dein, entscheiden, ordnen kann, nicht erweitert, so wird auch der tüchtigste, der kräftigste Mann sich gehemmt und gebunden sehen, mehr zu thun, als jetzt möglich war. Aber der Geschäftskrcis der Ephoren soll, nach dem Entwürfe, völlig derselbe sein, wie seither. So werden — mit Recht oder mit Unrecht — die Klagen künftig dieselben bleiben, daß die Stellung der Ephoren eine nur untergeordnete und überall beschränkte sei. Es kann nicht anders sein. Die Ephoren sind nur Unterbehörden. 7. „Sollen die Kircheninspectioncn und die Superintendenten diesen Anforderungen entsprechen, so müssen die Superintenduren mit Männern besetzt werden, welche sich diesem Amte ganz und allein widmen." Hier bekennt Schreiber ein einfaches non Uguot. Hinderte das andere Amt (das Pfarramt) die rechte Verwaltung des Ephoralamtes nicht, d. h. gewänne Jemand Zeit, nach einer anderen Seite hin thätig zu sein, warum will man diese Verbindung lösen? Man könnte recht Wohl sagen, diese oder jene Beschäf tigung vertrage sich mit einem Ephoralamte durchaus nicht, und müsse aufgegeben werden. Aber was soll denn entweder Unwür diges oder Störendes darin liegen, daß der Ephorus noch activer Geistlicher ist? Das Unhaltbare obiger Behauptung — daß die Ephoren sich ihrem Amte ganz und allein zu widmen haben — tritt auch sofort hervor, wenn es in den Motiven weiter heißt: „Um jedoch die Vortheile nicht ganz aufzugeben, welche man in der Verbindung der Superintendur mit einem geist lichen Amte in der Kirche von Anfang an gesucht und gefunden hat, soll'dem Superintendenten die Haltung einer Anzahl Predig ten im Ephoralorte oder in anderen Orten seines Sprengels zur Pflicht gemacht werden." Also doch ein anderes Amt, wenn auch ein leichteres, neben dem Ephoralamte! „Nur die Superin tendenten für die Städte Dresden und Leipzig können wie seither ein Pfarramt behalten, weil sie keine Jnspectionsreisen zu machen haben, und daher die kirchlichen und Schulangelegenheiten ihrer Stadt zu überwachen und zu leiten wohl im Stande sind." Also ist's nicht die Unverträglichkeit des Ephoralamts mit einen, Pfarr-