuums, „in die einzu greifen dem Staat verwehrt ist“, und in welcher der einzelne unbelästigt von der kapitalistischen Gesellschaftsordnung sich ein ruhiges Plätzchen suchen kann, auf den Leim zu gehen. (Die Angriffe der Machthaber der Bundesrepublik selbst auf diese von den Ideologen der Bourgeoisie propagierte „staatsfreie Sphäre“ über die Brief- und Telefonschnüffelei, die Verwen dung raffinierter Abhöranlagen und die tischen Phrase“ den Anschein einer ge wissen Realität zu geben, lag vor allem in einigen Prämissen der westdeut schen Nachkriegsentwicklung begründet, die dem Machtmechanismus des Monopol kapitals bis jetzt eine relative Stabilität sicherten. Dazu sind insbesondere die jede demokratische Volksbewegung lähmende Politik der von extrem rechten Sozial demokraten beherrschten SPD, die Pak tiererpolitik bestimmter Kreise des DGB. aber auch die anhaltende Konjunktur und ein raffiniertes System der Manipulation der öffentlichen Meinung zu rechnen. Ins besondere die Ausschaltung des Denkens, die ideologische Vernebelung der Wahr heit und der gesellschaftlichen Wirklich keit hat durch die Möglichkeiten moderner Massenmedien (Presse, Funk, Fernsehen) in der Bundesrepublik größere Bedeutung bei der Niederhaltung der Volksmassen als je zuvor erlangt. Die Bonner Macht haber haben es zum Teil erreichen kön nen, daß mögliche demokratische Massen bewegungen gegen die Politik Bonns be reits im Vorfeld ihrer Entstehung (näm lich im Prozeß der Bewußtseinsbildung) verhindert werden konnten und damit die demokratischen Rechte zu ungefährlichen Proklamationen des Grundgesetzes degra diert wurden. Der Bürger soll sich in die sem System zwar in der Illusion wiegen. rungen, die in den Jahren der Journa listen- und Richterherrschaft gesammelt wurden, zu einem von Grund auf neuen Konzept kommen.“ 4) Die hier geforderte „Generalbereinigung der Bauschäden und Fehlkonstruktionen“ des Grundgesetzes soll augenscheinlich nunmehr mit den Notstandsgesetzen reali siert werden. Entsprechend den Aggressionsplänen der Machthaber der Bundesrepublik steht da mit die Ausrichtung des staatsmonopolisti schen Systems auf die Anforderungen des totalen Krieges im Vordergrund. In die sem Sinne fordern die Exponenten des westdeutschen Militarismus — verärgert über gewisse „Verzögerungen“ des Gesetz gebers — eine schnelle Verabschiedung der Notstandsgesetze. So äußerte der ehe malige Nazigeneralstäbler und heutige In spekteur des Heeres der Bundeswehr de Maiziäre in ultimativer Form: „Der Planer der Landesverteidigung muß auf eine baldige Verabschiedung der Notstandsgesetze dringen, weil sie die Voraussetzungen für jede praktische Vor bereitungsarbeit darstellen.“ 5) Die Handschrift der Bonner Militärs ist dementsprechend in der gesamten Bonner Notstandsgesetzgebung unverkennbar. Un mittelbare Beziehungen zwischen den Not- für mehrere Wochen auszusetzen. Und § 16 Abs. 4 des bereits geltenden Ver einsgesetzes bestimmt, daß das Bundesver waltungsgericht auf Antrag der Bonner Regierung eine einstweilige Anordnung über ein Betätigungsverbot bestimmter Gewerkschaften — z. B. Verbot von Streiks und Demonstrationen — erlassen kann. Die Notstandsverfassung ergänzt die grundgesetzwidrigen Bestimmungen der „einfachen“ Notstandsgesetze durch Er mächtigungen eines Notstandsausschusses bzw. der Bundesregierung selbst, die de mokratischen Rechte „über das sonst zu lässige Maß hinaus“ einzuschränken. An Stelle der im Grundgesetz proklamierten Rechte und demokratischen Prinzipien kann nach der Notstandsverfassung eine autoritäre Ordnung gesetzt werden, deren wesentliche Kennzeichen sind: Gleichschal tung widerspenstiger Bundesländer, Aus setzung von Wahlen, Einsatz von Polizei und Bundeswehr gegen das Volk, schlag artige Auflösung aller oppositionellen Organisationen, Versammlungs- und De monstrationsverbote für das gesamte Bun desgebiet, die Zensur der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens, Freiheits strafen für jede demokratische Meinungs äußerung, die Einführung einer „Schutz haft“, die Einrichtung von Sperrgebieten soll der erste Schritt auf diesem Wege sein. Außerdem können nach der Verab schiedung des Zivildienstgesetzes alle Werktätigen der direkten Befehlsgewalt der Unternehmer unterstellt werden. § 12 i. V. mit § 29 Abs. 1 des Zivildienst gesetzes erklärt ausdrücklich die Kapita listen zu Zivildienstberechtigten, deren Weisung für - die Zivildienstverpflichteten in jedem Falle verbindlich sind. Das wäre eine Neuauflage der faschistischen Be triebsgemeinschaft mit Betriebsführer und Gefolgschaft! Mit diesen Notstandsgesetzen wird die Bundesregierung direkt ermächtigt eine totale zwangsweise Inpflichtnahme der Be völkerung für ihre Profit- und Kriegs interessen zu organisieren und das staats monopolistische Regulierungssystem det Wirtschaft unmittelbar mit Hilfe juristi scher Instrumente zu verstärken. Nicht nur zur „Herstellung der Verteidigungsberei-- schäft“, sondern auch ganz allgemein „zur Sicherung der Versorgung der Bevölke rung“ (vgl. § 2 Wirtschaftssicherstellungs gesetz und § 3 Abs. 1 Zivildienstgesetz) werden Vollmachten über die Regulierung der Wirtschaft und über die Einführung der Zwangsarbeit bei der Spitze des staatsmonopolistischen Systems konzen triert. All diese Gesetze können unmittel Mit BHär “Sch und Abbau der Demokratie unmittelbare Bedrohung des „Häuschens mit Garten“ durch die Politik der Atom- kriegsvorbereitung, sei hier nur angedeu tet.) / Wohl aber kommt es darauf an, die proklamierten demokratischen Rechte, wie Presse- und Meinungsfreiheit, Versamm lungs- und Vereinigungsfreiheit tatsäch lich zu realisieren. Und zwar im Kampf gegen die Monopole als Waffen zur Ver wirklichung der Souveränität des Volkes. Dieser aktiv demokratische Charakter der Grundrechte kann in der antagonisti schen Klassengesellschaft „nur sehr be grenzt und sehr bedingt“ (Lenin) realisiert werden, das heißt nur über den durch die Wahrnehmung der demokratischen Rechte ausgeübten Druck der Volksmassen auf die jeweiligen Machthaber. Wenn W. I. Lenin in diesem Sinne die Frage nach den Möglichkeiten des Kamp fes um die Demokratie im Kapitalismus als Frage nach „der Proklamierung und Realisierung von .Rechten 1 “ 2 ) definierte, so bedeutet dies in bezug auf Westdeutsch land, daß es bei Sicherung und breiter Realisierung der Presse-, derDemon- strations- und Vereinigungsfreiheit, des Streikrechts usw. auch in Westdeutschland gelingen wird, die Politiker des letzten Risikos zum Abtreten zu zwingen, die „Seebohm, Oberländer und Trettner" aus dem westdeutschen Staatsapparat zu ent fernen und Schritt für Schritt echte Macht Vereinigungsfreiheit, Redefreiheit, Ver sammlungsfreiheit usw. zu besitzen, aber er ist — wie L. Gruppi in dem Meinungs austausch „Die Kommunisten und die De mokratie“ hervorhob — „immer weni ger frei . . . zu denken, weil sich die Leitung der Gesellschaft in den höch sten Sphären des monopolistischen Sy stems konzentriert“. 3 * 5 ) Mit dem Streben der Bonner Machtha ber nach forcierter Militarisierung und der unter Revanchelosungen geforderten Verfügungsgewalt über Atomwaffen spit zen sich notwendig die Widersprüche zwi schen dem Monopolkapitalismus und den Volksmassen zu. Dieser gefährlichste Notstand für die west deutsche Bevölkerung, dessen Beseitigung immer dringender wird, soll mit Hilfe einer autoritären Ordnung, die vom Grundgesetz keinen Stein mehr auf dem anderen läßt, zementiert werden. Mit den Notstandsgesetzen soll ein lückenloses Sy stem von diktatorischen Ermächtigungen der Bonner Regierung begründet werden, das es dem staatsmonopolistischen System ermöglicht, durch den Ausbau seines Re pressiv- und Machtapparates seine schwin dende soziale Basis zu kompensieren. Dabei besteht das Charakteristische der gegenwärtigen Situation des Kampfes um Demokratie in Westdeutschland darin, daß die Einstellung zum Grundgesetz zum Prüfstein für die Einstellung zur Demo kratie geworden ist. Die weitgehende verfassungsrechtliche Sicherung der demokratischen Rechte Standsgesetzen, der Vorwärtsstrategie und der allgemeinen Perfektionierung des staatsmonopolistischen Kapitalismus zei gen sich in zwei Seiten. 1. in dem vorbereiteten Generalangriff auf die grundgesetzlich garantierten demo kratischen Rechte, um jederzeit Aktionen des Volkes gegen die Atomkriegspolitik Bonns im Keim ersticken zu können. 2. in der totalen Ausrichtung des gesam ten gesellschaftlichen Lebens auf die Pro fitinteressen und Kriegsziele der Machtha ber der Bundesrepublik. Charakteristisch für den Generalangriff auf die demokratischen Rechte sind die wichtigsten Vollmachten der Notstands verfassung und zahlreicher sogenannter einfacher Notstandsgesetze (weil es angeb lich genügt, sie im Bundestag mit ein facher Mehrheit zu verabschieden), die sich gegen jede demokratische Willens und Meinungsäußerungen der Volkskräfte richten. All diese Gesetze basieren auf dem „Trick“ — um Karl Marx zu zitie ren —, „die volle Freiheit zu versprechen, die schönsten Prinzipien festzulegen und ihre Anwendung, die Details, der Ent scheidung nachfolgender Gesetze zu über lassen.“ 6 ) In den vorliegenden Notstands gesetzen wie dem Parteiengesetz, einem Postüberwachungsgesetz, einer Reihe von Bestimmungen des geplanten neuen Straf gesetzbuches, dem Zivildienstgesetz, dem Zwangsschlichtungsgesetz und dem bereits im Juli 1964 verabschiedeten Vereinsge setz werden wichtige demokratische Rechte und die Aufhebung der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Der Angriff auf die demokratischen Freiheiten wird aus verschiedenen Rich tungen geführt. Die wichtigste Form, den Machtmechanismus mit den Anforderun gen des staatsmonopolistischen Systems und speziell der Vorwärtsstrategie zu synchronisieren, ist die schrittweise Kon zentration der Entscheidungsgewalt über alle Lebensbereiche bei der Bonner Regie rung. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Bestimmungen derjenigen Notstands gesetze, deren Ziel die totale • Ausrichtung des gesamten gesellschaftlichen Lebens auf die Profitinteressen und Kriegsziele der Bonner Machthaber ist. Im Unterschied zur Notstandsverfassung, die die weitgehende Zerstörung der demo kratischen Freiheiten zum Schein noch an gewisse — wenn auch äußerst dehnbare — „Kriterien“ knüpft, treten die Vollmach ten der Sicherstellungsgesetze für Wirt schaft, Ernährung, Verkehr und Wasser- wirtschaft, des Aufenthaltsregelungsgeset zes und der Zivildienstgesetze in Kraft, wenn die ' Bundesregierung bestimmte Maßnahmen, „den Umständen nach für erforderlich hält“. So kann die Bundes regierung — der Bundestag wird bei all diesen Gesetzen völlig ausgeschaltet — durch Verordnungen unter anderem fol gende Fragen regeln: „die Gewinnung und Herstellung der Wa ren der gewerblichen Wirtschaft“, „die Herstellung, die Instandhaltung ... und bar nach ihrer Verabschiedung wirksam werden. Sie sollen offensichtlich neue Machtvefhältnisse begründen und die de mokratischen Kräfte kurzfristig vor voll endete Tatsachen stellen. Das System des permanten Notstandes, das in diesen Ge setzen bis ins Detail vorgezeichnet ist, unterstreicht die Forderung der Gewerk schaften, zahlreicher demokratischer Ver einigungen und Persönlichkeiten nach der Verteidigung der demokratischen Rechte und Prinzipien des Grundgesetzes. Verantwortungsbewußt haben am 17. April 215 westdeutsche und Westber liner Professoren an den DGB und an die Industriegewerkschaften appelliert, mit ihren Kräften die Notstandsgesetze zu ver- j hindern. Von der Bereitschaft der Ge- i werkschaften, umfassende demokratische Aktionen einzuleiten, wird es maßgeblich abhängen, ob es gelingt, dem geplanten Generalangriff der Monopole auf die De mokratie einen Damm entgegenzusetzen. EKKEHARD LIEBERAM, Institut für Staatsrecht ‘ W. I. Lenin, Werke, Band 23, Berlin 1957, S 34 2 Ebenda, S. 69 3 Probleme des Friedens und des Sozialismus, 7/1963, S. 500 * Deutsche Monatshefte, 4/1961, zit. nach: Hein rich Hannover, Politische Diffamierung der Op position im freiheitlichen demokratischen Rechts staat, Dortmund 1962, S. 77 5 Ulrich de Maiziere, Die nationale Verteidi gungsverantwortung, Wehrwissenschaftliche Rundschau, 3/1964, S. 137 6 Karl Marx/Friedrich Engels, Werke, Band 7 S. 503 f. Zu Beginn des Sommersemesters werden an allen westdeutschen Hochschulen insgesamt 100000 gelbe Flugblätter verteilt. Fünf Studentenverbände (der Sozialistische Deutsche Studentenbund, der Sozialdemokratische Hochschulbund, der Liberale Studentenbund Deutschlands, die Humanistische Studentenunion und der Bundesverband Deutsch-Israelischer Studiengruppen) legen darin ihre Gründe gegen die Bonner Notstandsverfassung dar. Die Aktion soll mit Kundgebun gen an allen Hochschulen verbunden werden: „Wir wenden uns gegen die beabsichtigte Verabschiedung... eines verfassungsändernden Notstandsgesetzes. Diese Notstandsverfassung... ist unvereinbar mit den demokratischen und rechts staatlichen Prinzipien des Grundgesetzes. Sie gibt den herrschenden Gruppen in einer Krisensituation ein Mittel in die Hand, ihre demokratische Ablösung zu verhindern. Sie schafft die Gefahr eines Staatsstreiches von oben. Nun soll die Verfassungsänderung im Bundestag kurzfristig durchgepeitscht werden. Das darf nicht geschehen! Es kommt jetzt darauf an, daß alle entschiedenen Demokraten dem entgegentreten..
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