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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 14.1970
- Erscheinungsdatum
- 1970
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-197000004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19700000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19700000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Bemerkung
- Teilweise mit vorlagebedingtem Textverlust
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 14.1970
-
- Ausgabe Nr. 1, 08.01.1970 1
- Ausgabe Nr. 2, 15.01.1970 1
- Ausgabe Nr. 3, 22.01.1970 1
- Ausgabe Nr. 4/5, 29.01.1970 1
- Ausgabe Nr. 6, 05.02.1970 1
- Ausgabe Nr. 7, 12.02.1970 1
- Ausgabe Nr. 8, 19.02.1970 1
- Ausgabe Nr. 9, 26.02.1970 1
- Ausgabe Nr.10/11, 05.03.1970 1
- Ausgabe Nr. 12, 12.03.1970 1
- Ausgabe Nr. 13, 19.03.1970 1
- Ausgabe Nr. 14, 26.03.1970 1
- Ausgabe Nr. 15, 02.04.1970 1
- Ausgabe Nr. 16, 09.04.1970 1
- Ausgabe Nr. 17, 16.04.1970 1
- Ausgabe Nr. 18, 23.04.1970 1
- Ausgabe Nr. 19, 30.04.1970 1
- Ausgabe Nr. 20, 07.05.1970 1
- Ausgabe Nr. 21, 14.05.1970 1
- Ausgabe Nr. 22, 21.05.1970 1
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- Ausgabe Nr. 24, 04.06.1970 1
- Ausgabe Nr. 25, 11.06.1970 1
- Ausgabe Nr. 26, 18.06.1970 1
- Ausgabe Nr. 27, 25.06.1970 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 02.07.1970 1
- Ausgabe Nr. 30, 16.07.1970 1
- Ausgabe Nr. 31, 30.07.1970 1
- Ausgabe Nr. 32, 13.08.1970 1
- Ausgabe Nr. 33, 27.08.1970 1
- Ausgabe Nr. 34/36, 17.09.1970 1
- Ausgabe Nr. 37, 24.09.1970 1
- Ausgabe Nr. 38/39, 01.10.1970 1
- Ausgabe Nr. 40, 15.10.1970 1
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- Ausgabe Nr. 43, 05.11.1970 1
- Ausgabe Nr. 44, 12.11.1970 1
- Ausgabe Nr. 45, 19.11.1970 1
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- Ausgabe Nr. 47, 03.12.1970 1
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- Ausgabe Nr. 49/50, 17.12.1970 1
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Band 14.1970
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W automatisch Nutzer Volkseigentums ied- Jni- kler ick- ent der klä- mu rtikel 12 der Verfassung regelt: ...Der so- ■ ■ zialistische Staat gewährleistet die Nut- V4V zung des Volkseigentums mit dem Ziel Lm% des höchsten Ergebnisses für die Gesell- dM schäft ... Die Nutzung und Bewirtschaf- , W1 tung des Volkseigentums erfolgt grund- Ech durch die volkseigenen Betriebe und staat- ! *n Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirt- “tung kann der Staat durch Verträge genossen- E"lichen Oder gesellschaftlichen Organisationen ‘ Vereinigungen übertragen.“ Pra di der del red och- un- och- am- uni 1 Vir-. an om- der W rsi- । der DB- ne Ne W, ited be-, och- ber- der am ein- he« 3C0 fga- isa- di« d® Er- Itur di« he« 12- Ber Bürger ist also kollektiver Eigentümer, aber “ automatisch auch Nutzer des gesamtgesell- glichen Volkseigentums. „Höchste Ergebnisse ^Gesellschaft“ — wie es im Artikel 12 der ■Jalung heißt.— können nur erzielt werden, ndie Nutzung des Volkseigentums durch das j ^tive, vom sozialistischen Staat organisierte g6eln der Werktätigen erfolgt. Damit wird deut- Bdaß die alte bürgerliche Konzeption vom sub- Fen Eigentumsrecht (Eigentümer ist derjenige, ddie Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis 1 nicht brauchbar ist. Allein die Regelung der Bung des Volkseigentums unterscheidet sich be- . J grundlegend von der Nutzungsbefugnis nach RBGB. Durch den Ausschluß von der Nutzung ; BVolkseigentums (z. B. Studenten, Rentner, Haus- 86) werden die betreffenden Werktätigen in r.Weise von ihrer Stellung als kollektiver atümer ausgeschlossen. Im Gegenteil: Am Bei- 4 der sozialen Errungenschaften, die diesen '«tätigen ebenso zur Befriedigung ihrer indivi- '■«n und gesellschaftlichen Bedürfnisse zur Ver- 66ng stehen, wie den an der unmittelbaren Nut- 32 in den VEB beteiligten Werktätigen, ist ihre Aktive Eigentümerstellung deutlich sichtbar. bürgerliche Konzeption des subjektiven tumsrechts ist bereits in den vierziger Jah- Ron A W. Wenediktow einer tiefgründigen Kri- Interzogen worden. Wenediktow arbeitete her- ‘.daß auch derjenige kollektiver Eigentümer ist, Büber keine dieser drei Befugnisse (Besitz-, Nut- G und Verfügungsbefugnis) verfügt. Ferner Brstrich er das Verwischen des Klassencharak- bei der Konzentration des Eigentumsrechts auf ■ drei Befugnisse; er betonte, daß auf diese Weise S4neignungsprozeß nicht deutlich wird. Von die- S"berlegungen ausgehend begründete Wenedik- rta ’ die Operative Verwaltung, d. h„ Teile des ein- sra:, Juchen gesamtgesellschaftlichen Eigentums wer- di« 1 im Rahmen des arbeitsteiligen Reproduktions- bei I '«sses an selbständige juristische Personen über- ded ,n, die sie im Auftrag des Staates als „Rechts- 8er- von Volkseigentum nutzen. ' ‘ese Theorie Wenediktows hat für die Entwick- n 3 des sozialistischen gesamtgesellschaftlichen Intums in allen sozialistischen Ländern des । V entscheidende Bedeutung gehabt. Sie sicherte Mhzentrale staatliche Planung, verhinderte die |S Witterung in Gruppeneigentum, erhöhte die ■ : ntwortung jedes Werktätigen als kollektiver 1 qümer des gesamten Volkseigentums — um einige Seiten herauszuheben. Mit der Weiter- Icklung des sozialistischen Eigentums in der ■ 'und den anderen sozialistischen Ländern so- dem auf Grund der Produktivkraft- und Pro- ''«nsverhältnis-Entwicklung höheren Stand der ' "Ischaftlichen Organisation der Produktion — «r sich insbesondere im ökonomischen System Sozlalismus widerspiegelt — muß auch die Theo- des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums Rollkommnet werden, ohne auch nur den gering- J Abstrich an den positiven Seiten der Wenedik- Wn Konzeption zu machen. Suchst sei einmal dargestellt, welche Denk- Rbungen der gegenwärtigen Öffentlichen Diskus- "nicht möglich sind. Eigentum und Eigentumsrecht (II) Von Prof. Dr. Jürgen Becher, Sektion Marxismus-Leninismus Di« Unanwendbarkeit der bürgerlichen Befugnis auf die Kategorie des „Volkseigentums" Gedanken zur Veriiefung der Diskussion der UZ zu Problemen des Buches „Politische Ökonomie des Sozialismus und ihre Anwendung in der DDR“ Das BGB (§§ 854 ff) behandelt den Besitz als selb ständiges Rechtsinstitut, unabhängig vom subjekti ven Eigentumsrecht. Der Sinn dieser Regelung be steht im Kapitalismus im Schutz des besitzenden Nichteigentümers (Pächter. Mieter). In der soziali stischen Wirtschaft ist der Nutzer des Volkseigen tums zugleich auch Besitzer, d. h., er übt die tat- Bichliche Gewalt über die Sache aus. Dieses Aus üben der tatsächlichen Gewalt ist ein kollektives Handeln der Werktätigen insgesamt, nicht .aber des einzelnen Werktätigen. Es ist deshalb eine unsinnige Konstruktion, den einzelnen Werktätigen im materiellen Produk tionsprozeß' zum „Besitzer“, in seinem VEB und zum „Miteigentümer“ am gesamten Volkseigentum zu machen. * * * * * 11 12 Aus folgenden Gründen geht diese Po sition fehl: a) kein Werktätiger übt als einzelner — isoliert — im Betrieb Besitzbefugnisse aus. Stets ist er in ein Kollektiv integriert und unterliegt bestimmten Weisungen. Als Kollektiv üben die Werktätigen eines bestimmten Betriebes im Auftrag des Staates (als der politischen Organisation aller Werktätigen) Nutzungsbefugnisse aus. die einschließen, daß sie die „tatsächliche Gewalt“ über die Produktionsmit tel haben. Warum dann also eine besondere Besit zerrolle für diese Werktätigen, wo sie doch Nutzer sind. (Vgl. Buch Pol. Ok. Sozialismus, das sich aus drücklich gegen die Konstruktion eines Pächter — Verpächterverhältnisses wendet.) b) Die Charakterisierung der Werktätigen eines Betriebes als Besitzer schließt ein. daß alle ande ren Nichtbesitzer sind. Im Sprachgebrauch und im Denken der Bevölkerung wird Eigentümer und Be sitzer identifiziert („Hausbesitzer“ wird der Haus eigentümer, „Autobesitzer“ der Autoeigentümer usw. genannt). Der Ausschluß von rund 50 Prozent der Bevölkerung vom Besitz an Produktionsmitteln hätte sicher beträchtliche ideologische Auswirkun gen 1 . Es kommt vielmehr darauf an, jedem Bürger zu verdeutlichen, daß er eine besondere Verpflichtung gegenüber dem Volkseigentum und dem sozialisti schen Staat in jeder seiner Tätigkeiten hat. unab hängig, in welchem Bereich des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses er tätig ist. Im Buch „Poli- .tische Ökonomie de Sozialismus und seine Anwen- T ' dung ih der DDR“ heißt es: „Fntscheideneaber Ist die tägliche Identifizierung jedes einzelnen Werk tätigen mit dem gesamten sozialistischen Reproduk tionsprozeß. zu dessen Entwicklung und Effektivität er durch seine Arbeit beiträgt.“ 13 14 15 Eigentumsbegriff von der Machtfrage ableiten Ebenso abwegig — weil nicht von der Machtfrage abgeleitet — sind Konstruktionen eines besonderen ..Fondseigentums“ der volkseigenen Betriebe. Im Buch Politische Ökonomie des Sozialismus wird zu treffend festgestellt: „Während der verschiedenen Stadien des Kreislaufes und Umschlages der Fonds im betrieblichen Reproduktionsprozeß, sei es beim Kauf und Verkauf der Produktionsmittel und Fer tigerzeugnisse als Waren, bei der Aufnahme der Verzinsung und Tilgung der Kredite, bei der Be gleichung von Forderungen usw., bleiben deshalb die Fonds der volkseigenen Betriebe gesamtgesell schaftliches Volkseigentum“ 11 . Die VEB sind nicht selbst Eigentümer, sondern nur notwendiges Struk turglied jenes Gesamtsystems, in dem die Gesell schaft das Volkseigentum realisiert. (In diesem Zu sammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß die Betriebe nur in unlöslicher Verbindung mit ihrer Funktion als soziale Gemeinschaft von Bürgern als Warenproduzenten gefaßt werden können.) Die Versuche, die Besitzbefugnis des BGB in die ser oder jener Weise für die Erklärung des gesamt- gesellschaftlichen Volkseigentums zu nutzen, sind nicht neu. Seit 1964 lassen sie sich in Arbeiten von G. Bley feststellen 13 Im Gegensatz hierzu versuch ten Langer/Pflicke/Streich 16 und Nowotka/Panzer 17 mit einer Ausdehnung der operativen Verwaltung einen neuen Weg. ohne schon restlos auf die Be fugnisse zu verzichten. Erste Gedanken für ein neues Herangehen an die Eigentumsproblematik: Über die bereits dargestell ten Gesichtspunkte (insbes. in den Abschnitt 2 und 3 dieser Skizze) hinaus, müßte in folgender Weise an die Eigentumsproblematik herangegangen wer den: — Das Gesamtsystem der sozialistischen Gesell schaft ist zu erfassen. Dabei muß deutlich werden, welches Verhältnis der einzelne Werktätige, die Kollektive der Werktätigen und die gesamte Ge sellschaft zum Produktionsmitteleigentum' im allge meinen und zum sozialistischen gesamtgesellschaft lichen Volkeigentum im besonderen haben. — Diese Betrachtung darf nicht - statisch erfolgen. Vielmehr kommt es darauf an. am Beispiel der zen tralen Idee des ökonomischen Systems den kom plexen Prozeß der Realisierung des sozialistischen Eigentums zu zeigen. (In diesem Zusammenhang ist auch auf die Fonds der Betriebe und Verantwort lichkeitsproblematik einzugehen; ferner muß eine Klärung hinsichtlich der Formulierung des Artikels 12 II der Verfassung — „Nutzen und Bewirtschaf tung des Volkseigentums“ — erreicht werden). — Danach sollte eine Untersuchung der Eigentums- rechtsverhältnisse einsetzen. Artikel 9 der Verfas sung gibt hierzu die entscheidenden Anknüpfungs punkte: a) Rechtsverhältnisse der Planung und Leitung b) Rechtsverhältnisse der Planung und Wirtschafts organisation c) Rechtsverhältnisse der Planung und Kooperation d) Finanzrechtsverhältnisse e) Rechtsverhältnisse der Außenwirtschaft und an dere mehr. — Schließlich sind auch die Beziehungen zwischen dem Produktionsmitteleigentum in Gestalt des ge- samtgesellschaftlichen Volkseigentums und dem persönlichen Eigentum zu untersuchen. Die Lösung dieser komplizierten Aufgabe kann nur in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit von Phi losophen. Politökonomen, Juristen und Soziologen erfolgen. W) Vgl A. W. Wenediktow, „Das staatliche sozialistische Eisentunnsrecht", Sowjetwissenschaft 3/1948, s. 3 ff; „Das sozialistische Eigentumsrecht Im Lichte der Lehre J. W. Sta ¬ lins von Basis und Überbau“. Sowjetwissenschaft. Gesell ¬ schaftliche Abteilung 1/1851, S. 3 ff). 11) H. Kirsch/D. Noske a. a. O. 12) Anmerkung«), S. 223 13) Ebenda, S. 212 14) Ebenda, S. 224 15) G. Bley. Probleme der Weiterentwicklung des Rechts des staatlich sozialistischen Eigentums, Staat und Recht 1964, S. 438 ff.: Zur Rolle des Hechts des staatxlich sozialistischen Eigentums, Staat und Recht 1965, S. 19 ff: Das sozialistische subjektive Eigentumsrecht, in: Zivilrecht der DDR. Eigen tumsrecht Teil 1, Humboldt-Universität zu Berlin, 1967 (ge meinsam mit Stahnke - Jungheim). 16) H. Langer/G. Ptlicke/R. Streich. Volkseigentumsrecht und Stellung der Betriebe. Staat und Recht 3/1967. s. 401 ff. 17) Nowotka/Panzer, Volkseigentumsrecht und sozialistische Patentinhaberschaft, Wiwi 1969, S. 516 ff. I i 1dh les sie le! on er nt g th dl iif in. o- ek es - 4 "hmeldelechnik ‘Dienste des Pentagon w w8nh man berücksichtigt, daß in den 8 24 von 30 Millionen Meilen draht- Bandene Nachrichtenwege des na- Informationssystems dem Mi- RSrium für Verteidigung gehören J von Ihm gepachtet sind, so wird p klar, welche außerordentliche 8 di Militärkreise in diesem Sy- ? spielen“, schreibt G. Miller. Pro- Bor an der Universität Illinios, in s66m unlängst erschienenen Buch S Massenmedien und das amerika- Rde Imperium“. Er bemerkt mit be- Rerer Besorgnis, daß die immer "tiger werdenden technischen Mit- Nu es - hot dagegen in den impe- üöschen Staaten ein* recht große Pra- "6gnheit. a.der Sowjetunion, der DDR und den 6, Tn Ländern des sozialistischen La- 62 das eine schon seit Jahren prak- Methode: eine mit wissenschaftli- MeM ethoden ausgearbeitete und wis- X hoftlich begründete Politik zu ma- S । icht ohne Erfolg, wie allgemein be- 825p erstounlicher, wenn in der „Frank- t G Rundschau" im Zusammenhang mit • gründung der Forschungsstätte zu le- VE »Traditionelle Forschungsmethoden ) "Aem Gebiet sind meist enge Gren- | gesetzt. Neuere Ansätze ... zeichnen bunggegen durch eine sehr große Ent- •29 zur politischen Realität und durch ^8»n Praxisbezug aus." se6gsforschung " die Zusammenstellung tuisbezogenheit « renkfurt am Main nahm eine „Stif- % riedens- und Konfliktlorschung“ ihre s8it ouf. Eine dankenswerte Aufgabe, S4man meinen wenn diese Forschungs- 6 hält, was ihr Name verspricht: Wege weP friedliche Lösung von Konfliktsitua- । n in der Welt zu suchen. P d. c tel zur Nachrichtenverbreitung in den USA dem Komplex der Kriegsindustrie unkontrolliert zur Verfügung stehen. Seiner Meinung nach „ist die Kon trolle der Informationsmittel der erste Schritt zur politischen Machtergrei fung“. Außer den Massenmedien, die dem Pentagon zur Verfügung stehen, ver wenden die bundesstaatlichen Behör den der USA in großem Umfange das Netz der Informationsagentur der USA (USIA), „um ihrem Einfluß in der gan zen Welt mit Nachdruck Geltung zu verschaffen Die USIA betreibt 43 starke Rundfunksender. Ein Fünftel aller Forsdhungs- mittel für Militärprojekte Mehr als ein Fünftel ihrer For- schungsmittel geben die sechs EWG- Länder für militärische Projekte aus. Das geht aus einer jetzt in Brüssel vom statistischen Amt der EWG veröffent lichten Studie hervor. Danach flossen allein im Jahre 1969 über 1,4 Milliar den Dollar aus den Staatshaushalten in die Rüstungsforschung. Rund 730 Mil lionen Dollar wurden für Kernfor schung. 324 Millionen Dollar für die sogenannte Industrieforschung und 253 Millionen Dollar für die Weltraumfor schung verwandt. Eine führende Position bei der zu- nehmenden Militarisierung von Wis senschaft und Forschung nimmt der militärisch-industrielle Komplex der Bundesrepublik ein. Hier werden rund zwei Drittel aller staatlichen Aufwen dungen für Forschung und Entwick lung für Rüstungsforschung oder mili- tärtechnisch entscheidende Gebiete aus- gegeben. So betrugen Bonns Forschungs aufwendungen 1969 etwa 3.2 Milliarden DM. wovon rund 1,1 Milliarden DM für die unmittelbare Kriegsforschung und über 1,2 Milliarden DM für militärpoli tisch bedeutsame Sonderforschungs bereiche bestimmt War. Großindustrie - Forschung - Bundes wehr, diese Verbindung funktioniert Für diejenigen Zweige der Hoch schulforschung, deren Ergebnisse sich direkt verwerten lassen, ist ein Dreiecksverhältnis Großindustrie — Forschung — Bundeswehr gegeben. Die Konturen dieses Dreiecks sind von außen her schwer erkennbar. Die Aufträge aus dem Bundeswehr ministerium werden als Geheim sachen behandelt. Die Dozenten an der Spitze von Forschungsteams verfügen weitge hend über die Auswertung der ge meinsam gewonnenen Ergebnisse. Die Mitarbeiter, in ihrem Fortkom men von Empfehlungen und Beur teilungen des Teamleiters abhängig, wagen nur selten aufzumucken. Die Großindustrie sichert sich die For schungsergebnisse durch den Abr schloß von Arbeitsverträgen oder durch einmalige Pauschalzahlungen an den Leiter des Forschungsprojek tes, ohne den beteiligten Wissen schaftlern über Verwendung und den sich daraus ergebenden Profit irgendwie Rechenschaft abzulegen. In Heide'berg haben couragierte Studenten, wie andernorts bereits geschehen. Fakten über dieses Drei ecksverhältnis ans Licht gezerrt. Aus den dann in der „Mediziner- Info“ der Fachschaft Medizin und des AStA veröffentlichten Briefen ging hervor: Privatdozent Dr. Bernhard Urba- schek erhielt bereits 1965 vom Bun deswehrministerium einen For schungsauftrag über die Behandlung von skeptischen Schocks bei Ver brennungskrankheiten und Strah lenkrankheit, also als Folge von Atom- und chemischer Kriegfüh rung; die Dotierung mit rd. 70 000 DM jährlich deckte die Sach- und die Personalkosten bestimmter Mit arbeiter, nicht die von Urbaschek selbst. Der Privatdozent wurde von der Universität als Akademischer Rat besoldet, wandte aber den größ ten Teil seiner für den Forschungs auftrag der Bundeswehr auf; die Veröffentli. .ung der Forschungser gebnisse kann erst nach Freigabe durch das Bundeswehrministerium erfolgen; die Forschungen wurden auch mit Menschenversuchen voran getrieben, für die sich Freiwillige zur Verfügung stellten. Dabei kam es - nach einem Be richt von Urbaschek an Oberstarzt Dr. Dinkloh im BVM vom 22. 4. 1969 — zu einem „Zwischenfall mit Kol laps und Perpetuierung über zehn Stunden“; die Arzneiherstellerin CIBA AG. Hamburg, zeigte sich gleichfalls an den Forschungen in teressiert und stellte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Ausreden des Bundeswehr ministeriums und der betroffenen Professoren sind gewunden und we nig überzeugend. Plötzlich heißt es, die Forschungen kämen jedermann zugute, nicht nur der Bundeswehr. Plötzlich ist man auch bereit, einen Einblick in (vorher von Belastungs material befreite) Aktenordner zu gewähren. Nur kann man nicht aus der Welt schaffen, daß hier jahre lang zu Lasten der Universität und unter Geheimhaltung für die Bun deswehr geforscht wurde. Die letzte lendenlahme Erklärung des Rekto rats: Die planmäßigen Mittel des Universitätsinstituts reichen nicht aus, die Forschungen von Urbaschek zu finanzieren! (aus „Unsere Zeit“ — Soziali stische Volkszeitung Essen) Wissenschaft für globalstrategische Ziele mißbraucht Unter dem Deckmantel soziologischer Studien sam meln die USA systematisch Informationen über Entwick lungstendenzen und soziale Veränderungen in Latein amerikanischen Ländern und setzten die dabei gewon- nenen „Forschungsergebnisse" skrupellos zur Verwirk lichung ihrer globalstrategischen Ziele ein. Wie kürzlich Prof. John Saxe Fernandez (Kostarika) von der New Yorker Hostra-Universität auf einer wissenschaftlichen Konferenz der Universität Mexiko erthüllte. werden der artige „Forschungen" vorwiegend vom. Pentagon finan ziert. Seit 1965 seien dafür jährlich 700 000 Dollar auf gewendet worden. Eines der Zentren dieser getarnten Wühltätigkeit sei das Special Operotions Research Office (SORO) in Washington. Den „Soziologen" dieser Behörde, so er klärte Prof. Saxe, sei jedes Mittel recht, um an Informa tionen über innerstaatliche Vorgänge in Lateinamerika heranzukommen. Sie stellten Modelle möglicher revolu tionärer Veränderungen zusammen und bestimmten auf dieser Basis konterrevolutionäre Strategien und Unter- drückungsmaßnahmen. In den USA selbst werden die Universitäten ebenfalls benutzt, um gegen jede demokratische Regung auch im eigenen Land mit allen Mitteln vorzugehen. So wurde aufgedeckt, daß zwei von Amerikas höhe ren Lehrstätten, das „Massachusetts Institute of Tech nology" und die „John Hopkins University", zu den 100 größten Inhabern von Kontrakten mit dem Vertei digungsministerium zählen. Alle besagten „nichtkom merziellen Institutionen" - und dazu gehören die mei sten Universitäten - hatten Militärforschungskontrakte in Höhe von 665,3 Millionen Dollar der Gesamtsumme von 6500 Millionen Dollar, die 1968 bewilligt wurde. Senator Eugene McCarthy sagte, daß der „Militär Indu- strie-Universitäts-Komplex zu einer Republik in der Re publik" geworden ist. Die Universitäten sind nicht die einzigen Institutio nen, die von der Militarisierung betroffen sind. Der Mi litär-Industrie-Komplex verändert selbst das System der Bürgerrechte und -freiheiten. Die Formel „Gesetz und Ordnung" wird genutzt, um die Nachfolger des ver storbenen Joe Mc Carthy in Schlüsselpositionen in der FBI und in anderen sogenannten Gesetzvollzugsorganen einzusetzen. Das Ergebnis ist gesteigerte Unterdrückung der Studenten und Neger, systematische Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Garantien und Un terdrückung der demokratischen Freiheiten.
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