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Wochenblatt 1918 Sonnabend, den 21. Dezember für Neichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. ^2 51 Bekanntmachung. Die Geschäftsräume der unterzeichneten Verwaltungen einschließlich Spar kassen bleiben Dienstag, den 24. Dezember 1918 und Dienstag, ben 31. Dezember 1918 von LS Uhr, mittags ab für jeden Verkehr geschlossen. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein, am 19. Dezember 1918. Die Gemeindevorstände. Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemelndeoorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 16. Dezember 1918. ' Ausdrusch und Ablieferung von Getreide. Auf Grund des 8 6 Abs. 3 Satz 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 sRGBl. S. 435) wird bestimmt, daß die Besitzer von Getreide, das gemäß 8 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 beschlagnahmt ist, ihr Getreide spätestens bis zum 15. Januar 1919 einschließlich auszudreschen haben. Unmittelbar im Anschluß an den Ausdrusch und spätestens bis zum gleichen Zeitpunkte ist das Getreide abzuliefsrn, soweit es nicht nach den bestehenden Borschriften zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes oder zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke zurückbehalten werden darf. Anerkanntes Saatgut und sonstiges Saatgut, zu dessen Ver äußerung der Unternehmer berechtigt ist (8 9 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsen früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 — RGBl. S. 677 —), sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unter nehmers freigegebenen Getreidemengen bleiben von der Ablieferung frei Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betrauten Inhaber des Gewahrsams. Soweit einzelne Kommunalverbände für den Ausdrusch und die Ablieferung des Getreides schon frühere Termine ungeordnet haben oder noch anordnen, behält es dabei sein Bewenden. In einzelnen, besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen der Ausdrusch und die Ablieferung dis zum 15. Januar 1919 auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, sind die Kommunalverbände berechtigt, die Frist bis zum 31. Januar 1919 zu erstrecken. Soll die Fristverlängerung für ganze Gemeinden oder Bezirke ausgesprochen werden, so ist hierzu die Genehmigung des Landeslebensmittelamtes erforderlich. Gesuche auf Verlängerung der Ausdruschfrist über den 31. Januar 1919 hinaus sind unter ein- gehender Begründung beim zuständigen Kommunalverband einzureichen, der sie unter gutachtlicher Stellungnahme dem Landeslebensmittelamt vorzulegen hat. Wegen Feststellung der beschlagnahmten Vorräte nach Beendigung des Ausdrusches bleiben weitere Vorschriften Vorbehalten. Dresden, am 2. Dezember 1918. Arbeits- und Wirtschaftsminlsterium. Verlängerung -er Ginlösungsfrift -er Kleingel-gutfcheine -es Bezirksver-an-es Chemnitz-Land. Zufolge Beschlusses des Bezirksausschusses können die vom Vezirksverband Lhemnitz-Land unter dem 17. April 1917 ausgegebenen Kleingeldgutscheine über 50 und 10 Pfennige, deren Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1918 abläust, nach diesem Zeitpunkt noch bis 31. März 1919 an der Kasse der Amtshauptmannschaft Chemnitz eingelöst werden Chemnitz, am 10. Dezember 1918.Die Amtshauptmannschaft. Schlittenverkauf. Von den seinerzeit für militärische Zwecke ausgehobenm Personen- und Lastschlitten soll ein Teil den Betrieben pp-, nach Möglichkeit aber den Kreisen, von denen sie im Dezember 1916 gestellt worden sind, wieder zugeführt werden. Auskunft hierüber wird in den Gemeindeämtern bezw. bei dem Stadtrat zu Limbach erteilt. Chemnitz, den 13. Dezember 1918.Die Amtshauptmannschaft. Tanzwefen. Wie die Amtshauptmannschaft in Erfahrung gebracht hat, haben in Ihrem Bezirke in letzter Zeit häufig Tanzvergnügungen (sogenannte Winkeltänze) ohne Genehmigung der zuständigen Polizeibehörden (Amtshauptmannschaft bez. Gemeindevorstand) ftattgefunden. Die Amtshaupt mannschaft vermag ein derartiges Gebaren keinesfalls zu dulden. Die Ortsbehörden und die Gendarmerie erhalten daher hiermit strengste Anweisung, gegen die Veranstalter derartiger Tanzbelusttgungen sofort einzuschreiten und jede Zuwiderhandlung bei der unter zeichneten Behörde anzuzeigen, damit die Bestrafung der Beschuldigten auf Grund der Be stimmung in ß 14 der Verordnung des Ministeriums des Innern über Tanzvergnügungen vom 8. Dezember 1910 erfolgen kann. Es wird im übrigen noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch für Tanz veranstaltungen aller Art die Polizeistunde (bis 11 Uhr abends) bis auf weiteres An wendung zu finden hat. Chemnitz, am 13. Dezember 1918. Amtshauptmannschaft. Einmalige Sonderzuteilung von Seife. Aus Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung, sowie aus Grund des 8 1 der Bekannt machung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: lieber die im 8 2 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Aussührungsbestimmungen über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 766) vorgesehene Menge Feinseife hinaus dürfen auf den Januar-Abschnitt der laufenden Seifenkarte einmal statt 50 g L^Selse 1VÜ x abgegeben werden. Beschlagnahme der Waffenbestände. Alle Behörden, Gemeinden usw. werdm angewiesen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung alle ihnen bekanntgewordenen Bestände an Wassen, Munition oder dergleichen zunächst in sicheren Gewahrsam zu nehmen und den Lagerort der nächsten Militärbehörde mitzuteilen. Weitergabe der Bestandsmeldungen hat von dieser an das Generalkommando XIX. A. K. zu erfolgen. Arbeiter- und Soldatenrat XIX. A. K. Schöning. Familienunterstützung. Den Familien der Mannschaften, die sich nach dem 30. November 1918 noch bei den Truppen befunden haben, wird die Familienunterstützung über den 31. Dezbr. 1918 hinaus weiter gewährt. Sie haben durch Vorlegung einer Bescheinigung des Truppenteiles oder Bzirkskommandos nachzuweisen, daß der Einberufene sich noch im Heeresdienste befindet oder an welchem Tage er zur Entlassung gekommen ist. Sie erhalten die Familienunterstützung bis zur Entlassung des Einberufenen und außerdem noch 2 Halbmonatsraten als außerordentliche Unterstützung. Ausgeschlossen hiervon sind die Familien der Mannschaften, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht nüch nach dem 30. November 1918 bei den Truppen verbleiben. - > Der Anspruch auf Weiterzahlung der Familienunterstützung ist unter Abgabe der erwähnten Bescheinigung bei den unterzeichneten Gemeindevorständen zu stellen. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 19. Dezember 1918. Die Gemeindevorstände. Bekanntmachung. Gemeinderatswahlen in Rabenstein finden Sonntag, den 26. Januar 1919 von vorm. 10—6 Uhr nachm. statt und zwar: s., für den 1. Stimmbezirk: Wahlleiter: Herr Fritz Tetzner, Stellvertreter: Herr Max H. Hofmann, umfassend: die Bachgasse, Chemnitzer, Garten-, Nord-, Ost-, Ritter-, Röhrsdorfer Straße und Weg nach dem Kalkwerk, Wahllokal: Gasthof „Weitzer Adler"; b., für den 2. Stimmbezirk: Wahlleiter: Herr Johannes Esche, Stellvertreter: HerrEmilWeiß, umfassend: die Adolf-, Ahnert-, Anton-, Hardt-, Kirch-, Karl-, Limbacher von Nr. 1—25, Post-, Park-, Pelzmühlen- (einschl. Krankenhaus), Tal- und Solbrigstraße, Wahllokal: „Köhlers Restauration"; c., für den 3. Stimmbezirk: Wahlleiter: Herr Richard Eiding, Stellvertreter: Herr Hermann Reinhardt, umfassend: die Burg-, Forst- (mit Kolonie Carolabad), Grünaer, Kurze, Limbacher von Nr. 26—77 und Reichenbrander Straße, Wahllokal: Gasthof „Goldner Löwe". Es sind zu wählen 22 Mitglieder auf die Kalenderjahre 1919 bis mit 1921. Jeder Deutsche (Männer und Frauen, auch Personen des Soldatenstandes), der das 20. Lebensjahr am 26. Januar 1919 vollendet und in Rabenstein mit Rittergütern seinen Wohnsitz hat, kann wählen. Die Wahl findet nach Verhältnis wahl und mit gebundener Liste statt. Die Wahloorschläge dürfen höchstens 4 Bewerber mehr enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Von jedem vorgeschlagenen nach Ruf- und Familienname, Stand oder Beruf sowie Wohnort deutlich bezeichneten Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zum Wahloorschlag anzufügen. Jeder Bewerber darf nur einmal vorgeschlagen werden. Die Wahlvorschläge, welche von mindestens 20 Wahlberechtigten gemacht werden müssen, sind 14 Tage vor der Wahl beim Wahlkommissar, dem Gemeindevorstand in Rabenstein, im Gemeindeamt einzureichen. Mehrere Wahlvorschläge können auch mit einander verbunden werden. Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage bei dem Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. Die Wahlvorschläge liegen 8 Tage vor dem Wahltage im Gemeindeamt zu jedermanns Einsicht aus. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen mit keinem äußeren Zeichen versehen sein. Sie sollen 9 zu 12 Zentimeter groß sein und brauchen nur je die ersten 3 Namen des betreffenden Wahlvorschlags zu enthalten. Der Stimmzettel ist in einen im Wahllokal auszugebenden abgestempelten Umschlag, der nicht zuzukleben ist, verdeckt einzulegen. Die Wählerlisten liegen vom 28. Dezember 1918 bis mit 5. Januar 1919 mittags 12 Uhr im Rathaus, Zimmer 4, zur Einsichtnahme der Wahlberechtigten aus. Einsprüche sind bis 5. Januar 1919 mittags 12 Uhr zu erheben. Nur diejenigen, die in den Wählerlisten eingetragen sind, können an der Wahl teilnehmen. Zur Vornahme der Wahl werden alle stimmberechtigten Gemeindeglieder je für ihren Bezirk eingeladen. Die Zusammenstellung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich Montag, den 27. Januar 1919 vormitttags 11 Uhr im Rathaus, Zimmer 4, durch den Wahlausschuß. Dieser besteht aus dem Gemeindevorstand von Rabenstein als Wahlkommissar und den Herren Johannes Esche, Richard Eiding, Max Nestler, sowie Fritz Tetzner als Beisitzer. Einwendungen gegen das Wahlversahrm sind innerhalb der gesetzlichen Frist beim Gemeinderat anzubringen. Rabenstein, am 17. Dezember 1918 Der Arbeiterrat. Der Gemeinderat. Eiding. Wilsdorf, Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 1. Dezember 1918 war der 4. Termin der diesjährigen Gemeindeeinkommensteuer und des Schulgeldes fällig. Diese sind nunmehr umgehend zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungs verfahrens an die hiesige Gemeindekasse abzuführen. Der Gemeludevorstand zu Rabenstein, am 19. Dezember,1918. Bekanntmachung. In Nachgehung einer ministeriellen Verfügung, der unbedingt aus Gründen der zwingenden Kohlen- und Ltchtersparnis entsprochen werden muß, sind bis auf weiteres die Geschäftsräume der Gemeindeverwaltung für das Publikum nur noch auf die Zeit von 8—12 vormittags und I—3 Uhr nachmittags geöffnet. Der Gemeindeovrstand zu Rabenstein, am 19. Dezember 1918. Aufforderung. Die Gemeinde beabsichtigt, als Notstandsarbeiten den eventl. Anschluß an eine Gasanstalt in die Wege zu leiten. Ilm einen Ueberblick über die Anzahl der Teilnehmer zu erhalten, werden die Hausbesitzer hiermit gebeten, in der Zeit vom 28. bis mit 31. Dezember ISIS mündlich oder schriftlich der Gemeindeverwaltung erklären zu wollen, ob sie für ihre Grundstücke den Anschluß an die Gasleitung wünschen. Eine Verbindlichkeit erwächst zunächst aus dieser Erklärung für niemand. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 19 Dezember 1918. Kraut, Möhren und Kohlrüben Können, soweit der Vorrat reicht, jeden Sonnabend von 8—11 Uhr vorm. im Lebensmittelamt, Brauerei von Johannes Esche, entnommen werden. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 20. Dezember 1918. Bekanntmachung. Die Reinigung der Schornsteine in hiesiger Gemeinde erfolgt in der Zeit vom 16. bis 24. Dezember 1918. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 16 Dezember 1918. Kirchliche Vegrützung -er heimgekehrlen Krieger aus Rabenstein und Rolllust. Am 1. Wethnachtsfeiertage soll im Vormittagsfestgottesdicnste die kirchliche Begrüßung der heim gekehrten Krieger aus Rabenstein und Rottluff stattfinden. Diese werden deshalb mit ihren Familien angehörigen hiermit herzlichst zum Besuche dieses Gottesdienstes eingeladen, wie auch die Behörden, die Vereine, letztere möglichst mit Fahnen, und alle anderen Gemeindeglieder gebeten werden, den Gottes dienst zahlreich zu besuchen, um damit zugleich der Ehrung unserer tapferen Helden Ausdruck zu geben. Rabenstein, am 20. Dezember 1918. . Der Kirchenvorstand. Kirbach, Vorsitzender. Christbäume und Deckreisig verkauft Maurer ir«ruN»r<L 8«L»nk«rt Reichenbrand, Am Berg 4. Schwarzer Samthnt für Backfisch, Kinderstuhl, Puppenbalg aus Zelluloid, Puppenkücheneinrichtung u Puppen schlafstubeneinrichtung, alles noch wie neu, billig zu verkaufen Rabenstein, Antonstraße 5, II Tr. Schlitten mit Lehne zu verkaufen Siegmar, Leipziger Str. 1. Große Burg mit 3 Kanone» zu verkaufen Siegmar, Amalienstraße 7, pari. 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