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für RcichmSmiid, Siegmm, Neustadt, Rabenstein und Rattlnff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Dierteljährlich 80 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoigtstratze 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeil^oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Anuahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12559, Firma Ernst Flick, Reichenbrand. M 31 Sonnabend, den 3. August 1918 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu ReichenbranL, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 1. August 1918. Nr. 4. Aufkauf von Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer) und Hülfenfrüchten aus der Ernte 1918 im Bezirke der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. 8 1- Zum Auskauf der sämtlichen nach § 1 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 für den Kommunalverband beschlagnahmten Feldfrüchte (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte) werden als Kommissionäre bestellt: i. Bezugs- und Abiatzgenossenschaft in Burkhardtsdorf, 2. C. H. Langer, Getreidehändler in Einsiedel, 3. F. C. Stoll, Getreidehändler in Limbach, 4. Mar Liebert, Getreidehändler in Mittelfrohna, 5. Richard Rudolph, Getreidehändler in Oberfrohna, 6. Otto Motzig, Getreidehändler in Siegmar, 7. Mar Steinbach, Getreidehändler in Wittgensdorf, 8. Landwirtschaftliche Zentralgenossenschaft Dresden, Filiale Wüstenbrand. 8 2. Als Unterkommissionäre werden bestellt für 1. die Bezugs- und Absatzgenossenschaft in Burkhardtsdorf: a. Gustav Sperling in Klaffenbach, b. Albin Neubert in Leukersdorf, c. Bezugs- und Absatzgenossenschaft in Röhrsdorf, ä. Mar Kirmse in Wüstenbrand; 2. C. H. Langer, Getreidehündler in Einsiedel: Mar Hofmann in Neukirchen; 3. Mar Liebert, Getreidehändler in Mittelfrohna: Alfred Möbius in Limbach; 4. Otto Motzig, Getreidehändler in Siegmar: a. Hugo Huth in Leukersdorf, b. Hermann Günther in StelzenLorf; 5. die landwirtschaftliche Zentralgenossenschaft Dresden, Filiale Wüstenbrand: a. Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Adorf, d. Bezugs- und Absatzgenossenschaft in Euba, c. Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Markersdorf, ä. Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Mittelfrohna, e. Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Neukirchen, t. Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Nlsdsrhsrmsrsdorf, A. Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Wüstenbrand. Die Unterkommissionäre kaufen zwar im eigenen Namen, dürfen jedoch über das angekaufte Ge treide nur nach den Weisungen des Hauptkommissionärs verfügen. 8 3. Die Haupt- und Unterkommissionäre sind zur Führung der vorgeschriebenen Bücher, sowie zur fristgemäßen Erstattung der erforderlichen Anzeigen nach näherer Anweisung der Königlichen Amts hauptmannschaft bezw- ihrer Geschäftsstelle verpflichtet. 8 4. Die Landwirte haben das Recht und die Pflicht, das ausgedroschene Getreide und die Hülsenfrüchte, die sie nicht für die Selbstversorgung, zu Saatzwecken, zur Verarbeitung oder zur Viehverfütterung zurück behalten dürfen, an einen der in den 88 1 und 2 bestellten Kommissionäre oder deren Beauftragten abzuliefern. Sie haben die Ablieferungsbescheinigungen als Nachweis über die von ihnen gelieferten Mmgen aufzubewahren. Feder Verkauf von Getreide und Hülfenfrüchten an andere Stellen oder Personen ist verboten. 8 5. Zuwiderhandlungen werden nach 8 80 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu 1, Fahr Und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Kommissionäre und Unterkommissionäre, die nicht nach den Vorschriften verfahren, können von weiterem Einkauf ausgeschlossen werden. Die Bekanntmachung Nr. 9 unter I. Kommissionäre über Aufkauf von Getreide aus der Ernte 1917 >w Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz vom 23. August 1917 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 233 bom 25. August 1917 — wird aufgehoben. Chemnitz, am 25. Fuli 1918. 2617 c L. IV. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nr. 5. Selbstversorger mit Getreide und Hülfenfrüchten aus der Ernte 1918 im Bezirke der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. .-i. Begriff des Selbstversorgers. 8 1- Als Selbstversorger gilt nach § 8 der Reichsgetreideordnung der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie Naturalberechtigte, soweit üe als Lohn oder als Leibgedinge (Altenteil, Auszucht, Ausgedinge, Leibzucht) Früchte der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, soweit nicht nachstehend etwas öderes bestimmt ist. L. Selbstversorgung mit Getreide.' 8 2. Als Selbstversorger mit Brotgetreide gilt nur, wer auf Grund der Bekanntmachung Nr. 1 des Kommunalverbandes vom 26. Funi 1918 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 176 vom 27. Funi 1918 — recht- ifitig Antrag gestellt hat und durch Bescheinigung des Kommunalverbandes der Amtshauptmannfchaft Chemnitz als solcher anerkannt worden ist. Die Bescheinigung ist aufzubewahren und den Beauftragten der Reichsgetreidestelle und des Kommunalverbandes, sowie der Gemeindebehörde auf Verlangen vorzulegen. . Die Genehmigung der Selbstversorgung mit Gerste, Hafer und Mais wird durch Erteilung der mahl- oder Schrotkarte ausgesprochen. - Der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes ist verpflichtet, Veränderungen kn der versonenzahl der an der Selbstversorgung beteiligten Angehörigen der Wirtschaft stets innerhalb 44 Stunden der Gemeindebehörde anzuzeigen. Ein Personenwechsel, durch den die Zahl der von der Selbstversorgung ergriffenen Personen nicht ^rändert wird, gilt unbeschadet der Verpflichtung zur polizeilichen An- und Abmeldung nicht als Ver änderung im Sinne dieser Bestimmungen. . Soweit durch Zugang die Kopfzahl den Stand bei Stellung des Antrages auf Selbstversorgung Übersteigt, sind für diese Personen Brotkarten zu beziehen; es können also nie mehr Personen in der Selbstversorgung beköstigt werden, als bei der Antragstellung angegeben worden sind. Die Gemeindebehörden haben die ihnen nach Absatz 3 zugehenden Veränderungsanzeigen zu sammeln am 16. eines jeden Monats an den Kommunalverband einzusenden. 8 3. Die Selbstversorger dürfen trotz der Beschlagnahme aus ihren selbstgebauten Früchten auf den Kopf zu ihrer Ernährung verwenden: a. an Brotgetreide monatlich 9 Kilogramm von dem Tage ab, an dem sie nach ihrer Erklärung bei derAnmeldung mit der Selbstversorgung beginnen wollen. Bis zum Beginne der Selbstversorgung erhalten die Selbstversorger Brotkarten wie die übrige Bevölkerung; b. an Gerste, Hafer und Mais vom 16. August 1918 ab monatlich insgesamt 2 Kilogramm; c. an Hülfenfrüchten vom 16. August 1918 ab monatlich insgesamt 1 Kilogramm Gemenge, . in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte. 8 4. Selbstversorger dürfen Getreide nur gegen Mahlkarten bezw. Schrotkarten in der daraus ersichtlichen Menge und Wühle ausmahlen oder schroten lassen. Fedes eigenmächtige Ausmahlen, sei es im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe, sei es in einem anderen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe, ist untersagt und zieht sofortige Entziehung des Rechtes der Selbstversorgung nach sich. Die angewiesene Mühle darf nur mit Genehmigung des unterzeichneten Kommunalverbandes gewechselt werden. 8 S. Zur Durchführung der Selbstversorgung werden Mahlkarten vom Kommunalverband für zweimonatige Zeiträume ausgestellt. Spätestens 3 Wochen vor Beginn eines neuen Versorgungszeitraumes ist die Neuausstellung von Mahlkarten unter Benutzung der vorgeschriebencn Vordrucke durch Vermittlung der Ortsbehörde beim Kommunalverband zu stellen. Auf die nach § 2 Absatz 6 von den Gemeindebehörden hier eingehenden Veränderungsanzeigen wird jeweilig bei Ausstellung der nächsten Mahlkarte Rücksicht genommen. ' 8 6. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle haben die Selbstversorger die Säcke mit Anhänge zettel zu versehen, aus denen sich der Inhalt der Säcke nach Fruchtart und Gewicht, sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Der Anhängezettel verbleibt bis zur Abholung aus der Mühle durch die Selbstversorger oder deren Beauftragten am Getreidesack. 8 7. Die zur Selbstversorgung bestimmten Vorräte sind von den übrigen Beständen abzusondern. Soweit Selbstversorger nicht selbst backen, dürfen sie dem Bäcker jedesmal nur soviel Mehl übergeben, als er zum Verbacken braucht. Das übrige vorhandene Mehl hat der Selbstversorger in eigene Verwahrung zu nehmen. Der Mahl- und Backlohn darf nicht in Getreide oder Mehl gewährt, sondern mutz bar bezahlt werden. 8 8. Innerhalb eines Monats darf die für den Verbrauch zulässige Menge Mehl keinesfalls überschritten werden. Die Selbstversorger sind verpflichtet, jederzeit der Gemeindebehörde, Polizeiorganen oder Beauftragten des Kommunalverbandes Zugang zu den Vorratsräumen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8 S. Auf das Recht zur Selbstversorgung kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Gemeindebehörde verzichtet werden. Der Selbstversorger hat alsdann seins gesamten Vorräte an die vom Kommunalverband zu bezeichnende Stelle abzuliefern und erhält Brotkarten. Etwaiger lleberverbrauch wird an den Brot karten in Abzug gebracht. Der Verzicht ist unwiderruflich. Teilweiser Verzicht einer Person ist unzulässig. c. Vorschriften für die Mühlen. 8 io. Der Müller darf Selbstversorgergetreide nur gegen die von der Königlichen Amtshauptmannfchaft Chemnitz ausgestellte Mahl- bezw. Schrotkarte zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch die Mahl- oder Schrotkarte belegt sind. Er hat sofort nach.Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten der Mahlkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter Ausmahlung das ebenfalls durch Verwiegen festgestellte Ergebnis an Mehl, Kleie, Grütze, Grietz usw. einzutragen. ' Alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen, mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke müssen mit Anhängezetteln versehen sein, auf denen der Name des Eigentümers, sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhaltes des Sackes vermerkt sind. Die Anlieferung von Selbstversorgergetreide an die Mühlen bezw. der Umtausch in Mühlen erzeugnissen darf jeden Dienstag und Mittwoch 8—12 Uhr vormittag und 2—4 Uhr nachmittag erfolgen. Die Mühlen haben das Mehl an Selbstversorger zu denselben Preisen abzugeben, die für die Abgabe an Bäcker ab Mühlen ohne Sack vorgeschrieben sind. Für Kleie gilt der gesetzliche Höchstpreis. 8 11- Der Müller ist verpflichtet, über die Selbstversorgervorräte ein besonderes Mahlbuch zu führen, in das er die Eingänge an Getreide, das Ergebnis der Mahlung und die Ausgänge an Wahlerzeugnissen einzutragen hat. Der Ueberbringer des Getreides und der Abholer der Wahlerzeugnisse haben in dem Mahlbuch die Eintragungen zu bescheinigen. Abschnitt i der Mahl- bezw. Schrotkarte bleibt im Besitze des Wüllers und dient als Eintragung in das Mahlbuch. Die entgegengenommenen Mahlkartenabschnitte I für Brotgetreidemehl sind mit der Getreide- und Mehlbewegungsanzeige dem Kommunalverband einzureichen. Eine Durchschrift des Mahlbuches ist bis zum 3. eines jeden Monats ebenfalls der Amtshaupt mannschaft Chemnitz zu übersenden. Die übrigen entgegengenommenen Abschnitte l der Mahl- und Schrotkarten sind hierbei anzufügen. Abschnitt II der Mahl- oder Schrotkarte ist dem Selbstversorger mit dem Erzeugnis zurückzugeben und von ihm aufzuheben. °8 12. Müller, die zugleich Landwirte und Selbstversorger sind, haben ihre eigenen Getreide- und Mehlvorräte von dem Mahlgut ihrer Kunden völlig getrennt, auherhalb der Mühle aufzubewahren und erkennbar zu bezeichnen. In die Mühle dürfen sie nur die Vorräte bringen, die ihnen auf Mahlkarten freigegebey worden sind. Müller, die zugleich Bücker sind, müssen das Mehl, das sie zum Backen verwenden dürfen, in einer besonderen Mehlkammer auherhalb der Mühle aufbewahren, und zwar Selbstversorgermehl getrennt von dem auf Mehlbezugsschein des Kommunalverbandes bezogene Mehl. Ersteres mutz mit Anhängezettel versehen sein, auf dem der Name des Selbstversorgers und die Menge angegeben ist. 8 iS. Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf den Mahl- oder Schrotkarten verzeichneten Mengen dürfen die Müller nur annehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes verzichtet. 8 14. Die Annahme von Getreide zu anderen Zwecken als zur Vermahlung oder Verschrotung, also z. B. zur Reinigung, ist Mühlen nur mit schriftlicher Genehmigung des Kommunalverbandes gestattet. v. Strafbestimmung, Inkrafttreten, Aufhebung älterer Bestimmungen. 8 18- Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden auf Grund von 8 80 der Reichsgetreide ordnung mit Gefängnis bis zu einem Fahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung kann gemäß 8 81 der Reichsgetreide ordnung die Strafe auf Gefängnis bis zu 5 Fahren und Geldstrafe bis zu 100 000 Mk. erhöht werden